233 masshaltigen Grundbuchplanen, Umfang 66 der Landesflache. Es ist klar, dass mit dieser Abstufung der Vermessungsgenauigkeit auch eine den Bodenwerten entsprechende Abstufung der Vermes- sungskosten erreicht wird. Wir trachten darnach, dass die Vermar- kungs- und Vermessungskosten zusammen 0,9 bis 1,5 des Boden- wertes nicht iiberschreiten. Bei der amtlichen Grenzfeststellung durch den zustandigen Grund- buchgeometer hat der Grundeigentümer Anspruch auf eine Genauig- keit, die durch die Toleranzen der Instruktionszone gegeben ist, in der das Grundstück liegt. Fehlt die Grundbuchvermessung, dann mussen herkömmliche Ka- tasterpldne, soweit solche vorhanden und amtlich anerkannt sind, in die Lücke treten. Die herkömmlichen kantonalen Liegenschaftsver- zeichnisse und Katastereinrichtungen können die Rolle des Grund- buches und der Grundbuchvermessung iibernehmen, sofern durch die kantonale Gesetzgebung genau festgelegt ist, wie weitgehend diesen bisherigen kantonalen Einrichtungen Grundbuchwirkung im Sinne des neuen Bundesrechtes zukommt (ZGB, SchlT 46). Fehlen auch her kömmliche Katastereinrichtungen, was in einzelnen Kantonen der Ost- schweiz der Fall ist, dann müssen die Grundeigentümer für den ge- setzlich gewahrleisteten Anspruch auf Abmarkung, Eigentumsfest- stellung und Grenzausscheidung alle aufzutreibenden Beweismittel, insbesondere die Kaufvertrage, beibringen. Der Richter, sofern er auf die materielle Beurteilung eintreten kann, darf nicht auf Abweisung der Klage erkennen, sondern muss die Grenze festsetzen. Die recht- liche Natur des Urteils ist ein Konstitutivurteildingliches Recht ent- steht in diesen Fallen durch Urteilsspruch, nicht durch Grundbuch- eintrag. Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass Grenzfest- setzung, Vermarkung, Grundbuchvermessung, Grundbucheinrichtungen zur Ermittlung und zum Schutz der bestehenden dinglichen Rechte sind. Sie sind registrierende Einrichtungen statistischen Charakters. Was aber hat zu geschehen, wenn die Verteilung des Bodens sanie- rungsbedürftig ist, wenn die Parzellierung einer geordneten Über- bauung, einem rationellen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaft- lichen Betrieb nicht entspricht, wenn hinsichtlich der Eigentumsrechte somit dynamische Massnahmen erwünscht sind? Für den Fall, dass die Sanierung mit blossen Grenzregulierungen und Bodenabtauschen kleinen Umfangs zu erreichen ist, sehen die meisten kantonalen Vermessungsvorschriften die Vornahme solcher Grenzverbesserungen vor. Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, können Grenzregulierungen nur auf Grund einer nach den allgemeinen Vorschriften vorzunehmenden öffentlichen Beurkundung in Verbindung mit der Eintragung ins Grundbuch oder seine her kömmliche kantonale Ersatzeinrichtung stattfinden 5). Deshalb werden in diesen Kantonen, wie leider die Erfahrung lehrt, in Anbetracht der Kosten und Umtriebe haufig an sich sehr erwünschte Grenzande- rungen unterlassen. In der Absicht, diese Regulierungen zu fördern,

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 11