235 stellung, Vermarkung und Grundbuchvermessung (konstitutive Wirkung des Eintrages), b. mit der behördlichen Genehmigung des neuen Zustandes aus einer Güterzusammenlegung oder der Vornahme von Grenzregulierungen nach kantonal-öffentlichrechtlichen Bestimmungen (expropriations- ahnlicher Grundeigentumserwerb), c. durch gerichtliches Urteil im Eigentums- oder Grenzscheidungs- prozess (Konstitutivurteil) Nach diesem Überblick über das Wesen des Werkes mogen einige Angaben über die Organisation des Grundbuchvermessungsdienstes interessieren. Um die einheitliche und dem Wesen des Grundbuches angepasste Durchführung zu gewahrleisten, hat der Gesetzgeber dem schweizeri- schen Bundesrat die Befugnis erteilt, zu bestimmen, wie die Grund buchvermessung durchzuführen ist (ZGB 95°)Der föderativen Struktur unseres Landes entsprechend hat der Bundesrat aber nicht eine zentrale Durchführung durch ein grosses Bundesamt angeordnet, sondern die Aufgaben auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden, Grundeigentümer und frei emuerbenden Grundbuchgeometer verteilt. Der Bund sorgt nur für das gute Zusammenwirken dieser Krafte und übt hiefür folgende Obliegenheiten aus 1. die Oberleitung und Oberaufsicht und den Erlass der hiefür not- wendigen technischen und administrativen Vorschriften 2. die Durchführung der Grundbuchgeometerprüfungen 5. die technische Überwachung der Triangulation IV. Ordnung, des Übersichtsplanes (topographischer Plan), der luftphotogrammetri- schen Arbeiten und die Prüfung dieser Arbeiten; 4. den Vermessungsflugdienst. Da die Grundbuchvermessung im Dienst des Bundeszivilrechtes steht und im engen Zusammenhang mit dem Grundbuchdienst besorgt wird, werden die Obliegenheiten vom Eidgenössischen Justis- und Polizeidepartement ausgeübt, dem der Vermessungsdirektor mit dem notwendigen Personal (3 Adjunkte, 2 Techniker, Pilot und Aufnahme- techniker im Vermessungsflugdienst, 3 Personen Kanzleipersonal) unterstellt ist. Dabei werden aber einzelne Obliegenheiten der Landes- topographie zugeteilt, die dem Militardepartement angehört und die Aufgabe hat, die geodatischen Grundlagen (Triangulation I.-III. Ord nung, Nivellement) zu erstellen und die Landeskarten herauszugeben. Da die Landestopographie über Trigonometer und Topographen ver- fügt, ist die Prüfung der Triangulation IV. Ordnung, der Nachfüh- rungsdienst über die Triangulation und die Prüfung des Übersichts planes diesem Amt übertragen. Man sieht: die beiden getrennten Bundesamter geben und nehmen gegenseitig; die Landestopographie nimmt der Vermessungsdirektion gewisse technische Prüfungsarbeiten ab und erhalt von der Grundbuchvermessung die Grundlagen für die Erstellung und Nachführung der Kartenwerke (Übersichtsplan) und für die Nachführung der Triangulation und des Nivellements. Es ist so möglich, den Dienstzweig des Vermessungsdirektors klein zu hal-

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 13