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gleichen Voraussetzungen erne Grenzbereinigung mit den ruck-
warts liegenden Grundstücken verlangen, sofern nicht die Eigenthii-
mer derselben vorziehen die an der Strasse liegenden Parzellen zu
erwerben.
Par. 19. Fiir die Eintheilung des zwischen Hauptstrassenziigen
liegenden Landes zum Zwecke der Ueberbauung und fiir Anlegung
von Quartierstrassen, welche das Innere des Gelandes mit den
Hauptstrassen verbinden, haben die betheiligten Grundeigenthiimer
einen Quartierplan aufzustellen. Der Gemeinderath hat den Quar-
tierplan zu prüfen; im Uebrigen kommt das in den Par. 15 und 16
Offenlegung, Einsprache, Genehmigung) zur Anwendung.
Par. 20. Der Gemeinderath ist berechtigt, die Bewilligung fiir
Erstellung einer Baute so lange zu verweigeren, bis ein genehmigter
Quartierplan vorliegt.
Par. 21. Bei der Eintheilung ist darauf zu achten, dass eine den
Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechende
Ueberbauung möglich wird, dass sich die anzulegenden Quartier
strassen den Hauptverkehrsstrassen und den benachbarten Quar
tierstrassen passend anschliessen und dass die entstehenden Vor-
theile den verschiedenen Grundeigenthiimern in billigen Verhalt-
nisse zukommen.
Par. 22. Können sich die Grundeigenthiimer iiber die Quartier-
eintheilung nicht einigen, so ist jeder einzelne berechtigt, zu verlan
gen, dass der Gemeinderath den Quartierplan festsetze. In die-
sem Falle hat der Gemeinderath die sammtlichen betheiligten Grund
eigenthiimer anzuhören.
Par. 23. Um eine Quartierplaneintheilung im Sinne des Par. 21
und eine zweckentsprechende Ueberbauung der einzelnen Grund-
stücke zu ermöglichen, ist der Gemeinderath berechtigt, Grenzver-
anderungen und nötigenfalls die Zusammenlegung und Neueinthei-
lung sammtlicher Grundstiicke vorzunehmen. Ebenso kann die
Mehrheit der Grundeigenthiimer, insofern sie zugleich iiber min-
destens die Halfte der Grundflache verfügt, vom Gemeiderathe die
Vornahme solcher Aenderungen verlangen.
Par. 24. Bei der Neueintheilung eines ganzen Quartiers werden
sammtliche Grundstiicke zusammengelegt. Die fiir die Strassen ab-
zugebende Bodenflache wird von der Gesammtflache abgezogen,
und es werden sodann neue Parzellen ausgeschieden so, dass jeder
Betheiligte im Verhaltniss des von ihm eingeworfenen Theiles zum