RECHT EN ADMINISTRATIE Dr. H. HARRY Sachenrechtiiche Grundlagen der schweizerischen Grundbuchvermessung Eidgen. Vermessungsdirektor, Bern Vortrag, gehalten am n. Juni 1953 vor der Nederlandse Landmeetkundige Federatie in Wageningen. Der Vermessungsfachmann tut gut, sich immer wieder Rechenschaft zu geben über die Natur und den Zweck der Grundstückvermessung, an der er arbeitet, denn der Hauptzweck des Werkes bestimmt bis in viele vermessungstechnische Einzelheiten hinein die Ausführung und die Organisation der Ausführung. Die wohl auch heute noch verbreitetste Art der Grundstückvermes- sungen sind die Finanz- oder Steuerkataster, die vom Staat von Alters her angelegt wurden zum Zweck einer geregelten Erhebung der Grundsteuern. Das Merkmal dieser Steuerkataster ist, dass bei der Ausscheidung der Parzellen auf die Kulturart, auf die wirtschaftliche Selbstandigkeit, abgestellt wird. Haus, Hof, Garten, Wiese und Acker werden als verschiedene Parzellen behandelt, obwohl sie dem gleichen Eigentümer gehören und mit den gleichen dinglichen Rechten be- haftet sind. Das Hauptinteresse ist auf die Flache gerichtet, die im direkten Zusammenhang zum steuerlichen Wert der Parzellen steht. An die vermessungstechnische Genauigkeit werden keine hohen An- forderungen gestellt, da ja bei der Feststellung der Grundstückswerte die Ungenauigkeit der Schatzung der Bodenwerte im vollen Mass mit- spielt und die Vermessungsgenauigkeit überschattet. Dann gibt es auch Vermessungen und Grundstücksplane, in denen immer diej enige Bodenflache als Parzelle erscheint, die ein und dem- selben Grundeigentümer gehort. Hat ein Grundeigentümer nach und nach einzelne Bodenstücke zusammengekauft, ohne die darauf haf tenden Pfandrechte oder Servitute abzulösen, so ist wohl nach dem Eigentum eine einheitliche Parzelle, ein Grundstück, entstanden. Den Pfandglaubiger aber beispielsweise interessiert nur derjenige Teil des Grundstücks, der als Pfand für seine Forderung eingesetzt ist und der gegebenenfalls für sich verwertet werden muss. Man sieht, dass in einem solchen Eigentumskataster Bodenstücke mit ganz verschie- aenem rechtlichem Schicksal zu einem Grundstück vereinigt sein kön- nen. Ein solcher Eigentumskataster ware nicht geeignet, der Rechts- sicherheit im Immobilienverkehr und der Klarheit im Immobilien- kredit zu dienen. Diese Zahlen beziehen sich auf die Literaturhinweise.

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 3