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stellung, Vermarkung und Grundbuchvermessung (konstitutive
Wirkung des Eintrages),
b. mit der behördlichen Genehmigung des neuen Zustandes aus einer
Güterzusammenlegung oder der Vornahme von Grenzregulierungen
nach kantonal-öffentlichrechtlichen Bestimmungen (expropriations-
ahnlicher Grundeigentumserwerb),
c. durch gerichtliches Urteil im Eigentums- oder Grenzscheidungs-
prozess (Konstitutivurteil)
Nach diesem Überblick über das Wesen des Werkes mogen einige
Angaben über die Organisation des Grundbuchvermessungsdienstes
interessieren.
Um die einheitliche und dem Wesen des Grundbuches angepasste
Durchführung zu gewahrleisten, hat der Gesetzgeber dem schweizeri-
schen Bundesrat die Befugnis erteilt, zu bestimmen, wie die Grund
buchvermessung durchzuführen ist (ZGB 95°)Der föderativen
Struktur unseres Landes entsprechend hat der Bundesrat aber nicht
eine zentrale Durchführung durch ein grosses Bundesamt angeordnet,
sondern die Aufgaben auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden,
Grundeigentümer und frei emuerbenden Grundbuchgeometer verteilt.
Der Bund sorgt nur für das gute Zusammenwirken dieser Krafte und
übt hiefür folgende Obliegenheiten aus
1. die Oberleitung und Oberaufsicht und den Erlass der hiefür not-
wendigen technischen und administrativen Vorschriften
2. die Durchführung der Grundbuchgeometerprüfungen
5. die technische Überwachung der Triangulation IV. Ordnung, des
Übersichtsplanes (topographischer Plan), der luftphotogrammetri-
schen Arbeiten und die Prüfung dieser Arbeiten;
4. den Vermessungsflugdienst.
Da die Grundbuchvermessung im Dienst des Bundeszivilrechtes
steht und im engen Zusammenhang mit dem Grundbuchdienst besorgt
wird, werden die Obliegenheiten vom Eidgenössischen Justis- und
Polizeidepartement ausgeübt, dem der Vermessungsdirektor mit dem
notwendigen Personal (3 Adjunkte, 2 Techniker, Pilot und Aufnahme-
techniker im Vermessungsflugdienst, 3 Personen Kanzleipersonal)
unterstellt ist. Dabei werden aber einzelne Obliegenheiten der Landes-
topographie zugeteilt, die dem Militardepartement angehört und die
Aufgabe hat, die geodatischen Grundlagen (Triangulation I.-III. Ord
nung, Nivellement) zu erstellen und die Landeskarten herauszugeben.
Da die Landestopographie über Trigonometer und Topographen ver-
fügt, ist die Prüfung der Triangulation IV. Ordnung, der Nachfüh-
rungsdienst über die Triangulation und die Prüfung des Übersichts
planes diesem Amt übertragen. Man sieht: die beiden getrennten
Bundesamter geben und nehmen gegenseitig; die Landestopographie
nimmt der Vermessungsdirektion gewisse technische Prüfungsarbeiten
ab und erhalt von der Grundbuchvermessung die Grundlagen für die
Erstellung und Nachführung der Kartenwerke (Übersichtsplan) und
für die Nachführung der Triangulation und des Nivellements. Es ist
so möglich, den Dienstzweig des Vermessungsdirektors klein zu hal-