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1st ein Grundstück in seinem Bestand infolge Verschiebung der Gren
zen im Gelande gefahrdet, so gestatten die Vermessungszahlen und
der Plan jederzeit, die Grenzen im Rahmen der Vermessungsgenauig-
keit zu rekonstruieren. Darum auch wieder die Bevorzugung der Plane
gegenüber der Abgrenzung im Gelande. Die vermessungstechnische
Ausgestaltung des Rechtskatasters hat somit mehr auf die zuverlassige
und lagetreue Wiederherstellbarkeit der Grenzen und ihre Darstellung
in den Planen Rücksicht zu nehmen als auf die Ermittlung etwa der
Flachen. Der Grundeigentümer hat eine Sache, ein Grundstück, nicht
Quadratmeter erworben. Erwirbt ein Berechtigter durch Vereinigung
und Teilung bestehender Parzellen ein neues Grundstück, dann wird
zunachst durch Vermarkung, Vermessung und Erstellung des Muta-
tionsplanes das neue Grundstück individualisiert und beschrieben und
hernach mit dem Eintrag ins Grundbuch der rechtliche Bestand des
Grundstückes geschaffen. Mit dem Mutationsplan, dem Eintrag ins
Grundbuch und der Nachführung des Grundbuchplanes wird so das
beste Mittel geboten für den Schutz des Eigentumsrechtes, aber auch
für einen sicheren Handel mit Grundstücken, mit Servituten und
Bodenkrediten. Vermessung und Grundbuch bilden somit die unent-
behrlichen Voraussetzungen für den Rechtsbestand, den Rechtsschutz
und den Rechtsverkehr an Grundstücken. Was bei beweglichen Sachen
schon durch die blosse tatsachliche Herrschaft, durch den Besitz,
erreicht wird, das muss bei Grundstücken durch Vermessung und
Grundbuch geleistet werden.
Grundbuch und Grundbuchvermessung können aber die bisher be-
schriebene Aufgabe nur erfüllen, wenn ihre Benützung bestimmten
Regeln unterworfen ist, von denen die nachgenannten die grundsatz-
lich wichtigsten sein dürften. Einmal das Prinzip der Eintragung
(ZGB 656, 942, 946). Kein dingliches Recht kann an einem Grund
stück geltend gemacht werden, wenn es nicht im Grundbuch einge-
tragen ist. Ferner hat der Gesetzgeber das Prinzip der Öffentlichkeit
oder des öffentlichen Glaubens festgesetzt (ZGB 970, 973). Die
Durchführung dieses Prinzips soil jedermann das unbedingte Vertrauen
in die Angaben des Grundbuches sichern, derart, dass ein gutglaubiger
Dritter in seinem Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuches auch
dann geschützt wird, wenn die Angaben desselben sich als ungenau
oder falsch erweisen sollten. Diese beiden Prinzipien der Eintragung
und der Öffentlichkeit beherrschen die ganze Organisation des Grund
buch- und Vermessungswesens. Da die Plane ein wesentlicher Be
standteil des Grundbuches sind, nehmen sie am öffentlichen Glauben
des Grundbuches teil. Rechtliche Untersuchungen hierüber [3),
führen zum Schluss, dass der öffentliche Glaube der Grundbuchplane
auf die Grenzdarstellungen beschrankt ist, beschrankt auf denjenigen
Planinhalt, der das Grundstück als Gegenstand dinglicher Rechte indi
vidualisiert. Weitere Angaben der Plane und der Grundbuchvermes
sung, etwa über die Flachen der Grundstücke oder Kulturarten, über
die Kulturgrenzen, Gebaude oder Verkehrswege, teilen den öffent
lichen Glauben nicht. Wer ein Grundstück so, wie es im Grundbuch-