229 plan abgegrenzt ist, gutglaubig erwirbt, ist in seinem Erwerb im vollen Umfang der Grenzangaben geschiitzt. Dasselbe gilt z.B. auch für einen Pfandglaubiger. Ein allfallig durch die Anwendung dieses Grundsatzes geschadigter Nachbar hat das Rückgriffsrecht gegen den Staat. Dieser Unterschied in der rechtlichen Bedeutung der verschiedenen Plan- angaben ist für die technische Durchführung der Grundbuchvermessung nicht unwichtig. Er raumt z.B. die Möglichkeit ein, für die Aufnahme und Kartierung der Verkehrswege und Kulturgrenzen eine leistungs- fahigere und billigere, wenn auch ungenauere Vermessungsmethode anzuwenden als für die Eigentumsgrenzen. Grundbuch und Grundbuchvermessung machen die Bodenparzelie zur Hauptsachedas Grundstück wird zum Individuum erhoben, in gewissem Sinne personifiziert. Jedes Grundstück erhalt ein Konto im Grundbuch, in welchem die rechtlichen Schicksale für diese Parzelle für alle dinglichen Rechte mit vollkommener Übersichtlichkeit aufge- zeichnet werden. Dieser Bedeutung des Grundstücks entsprechend wird in den Aufzeichnungen die Nummernfolge der Grundstücke, die sogenannte Realordnungeingehalten. Damit ist das Grundbuch von andern Bekanntmachungs- und Registriereinrichtungen des Sachen- rechts ausgezeichnet, etwa vom Fertigungsprotokoll, in welchem die Rechtsverhaltnisse in chronologischer Reihenfolge aufgezeichnet sind, oder vom französischen Register, wo in alphabetischer Personal- ordnung jedem Eigentümer ein Konto eröffnet ist. Es ist leicht ein- zusehen, dass für die Gesamtheit der dinglichen Rechte, das Eigen- turn, die Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte, die Realordnung des Grundbuches die beste und sicherste Übersicht bietet. Neben der nun beschriebenen Bedeutung der schweizerischen Grundbuchvermessung für die Anlage und Führung des Grundbuches, die für die Durchführung der Vermessung bestimmend ist, dient die Vermessung nebenbei ober auch noch andern Zwecken. Es wird selbst- verstandlich getrachtet, mit der weiteren Verwendbarkeit der Plane und Register den Nutzen der Vermessung zu steigern und in möglichst günstiges Verhaltnis zu den Vermessungskosten zu bringen. So dient das Werk auch der Landestopographie für die Erneuerung und Nach- führung der amtlichen Landeskarten. Die Grundbuchplane i200 (Stadte) bis 110000 (Alpen), die neben den Eigentumsgrenzen alle übrigen Gelandemerkmale darstellen, wie Gebaude, Verkehrswege, Ge- wasser und Kulturgrenzen, werden in den Masstab 15000 oder 110 000 zum sogenannten Übersichtsplan reduziert, in dem noch die Höhenverhaltnisse und die Bodengestaltung durch Aufnahme der Höhenkurven dargestellt werden. Der Übersichtsplan der Grund buchvermessung ist so zum grundlegenden topographischen Plan ge worden, der im Original der Landestopographie abgegeben wird und vervielfaltigt allen möglichen technischen und volkswirtschaftlichen Zwecken dient. Grundbuchplane und Übersichtsplane sind zu immer mehr geschatzten Grundlagen für die Projektierung von Bahnen, Strassen, Wegen, Kanalen, Ent- und Bewasserungen, Wasserversor- gungen, Bach- und Flusskorrektionen, Kraftwerken, Übertragungs-

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 7