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masshaltigen Grundbuchplanen, Umfang 66 der Landesflache.
Es ist klar, dass mit dieser Abstufung der Vermessungsgenauigkeit
auch eine den Bodenwerten entsprechende Abstufung der Vermes-
sungskosten erreicht wird. Wir trachten darnach, dass die Vermar-
kungs- und Vermessungskosten zusammen 0,9 bis 1,5 des Boden-
wertes nicht iiberschreiten.
Bei der amtlichen Grenzfeststellung durch den zustandigen Grund-
buchgeometer hat der Grundeigentümer Anspruch auf eine Genauig-
keit, die durch die Toleranzen der Instruktionszone gegeben ist, in der
das Grundstück liegt.
Fehlt die Grundbuchvermessung, dann mussen herkömmliche Ka-
tasterpldne, soweit solche vorhanden und amtlich anerkannt sind, in
die Lücke treten. Die herkömmlichen kantonalen Liegenschaftsver-
zeichnisse und Katastereinrichtungen können die Rolle des Grund-
buches und der Grundbuchvermessung iibernehmen, sofern durch die
kantonale Gesetzgebung genau festgelegt ist, wie weitgehend diesen
bisherigen kantonalen Einrichtungen Grundbuchwirkung im Sinne des
neuen Bundesrechtes zukommt (ZGB, SchlT 46). Fehlen auch her
kömmliche Katastereinrichtungen, was in einzelnen Kantonen der Ost-
schweiz der Fall ist, dann müssen die Grundeigentümer für den ge-
setzlich gewahrleisteten Anspruch auf Abmarkung, Eigentumsfest-
stellung und Grenzausscheidung alle aufzutreibenden Beweismittel,
insbesondere die Kaufvertrage, beibringen. Der Richter, sofern er auf
die materielle Beurteilung eintreten kann, darf nicht auf Abweisung
der Klage erkennen, sondern muss die Grenze festsetzen. Die recht-
liche Natur des Urteils ist ein Konstitutivurteildingliches Recht ent-
steht in diesen Fallen durch Urteilsspruch, nicht durch Grundbuch-
eintrag.
Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass Grenzfest-
setzung, Vermarkung, Grundbuchvermessung, Grundbucheinrichtungen
zur Ermittlung und zum Schutz der bestehenden dinglichen Rechte
sind. Sie sind registrierende Einrichtungen statistischen Charakters.
Was aber hat zu geschehen, wenn die Verteilung des Bodens sanie-
rungsbedürftig ist, wenn die Parzellierung einer geordneten Über-
bauung, einem rationellen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaft-
lichen Betrieb nicht entspricht, wenn hinsichtlich der Eigentumsrechte
somit dynamische Massnahmen erwünscht sind?
Für den Fall, dass die Sanierung mit blossen Grenzregulierungen
und Bodenabtauschen kleinen Umfangs zu erreichen ist, sehen die
meisten kantonalen Vermessungsvorschriften die Vornahme solcher
Grenzverbesserungen vor. Soweit das kantonale Recht nichts anderes
bestimmt, können Grenzregulierungen nur auf Grund einer nach den
allgemeinen Vorschriften vorzunehmenden öffentlichen Beurkundung
in Verbindung mit der Eintragung ins Grundbuch oder seine her
kömmliche kantonale Ersatzeinrichtung stattfinden 5). Deshalb werden
in diesen Kantonen, wie leider die Erfahrung lehrt, in Anbetracht der
Kosten und Umtriebe haufig an sich sehr erwünschte Grenzande-
rungen unterlassen. In der Absicht, diese Regulierungen zu fördern,