234 haben einzelne Kantone für derartige kleinere Eigentumsanderungen ein besonderes, vereinfachtes und vor allem weniger kostspieliges Ver- urkundungsverfahren geschaffen. Allein, auch diese Lösung ist unvoll- kommen, weil die Eintragung nach wie vor ein Konstitutiverfordernis bildet. Erheblich zweckmassiger, einfacher und erfahrungsgemass wir- kungsvoller ist die von verschiedenen Kantonen auf dem Boden des óffentlichen Rechtes getroffene Ordnung, darin bestehend, dass die kantonalen Grenzregulierungsbestimmungen eine öffentlichrechtliche Abtretungs- und Übernahmepflicht begründen (ZGB 6). 1st dem so, dann liegt ein expropriationsahnlicher Tatbestand vor (ZGB 656) mit der Folge, dass die Rechtsanderung vom Grundbuch unabhangig ist und lediglich eine Berichtigung im Grundbuch auf Grund der vom kantonalen Recht zu bezeichnenden Ausweise stattfinden muss. Dieser Ausweis wird in der Regel mit dem vom Grundbuchgeometer im Feld erstellten Grenzbereinigungsprotokoll, das von den Grundeigentiimern unterschrieben wird, erbracht. Wo tiefer greifende Sanierungen notwendig sind, wie Bauland- umlegungen, Güterzusammenlegungen, Privatwaldzusammenlegungen, hat der Bundesrat durch Verwaltungsverfügung bestimmt, dass die Umlegung des Grundeigentums vor der Vermarkung und Grundbuch- vermessung durchzuführen sei6). Die Schweiz weist leider noch 5000 km2 Boden auf, über den die Güterzusammenlegung durchzu führen ist, und 810 km2 parzellierten Privatwald, der zusammenzu- legen ist. Besonders in den Südtalern kann die Parzellierung bis 50 Parzellen pro Hektare erreichen und bedeutet einen Notstand, der nicht mit der Vermarkung, Vermessung und Grundbuchanlage fest- gehalten werden darf. Die Zusammenlegungen sind aber so weit- gehende Eingriffe in die Grundeigentumsrechte, dass für die Durch- führung des gemeinschaftlichen Unternehmens die Zustimmung einer Mehrheit der Grundeigentümer notwendig ist (ZGB 703). Die Kan tone können das Zustandekommen des Mehrheitsbeschlusses durch das kantonale Recht erleichterneinzelne Kantone haben ihrer Behörde sogar die Befugnis zur Anordnung einer Zusammenlegung erteilt. Für die Durchführung sind wieder kantonale Verfahrensvorschriften mass- gebend. Der neue Zustand wird vermarkt und der Grundbuchvermes- sung unterzogen, so dass damit in der schon besprochenen Weise die Grundlage für die Anlage des Grundbuches bzw. den Eintrag des neuen Besitzstandes in das Grundbuch geschaffen wird. Sachenrecht- lich bemerkenswert ist, dass mit der Durchführung der Güterzusam menlegung wieder ein expropriationsahnlicher Tatbestand des kanto nalen Rechts geschaffen wird, dass hier Grundeigentum nicht erst mit dem Eintrag ins Grundbuch entsteht, sondern schon mit der Genehmi- gung des neuen Zustandes durch die Kantonsbehörde (ZGB 656). Der Erwerber kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist (ZGB 656). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nach der schwei- zerischen Sachenrechtsordnung Grundeigentum entstehen kann a. mit dem Eintrag ins Grundbuch nach vorgenommener Grenzfest-

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 12