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plan abgegrenzt ist, gutglaubig erwirbt, ist in seinem Erwerb im vollen
Umfang der Grenzangaben geschiitzt. Dasselbe gilt z.B. auch für einen
Pfandglaubiger. Ein allfallig durch die Anwendung dieses Grundsatzes
geschadigter Nachbar hat das Rückgriffsrecht gegen den Staat. Dieser
Unterschied in der rechtlichen Bedeutung der verschiedenen Plan-
angaben ist für die technische Durchführung der Grundbuchvermessung
nicht unwichtig. Er raumt z.B. die Möglichkeit ein, für die Aufnahme
und Kartierung der Verkehrswege und Kulturgrenzen eine leistungs-
fahigere und billigere, wenn auch ungenauere Vermessungsmethode
anzuwenden als für die Eigentumsgrenzen.
Grundbuch und Grundbuchvermessung machen die Bodenparzelie
zur Hauptsachedas Grundstück wird zum Individuum erhoben, in
gewissem Sinne personifiziert. Jedes Grundstück erhalt ein Konto im
Grundbuch, in welchem die rechtlichen Schicksale für diese Parzelle
für alle dinglichen Rechte mit vollkommener Übersichtlichkeit aufge-
zeichnet werden. Dieser Bedeutung des Grundstücks entsprechend
wird in den Aufzeichnungen die Nummernfolge der Grundstücke, die
sogenannte Realordnungeingehalten. Damit ist das Grundbuch von
andern Bekanntmachungs- und Registriereinrichtungen des Sachen-
rechts ausgezeichnet, etwa vom Fertigungsprotokoll, in welchem die
Rechtsverhaltnisse in chronologischer Reihenfolge aufgezeichnet sind,
oder vom französischen Register, wo in alphabetischer Personal-
ordnung jedem Eigentümer ein Konto eröffnet ist. Es ist leicht ein-
zusehen, dass für die Gesamtheit der dinglichen Rechte, das Eigen-
turn, die Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte, die Realordnung des
Grundbuches die beste und sicherste Übersicht bietet.
Neben der nun beschriebenen Bedeutung der schweizerischen
Grundbuchvermessung für die Anlage und Führung des Grundbuches,
die für die Durchführung der Vermessung bestimmend ist, dient die
Vermessung nebenbei ober auch noch andern Zwecken. Es wird selbst-
verstandlich getrachtet, mit der weiteren Verwendbarkeit der Plane
und Register den Nutzen der Vermessung zu steigern und in möglichst
günstiges Verhaltnis zu den Vermessungskosten zu bringen. So dient
das Werk auch der Landestopographie für die Erneuerung und Nach-
führung der amtlichen Landeskarten. Die Grundbuchplane i200
(Stadte) bis 110000 (Alpen), die neben den Eigentumsgrenzen alle
übrigen Gelandemerkmale darstellen, wie Gebaude, Verkehrswege, Ge-
wasser und Kulturgrenzen, werden in den Masstab 15000 oder
110 000 zum sogenannten Übersichtsplan reduziert, in dem noch die
Höhenverhaltnisse und die Bodengestaltung durch Aufnahme der
Höhenkurven dargestellt werden. Der Übersichtsplan der Grund
buchvermessung ist so zum grundlegenden topographischen Plan ge
worden, der im Original der Landestopographie abgegeben wird und
vervielfaltigt allen möglichen technischen und volkswirtschaftlichen
Zwecken dient. Grundbuchplane und Übersichtsplane sind zu immer
mehr geschatzten Grundlagen für die Projektierung von Bahnen,
Strassen, Wegen, Kanalen, Ent- und Bewasserungen, Wasserversor-
gungen, Bach- und Flusskorrektionen, Kraftwerken, Übertragungs-