230 Ieitungen, Ortsplanungen, für die Aufstellung von Forstwirtschafts- planen, für die Grundsteuererhebung, die Anlage der Arealstatistik, für naturwissenschaftliche Arbeiten und die Erstellung von Verkehrs- und Touristenkarten, für den heimatkundlichen Unterricht in der Schule, geworden. Die privaten Benützer der amtlichen Grundbuch- und Übersichtsplane bezahlen eine Benützungsgebühr. Nach den bisherigen mehr grundsatzlichen Darlegungen über das Wesen und die Aufgabe der schweizerischen Grundbuchvermessung mögen noch einige besondere Fragen, die nach den Mitteilungen von Herrn Prof. Baarda für hollandische Fförer beachtenswert sein kön- nen, betrachtet werden. Bevor mit den vermessungstechnischen Operationen begonnen wer den kann, müssen an Ort und Stelle die Grundstiicksgrenzen festge- legt und mit Grenzzeichen (Marksteinen, in Sumpfgebieten mit Eichenpfahlen, an Mauern und Felsen mit eingehauenen Kreuzen oder eingelassenen Bolzen) versehen werden. Das Vorgehen bei der Fest- legung der Eigentumsgrenzen wird in der Schweiz weitgehend nicht durch das Bundesrecht, sondern durch das kantonale Recht geordnet. Das erinnert uns daran, dass der schweizerische Bundesstaat ein Föde- rativstaat ist, der die rechtlichen Befugnisse weitgehend den Kantonen und diese wieder den Gemeinden überlasst. So hat jeder Kanton seine eigene Vermarkungs- und Vermessungsordnung, die wesentlich Verfahrensvorschriften im Rahmen des Bundesrechtes enthalt. Es werden so die althergebrachten Ortsgebrauche und die kulturellen Eigenarten so weit geachtet, als sie mit dem Bundesrecht nicht im Widerspruch stehen. Allen diesen kantonalen Verfahrensvorschriften, die übrigens zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Bundes- behörde bedürfen, sind aber folgende Regeln für die Grenzfestsetzung gemeinsam. Liegen keine alten, durch irgend ein hergebrachtes Anerkennungs- verfahren sanktionierten Grundstückplane vor, dann setzt der Grund- buchgeometer in Anwesenheit der interessierten Grundeigentümer die Eigentumsgrenzen nach den Angaben der Grundeigentümer, den vor- gezeigten Kaufvertragen und der gegenwartigen Nutzung des Bodens fest und bezeichnet sie vorlaufig mit Pfahlen. Über diese Verpflok- kung wird durch amtliche Bekanntmachung eine Einsprachefrist ver hangt. Wer Einsprache erhebt, muss die Beweismittel beibringen. Über die Einsprachen wird von einer Vermarkungskommission der Gemein- de entschieden. Wer sich mit dem Entscheid dieser ersten Instanz nicht abfinden will, kann innert einer bestimmten Frist beim zustan- digen Gericht Klage erheben. Der Richterspruch ist dann massgebend für die endgültige Vermarkung der Grenze. Erfahrungsgemass ist die richterliche Grenzfestsetzung sehr selten, ein Beweis, dass die Grundbuchgeometer und die aus geachteten Mannern zusammengesetz- ten Vermarkungskommissionen hohes Vertrauen geniessen. Liegen aber alte, durch ein hergebrachtes Anerkennungsverfahren sanktionierte Katasterplane vor es sind dies meistens herkömmliche Steuerkataster, z.B. in der Westschweiz der Napoleonische Kataster

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 8