de öffentliche Glaube (B. G. B. 891, 892), daar het grondboek
van het betrokken perceel slechts eene «rein tatsachliche An-
«gabe enthalte, dagegen kein Rechtsverhaltnis betref fe und
«sonach vom guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs
«nicht gedeckt worden sei».
I» revisie verwerpt het Reichsgerickt deze overwegingen op
grond dat het «für den gutglaubigen Erwerb eines Grundstücks
nur" entscheidend sein kann, dass der Erwerber gutglaübig im
Sinne des 892 angenomrnen hat, der Bucheigentümer sei auch
der wirkliche Eigentümer des Grundstücks. Dagegen ist es
grundsatzlich gleichgültig, was der Erwerber betreffs der rein
tatsachlichen Verhaltnisse des Grundstüchs im Vertrauen auf den
Buchinhalt annahm. Mit Recht geht sonach auch die allgemeine
Ansicht dahin, dass der Inhalt des Grundbuchs für den Erwerb
im guten Glauben nur insoweit in Betracht komme, als er sich
auf ein Rechtverhaltnis bezieht. Geht man davon aus, dann
hangt die Entscheiding der Streitfrage, wieweit vorliegend die
aus dem Steuerkataster in das Grundbuch übernommenen Ein
trage vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs gedeckt worden,
ebenfalls allein davon ab, welche Bedeutung den einzelnen Ein-
tragen in rechtlicher Hinsicht zukommt, und es ergibt sich als
Antwort auf die Frage: sind Eintrage der bezeichneten Art ge-
eignet, eine rechtliche Beziehung des Grundstückseigentümers
zum Grundstück nachzuweisen, dann gehören sie zu dem Teile
des Grundbuchinhalts, den der öffentliche Glarrbe des Grund
buchs deckt; diejenigen Eintrage dagegen, die nur über die
tatsachlichen Verhaltnisse des Grundstücks Auskunft zu geben ver
mogen, sind für den gutglaubigen Erwerb unbeachtlich, wenn-
gleich sie unleugbar ebenfalls zum Inhalte des Grundbuchs
gehören. Demgemass ist aber in der Tat alles unbeachtlich, was
das Grundbuch über das Flachenmass oder über die örtliche
Lage des Grundstücks, wie endlich über die auf der Grundflache
vorhandenen Baulichkeiten enthalt. Anders verhalt es sich da
gegen mit demjenigenEintrage, der eine bestimmte Grundflache
als zum Grundstücke gehorig nachweist, weil durch ihn zugleich
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892 B. G. B. luidt: «Zu Gunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem
Grundstückdurch Rechtsgeschaft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig, es sei denn, dasz ein Widerspnich gegen die Richtigkeit eingetragen, oder
die Unrichtigkeit dem Erwerber bekant ist».