232
Kanton wieder durch das Kantonsgericht entsteht Grundeigentum
und entstehen die andern im Grundbuch eingetragenen dinglichen
Rechte; die Anerkennung des neu angelegten Grundbuches und nach-
folgend, bei der Nachführung von Veranderungen, der Eintrag ins
Grundbuch hat bezüglich der dinglichen Rechte konstitutive Wirkung.
Es geht aus den bisherigen Ausführungen hervor, dass dort, wo
die Grundbuchvermessung durchgeführt und das Grundbuch einge-
führt ist, keine Ungewissheit mehr besteht über die Abgrenzung der
Grundstücke. Es kann allerdings mit der Zeit Ungewissheit entstehen
durch Bodenverschiebungen und bei demj enigen, der das Grundbuch
und die Grundbuchplane nicht oder ungenügend zu Rate zieht. Voll-
ends kann Ungewissheit entstehen dort, wo die Grundbuchvermessung
noch nicht durchgeführt und das Grundbuch noch nicht angelegt ist.
Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass ein so bedeutendes Werk nicht
an einem Tag entstehen kann. Im Vermessungsprogramm der Schweiz
ist eine Durchführungsfrist von 65 Jahren, von 1912 bis 1976, vor-
gesehen. In allen Fallen der Ungewissheit über die Eigentumsgrenzen
besteht der Anspruch des Grundeigentümers auf Grenzfeststellung und
Neuvermarkung und die Pflicht des Nachbarn zur Mitwirkung bei der
Abmarkung (ZGB 669).
Anhand der Aufnahmezahlen und Kontrollmasse der Grundbuch
vermessung ist die Grenzfestsetzung durch den zustandigen Nach-
führungsgeometer eine einfache vermessungstechnische Operation. An
die Genauigkeit dieser Grenzfeststellung sind offenbar verschiedene
Anforderungen zu stellen, je nachdem es sich um ein Grundstück in
der Stadt mit abnormal hohen Bodenwerten, oder um eine Alpparzelle
mit abnormal kleinem Bodenwert handelt. Auch diesen, dem prakti-
schen Leben Rechnung tragenden Unterschieden ist in den technischen
Instruktionen der schweizerischen Grundbuchvermessung Rechnung
getragen. Das Land ist in folgende drei Instruktionsgebiete aufgeteilt,
die durch verschiedene Vermessungsgenauigkeit gekennzeichnet sind:
Instruktionsgebiet IStadte mit abnormal hohen Bodenwerten,
höchste Vermessungsgenauigkeit, Toleranz auf 100 Meter Distanz
3 cm, Polygonierung, Aufnahme nach Orthogonalkoordinaten, analy
tische Behandlung der ganzen Grenzdarstellung und Flachenrechnung,
Umfang 1 der Landesflache;
Instruktionsgebiet II: Dörfer, Baugebiete, industrielle, landwirt-
schaftliche und forstwirtschaftliche Gebiete mit normalen Boden
werten, normale Vermessungsgenauigkeit, Toleranz auf 100 Meter
Distanz 6 cm, Polygonierung, Aufnahme nach Polarkoordinaten, gra-
phische Behandlung der ganzen Grenzdarstellung und Flachenrech
nung auf beidseitig mit Zeichenpapier überzogenen Aluminiumtafeln,
masshaltige Grundbuchplane, Umfang 33 der Landesflache
Instruktionsgebiet III: Alpen, Weiden, Waldungen, Bergdörfer,
minderwertiges Kulturland mit geringen Bodenwerten, verminderte
Vermessungsgenauigkeit, Toleranzen auf 100 Meter Distanz 20 cm,
Aufnahme mittels Photogrammetrie oder nach Polarkoordinaten, gra-
phische Behandlung der Grenzdarstellung und Flachenberechnung auf