227 zeichen, nicht die Einfriedigungen, massgebend. Die Erfahrung lehrt aber, dass Grenzzeichen im Gelande durch Naturkrafte oder unbefugte Menschen in der Lage verandert werden können, wahrend die amt- lichen Grundbuchplane mit der amtlichen Verwahrung vor solchen Zugriffen geschützt werden können. Folglich wird bei Widersprüchen zwischen der Grenzziehung im Gelande und im Grundbuchplan dem Grundbuchplan der Vorzug gegeben (ZGB 668). Diese Ordnung ist auch im Einklang mit den Regeln, dass die Grundbuchplane Bestand- teile des Grundbuches sind (ZGB 942) und die Aufnahme und Be- schreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch auf Grund des amtlichen Planes erfogt (ZGB 950). 2. Für den Schutz der Rechte, die an Grundstücken erworben wer den, insbesondere des Eigentumsrechtes, ist auf einen weiteren Unter- schied zwischen den beweglichen Sachen und den Grundstücken hinzu- weisen. Bei den beweglichen Sachen reicht die tatsachliche Herrschaft über den Gegenstand, der Besitz, in der Regel vollstandig aus, um dem Eigentümer den nötigen Schutz seines Rechtes zu verschaffen (ZGB 930). Beim Grundeigentum, denken wir nur an die zerstreuten land- und forstwirtschaftlichen Parzellen eines Eigentümers, kann die Herr schaft über die Parzellen praktisch nicht auf die Art ausgeübt werden, dass sie die nötige Garantie für die am Grundstück bestehenden Rechte bietet. Für den Schutz des Eigentums und der andern dinglichen Rechte sind vielmehr bei Grundstücken besondere Einrichtungen er- forderlich, durch die der Rechtsbestand unzweideutig festgestellt wird und die in der Hauptsache an die Stelle des Besitzes treten. Diesem Zweck dienen die Bekanntmachungseinrichtungen des Sachenrechts, im schweizerischen Zivilrecht im besonderen das Grundbuch (ZGB 937)- 3. Schliesslich besteht der soeben dargestellte Unterschied zwischen beweglichen Sachen und Grundeigentum auch für den Rechtsverkehr. Wahrend bewegliche Sachen ohne Schwierigkeit durch Besitzesüber- tragung zu Eigentum oder zu Pfand gegeben werden können, fehlt diese Möglichkeit sozusagen vollstandig bei den Grundstücken. Eine Eigentumsübertragung oder ein Pfandrecht kann hier wiederum bloss mit Hilfe eines künstlichen Ersatzes erkennbar und damit rechtlich überhaupt möglich gemacht worden. Somit bedarf auch der Rechts verkehr bei Grundstücken notwendigerweise einer solchen Einrich- tung, wie wir sie im Grundbuch finden. Erst mit dem Eintrag ins Grundbuch wird Eigentum übertragen (ZGB 656). Überblickt man diese drei privatrechtlich bedeutsamen Besonder- heiten des Grundeigentums, so lasst sich über die Auf gab e und den Zweck der Grundbuchvermessung folgendes sagen. Die Vermarkung ist ein gutes, die aus kunstgerechter Vermessung entstandenen Plane sind das denkbar beste Mittel zur Individualisierung des Grundstückes als Gegenstand des Rechtsverkehrs, zur Bestimmung der Substanz dieses Objektes. Der Plan liefert die bestmögliche Beschreibung des Grundstücks, wobei es, was der Vermessungsfachmann oft übersieht, nicht auf die Flache, sondern auf den Verlauf der Grenzen ankommt.

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 5