226 Diese Überlegungen führen zum Rechtskataster, der jeder Art von Rechtsverkehr mit und an Grundstücken und mit Pfandrechten dient. Man erkennt aus den bisherigen Ausführungen, dass in einem Rechts kataster derjenige Teil der Bodenflache als Parzelle in den Plan und das Register aufzunehmen ist, der als in sich abgeschlossenes Ganzes Gegenstand dinglicher Rechte ist. Der einheitliche rechtliche Tatbestand und das gleiche rechtliche Geschchen bestimmen somit das Grund- stück. Hierin liegt der Grund, dass mancherorts, auch in der Schweiz, die meisten alteren Vermessungen dem Grundbuch nicht oder erst nach vollzogener Umarbeitung dienstbar gemacht werden können die alten Vermessungen beruhen als Steuerkataster auf einem andern Parzellenbegriff. Die schweizerische Grundbuchvermessung ist ein solcher Rechts kataster. Sie fiihrt kein Eigenleben, vielmehr sind die Grundstücks- plane oder Grundbuchplane Bestandteile des Grundbuches (ZGB 942). Das einheitliche schweizerische Grundbuch und damit auch die Grund buchvermessung wurden mit der Annahme des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB) durch das Volk auf den 1. Januar 1912 einge- fiihrt, nachdem in einigen Kantonen gute Erfahrungen mit diesem Instrument für den Rechtsverkehr an Grundstücken gemacht worden waren. In der Grundbuchvermessung sind ein Gebiet der Rechtskunde und eines der Technik zum Zusammenwirken bestimmt. Die Verbin- dung der beiden Wissens- und Schaf fensgebiete ist selbstverstandlich auch für die Ausbildung der schweizerischen Grundbuchgeometer massgebend. Die Regeln, nach denen die Grundbuchvermessung aus- zuführen ist, ergeben sich aus den grundlegenden Begriffen über das Grundeigentum und das Grundbuch. Allen Privatrechtsordnungen ist die Erscheinung gemeinsam, dass bewegliche Sachen (Fahrnis) und unbewegliche Sachen (Grundstücke) rechtlich verschieden behandelt werden. Es sind verschiedene Grande, die den Grundstücken ihre Sonderstellung im Privatrecht verschafft haben. Von den Gründen, die auch wichtige Schlüsse über die Auf- gabe der Grundbuchvermessung ziehen lassen, seien folgende auf- geführt: 1. Wahrend die beweglichen Sachen natürliche Grenzen haben, be- darf das Grundstück als Teil der Bodenoberflache zu seiner Ent- stehung der künstlichen Abgrenzung. Bevor die Grenzen gezogen und durch Zeichen im Gelande sichtbar gemacht sind, fehlt es an einer Sache für den Rechtsverkehr. Dabei kann entweder nur auf die am Erdboden selbst angebrachten Grenzzeichen oder auf die Abgrenzung abgestellt werden, die auf den auf kunstgerechter Vermessung be- ruhenden Planen dargestellt ist. In der schweizerischen Grundbuch vermessung wird sowohl die Grenzbezeichnung im Gelande wie auch die Grenzfestlegung in den Grundbuchplanen vorgenommen (ZGB 668). Es ist Vorschrift, dass das Grundstück vermessungstechnisch erst aufgenommen werden darf, wenn die Grenzen unter Mitwirkung der Grundeigentümer festgestellt und mit soliden Grenzzeichen, Mark- steinen, Bolzen, Kreuzen vermarkt sind2). Es sind somit die Grenz-

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 4