228 1st ein Grundstück in seinem Bestand infolge Verschiebung der Gren zen im Gelande gefahrdet, so gestatten die Vermessungszahlen und der Plan jederzeit, die Grenzen im Rahmen der Vermessungsgenauig- keit zu rekonstruieren. Darum auch wieder die Bevorzugung der Plane gegenüber der Abgrenzung im Gelande. Die vermessungstechnische Ausgestaltung des Rechtskatasters hat somit mehr auf die zuverlassige und lagetreue Wiederherstellbarkeit der Grenzen und ihre Darstellung in den Planen Rücksicht zu nehmen als auf die Ermittlung etwa der Flachen. Der Grundeigentümer hat eine Sache, ein Grundstück, nicht Quadratmeter erworben. Erwirbt ein Berechtigter durch Vereinigung und Teilung bestehender Parzellen ein neues Grundstück, dann wird zunachst durch Vermarkung, Vermessung und Erstellung des Muta- tionsplanes das neue Grundstück individualisiert und beschrieben und hernach mit dem Eintrag ins Grundbuch der rechtliche Bestand des Grundstückes geschaffen. Mit dem Mutationsplan, dem Eintrag ins Grundbuch und der Nachführung des Grundbuchplanes wird so das beste Mittel geboten für den Schutz des Eigentumsrechtes, aber auch für einen sicheren Handel mit Grundstücken, mit Servituten und Bodenkrediten. Vermessung und Grundbuch bilden somit die unent- behrlichen Voraussetzungen für den Rechtsbestand, den Rechtsschutz und den Rechtsverkehr an Grundstücken. Was bei beweglichen Sachen schon durch die blosse tatsachliche Herrschaft, durch den Besitz, erreicht wird, das muss bei Grundstücken durch Vermessung und Grundbuch geleistet werden. Grundbuch und Grundbuchvermessung können aber die bisher be- schriebene Aufgabe nur erfüllen, wenn ihre Benützung bestimmten Regeln unterworfen ist, von denen die nachgenannten die grundsatz- lich wichtigsten sein dürften. Einmal das Prinzip der Eintragung (ZGB 656, 942, 946). Kein dingliches Recht kann an einem Grund stück geltend gemacht werden, wenn es nicht im Grundbuch einge- tragen ist. Ferner hat der Gesetzgeber das Prinzip der Öffentlichkeit oder des öffentlichen Glaubens festgesetzt (ZGB 970, 973). Die Durchführung dieses Prinzips soil jedermann das unbedingte Vertrauen in die Angaben des Grundbuches sichern, derart, dass ein gutglaubiger Dritter in seinem Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuches auch dann geschützt wird, wenn die Angaben desselben sich als ungenau oder falsch erweisen sollten. Diese beiden Prinzipien der Eintragung und der Öffentlichkeit beherrschen die ganze Organisation des Grund buch- und Vermessungswesens. Da die Plane ein wesentlicher Be standteil des Grundbuches sind, nehmen sie am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil. Rechtliche Untersuchungen hierüber [3), führen zum Schluss, dass der öffentliche Glaube der Grundbuchplane auf die Grenzdarstellungen beschrankt ist, beschrankt auf denjenigen Planinhalt, der das Grundstück als Gegenstand dinglicher Rechte indi vidualisiert. Weitere Angaben der Plane und der Grundbuchvermes sung, etwa über die Flachen der Grundstücke oder Kulturarten, über die Kulturgrenzen, Gebaude oder Verkehrswege, teilen den öffent lichen Glauben nicht. Wer ein Grundstück so, wie es im Grundbuch-

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 6