238 1. die genaue Regelung der technischen Ausführung der Werke mit Instruktionen, Musterformularen, Zeichenvorlagen und Fehlertole- ranzen 2. die gewissenhafte Überwachung und Prüfung der Arbeiten durch die kantonalen Vermessungsamter Verifikatoren) J. Sanktionsbestimmungen in der Ordnung über das Grundbuchgeo- meterpatent, die bis zum Entzug des Patentes gehen können, für den Fall, dass der Grundbuchgeometer Pflichtverletzungen begeht; 4. die Ordnung der Vermessungspreise, für die in der Schweiz sehr weitgehend ausgearbeitete Tarife bestehen, die zwischen den Ver- messungsbehörden und dem Berufsverband der Grundbuchgeometer von Zeit zu Zeit wieder neu vereinbart werden. Die schweizerische Grundbuchvermessung, die heute über die wirt- schaftlich wichtigeren Gebiete des Landes ausgeführt ist und nur noch in den Hügel- und Berggebieten der Ausführung bedarf, wird heute allgemein als Mittel zum Schutz der Rechte an Grund und Boden, als Mittel zur Hebung und Entwicklung des Immobilienkredites, als Lieferantin von Planen für die Wissenschaft, Technik und Wirt- schaft, sehr hoch geschatzt. Der schweizerische Grundbuchgeometer hat damit seit der Einführung der Grundbuchvermessung vor 40 Jahren eine wesentliche Höherbewertung erfahren. Die sachenrecht- liche und technische Behandlung der Grundbuchvermessung ist erfah- rungsgemass gut geordnetes liegt am Grundbuchgeometer, durch die Art seiner Berufsausübung dafür zu sorgen, dass sein Werk nicht eine Plage, sondern eine Wohltat ist. Literaturhinweise 1) Gühl, Prof. Dr. Theo: Die Durchführung der Grundbuchvermessung in der Schweiz. Politisches Jahrbuch der Schweiz 1916. 2) Eidgenössische Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarvermessung vom 10. Juni 1919 (Art. 1 und 69). 3) Aeby, Prof. Dr. G.Die Bedeutung der Plane im Grundbuch. Schweiz. Geo- meterzeitung 1913/310. 4) Jenny, Prof. Dr. F.Der öffentliche Glaube des Grundbuches, pag. 211. Ab- handlungen zum schweizerischen Recht, 17. Heft, Bern 1926. 5) Haab, Prof. Dr. R.Kommentar zum schweizerischen Sachenrecht, 1929, pag. 228. 6) BundesratSbeschluss über die Förderung der Güterzusammenlegung vom 20. November 1945, dazu Art. 26 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, neue Fas- sung vom 22. Juni 1945.

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 16