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haben einzelne Kantone für derartige kleinere Eigentumsanderungen
ein besonderes, vereinfachtes und vor allem weniger kostspieliges Ver-
urkundungsverfahren geschaffen. Allein, auch diese Lösung ist unvoll-
kommen, weil die Eintragung nach wie vor ein Konstitutiverfordernis
bildet. Erheblich zweckmassiger, einfacher und erfahrungsgemass wir-
kungsvoller ist die von verschiedenen Kantonen auf dem Boden des
óffentlichen Rechtes getroffene Ordnung, darin bestehend, dass die
kantonalen Grenzregulierungsbestimmungen eine öffentlichrechtliche
Abtretungs- und Übernahmepflicht begründen (ZGB 6). 1st dem so,
dann liegt ein expropriationsahnlicher Tatbestand vor (ZGB 656) mit
der Folge, dass die Rechtsanderung vom Grundbuch unabhangig ist
und lediglich eine Berichtigung im Grundbuch auf Grund der vom
kantonalen Recht zu bezeichnenden Ausweise stattfinden muss. Dieser
Ausweis wird in der Regel mit dem vom Grundbuchgeometer im Feld
erstellten Grenzbereinigungsprotokoll, das von den Grundeigentiimern
unterschrieben wird, erbracht.
Wo tiefer greifende Sanierungen notwendig sind, wie Bauland-
umlegungen, Güterzusammenlegungen, Privatwaldzusammenlegungen,
hat der Bundesrat durch Verwaltungsverfügung bestimmt, dass die
Umlegung des Grundeigentums vor der Vermarkung und Grundbuch-
vermessung durchzuführen sei6). Die Schweiz weist leider noch
5000 km2 Boden auf, über den die Güterzusammenlegung durchzu
führen ist, und 810 km2 parzellierten Privatwald, der zusammenzu-
legen ist. Besonders in den Südtalern kann die Parzellierung bis 50
Parzellen pro Hektare erreichen und bedeutet einen Notstand, der
nicht mit der Vermarkung, Vermessung und Grundbuchanlage fest-
gehalten werden darf. Die Zusammenlegungen sind aber so weit-
gehende Eingriffe in die Grundeigentumsrechte, dass für die Durch-
führung des gemeinschaftlichen Unternehmens die Zustimmung einer
Mehrheit der Grundeigentümer notwendig ist (ZGB 703). Die Kan
tone können das Zustandekommen des Mehrheitsbeschlusses durch das
kantonale Recht erleichterneinzelne Kantone haben ihrer Behörde
sogar die Befugnis zur Anordnung einer Zusammenlegung erteilt. Für
die Durchführung sind wieder kantonale Verfahrensvorschriften mass-
gebend. Der neue Zustand wird vermarkt und der Grundbuchvermes-
sung unterzogen, so dass damit in der schon besprochenen Weise die
Grundlage für die Anlage des Grundbuches bzw. den Eintrag des
neuen Besitzstandes in das Grundbuch geschaffen wird. Sachenrecht-
lich bemerkenswert ist, dass mit der Durchführung der Güterzusam
menlegung wieder ein expropriationsahnlicher Tatbestand des kanto
nalen Rechts geschaffen wird, dass hier Grundeigentum nicht erst mit
dem Eintrag ins Grundbuch entsteht, sondern schon mit der Genehmi-
gung des neuen Zustandes durch die Kantonsbehörde (ZGB 656).
Der Erwerber kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück
verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist (ZGB 656).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass nach der schwei-
zerischen Sachenrechtsordnung Grundeigentum entstehen kann
a. mit dem Eintrag ins Grundbuch nach vorgenommener Grenzfest-