232 Kanton wieder durch das Kantonsgericht entsteht Grundeigentum und entstehen die andern im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte; die Anerkennung des neu angelegten Grundbuches und nach- folgend, bei der Nachführung von Veranderungen, der Eintrag ins Grundbuch hat bezüglich der dinglichen Rechte konstitutive Wirkung. Es geht aus den bisherigen Ausführungen hervor, dass dort, wo die Grundbuchvermessung durchgeführt und das Grundbuch einge- führt ist, keine Ungewissheit mehr besteht über die Abgrenzung der Grundstücke. Es kann allerdings mit der Zeit Ungewissheit entstehen durch Bodenverschiebungen und bei demj enigen, der das Grundbuch und die Grundbuchplane nicht oder ungenügend zu Rate zieht. Voll- ends kann Ungewissheit entstehen dort, wo die Grundbuchvermessung noch nicht durchgeführt und das Grundbuch noch nicht angelegt ist. Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass ein so bedeutendes Werk nicht an einem Tag entstehen kann. Im Vermessungsprogramm der Schweiz ist eine Durchführungsfrist von 65 Jahren, von 1912 bis 1976, vor- gesehen. In allen Fallen der Ungewissheit über die Eigentumsgrenzen besteht der Anspruch des Grundeigentümers auf Grenzfeststellung und Neuvermarkung und die Pflicht des Nachbarn zur Mitwirkung bei der Abmarkung (ZGB 669). Anhand der Aufnahmezahlen und Kontrollmasse der Grundbuch vermessung ist die Grenzfestsetzung durch den zustandigen Nach- führungsgeometer eine einfache vermessungstechnische Operation. An die Genauigkeit dieser Grenzfeststellung sind offenbar verschiedene Anforderungen zu stellen, je nachdem es sich um ein Grundstück in der Stadt mit abnormal hohen Bodenwerten, oder um eine Alpparzelle mit abnormal kleinem Bodenwert handelt. Auch diesen, dem prakti- schen Leben Rechnung tragenden Unterschieden ist in den technischen Instruktionen der schweizerischen Grundbuchvermessung Rechnung getragen. Das Land ist in folgende drei Instruktionsgebiete aufgeteilt, die durch verschiedene Vermessungsgenauigkeit gekennzeichnet sind: Instruktionsgebiet IStadte mit abnormal hohen Bodenwerten, höchste Vermessungsgenauigkeit, Toleranz auf 100 Meter Distanz 3 cm, Polygonierung, Aufnahme nach Orthogonalkoordinaten, analy tische Behandlung der ganzen Grenzdarstellung und Flachenrechnung, Umfang 1 der Landesflache; Instruktionsgebiet II: Dörfer, Baugebiete, industrielle, landwirt- schaftliche und forstwirtschaftliche Gebiete mit normalen Boden werten, normale Vermessungsgenauigkeit, Toleranz auf 100 Meter Distanz 6 cm, Polygonierung, Aufnahme nach Polarkoordinaten, gra- phische Behandlung der ganzen Grenzdarstellung und Flachenrech nung auf beidseitig mit Zeichenpapier überzogenen Aluminiumtafeln, masshaltige Grundbuchplane, Umfang 33 der Landesflache Instruktionsgebiet III: Alpen, Weiden, Waldungen, Bergdörfer, minderwertiges Kulturland mit geringen Bodenwerten, verminderte Vermessungsgenauigkeit, Toleranzen auf 100 Meter Distanz 20 cm, Aufnahme mittels Photogrammetrie oder nach Polarkoordinaten, gra- phische Behandlung der Grenzdarstellung und Flachenberechnung auf

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 10