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Ieitungen, Ortsplanungen, für die Aufstellung von Forstwirtschafts-
planen, für die Grundsteuererhebung, die Anlage der Arealstatistik,
für naturwissenschaftliche Arbeiten und die Erstellung von Verkehrs-
und Touristenkarten, für den heimatkundlichen Unterricht in der
Schule, geworden. Die privaten Benützer der amtlichen Grundbuch-
und Übersichtsplane bezahlen eine Benützungsgebühr.
Nach den bisherigen mehr grundsatzlichen Darlegungen über das
Wesen und die Aufgabe der schweizerischen Grundbuchvermessung
mögen noch einige besondere Fragen, die nach den Mitteilungen von
Herrn Prof. Baarda für hollandische Fförer beachtenswert sein kön-
nen, betrachtet werden.
Bevor mit den vermessungstechnischen Operationen begonnen wer
den kann, müssen an Ort und Stelle die Grundstiicksgrenzen festge-
legt und mit Grenzzeichen (Marksteinen, in Sumpfgebieten mit
Eichenpfahlen, an Mauern und Felsen mit eingehauenen Kreuzen oder
eingelassenen Bolzen) versehen werden. Das Vorgehen bei der Fest-
legung der Eigentumsgrenzen wird in der Schweiz weitgehend nicht
durch das Bundesrecht, sondern durch das kantonale Recht geordnet.
Das erinnert uns daran, dass der schweizerische Bundesstaat ein Föde-
rativstaat ist, der die rechtlichen Befugnisse weitgehend den Kantonen
und diese wieder den Gemeinden überlasst. So hat jeder Kanton
seine eigene Vermarkungs- und Vermessungsordnung, die wesentlich
Verfahrensvorschriften im Rahmen des Bundesrechtes enthalt. Es
werden so die althergebrachten Ortsgebrauche und die kulturellen
Eigenarten so weit geachtet, als sie mit dem Bundesrecht nicht im
Widerspruch stehen. Allen diesen kantonalen Verfahrensvorschriften,
die übrigens zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Bundes-
behörde bedürfen, sind aber folgende Regeln für die Grenzfestsetzung
gemeinsam.
Liegen keine alten, durch irgend ein hergebrachtes Anerkennungs-
verfahren sanktionierten Grundstückplane vor, dann setzt der Grund-
buchgeometer in Anwesenheit der interessierten Grundeigentümer die
Eigentumsgrenzen nach den Angaben der Grundeigentümer, den vor-
gezeigten Kaufvertragen und der gegenwartigen Nutzung des Bodens
fest und bezeichnet sie vorlaufig mit Pfahlen. Über diese Verpflok-
kung wird durch amtliche Bekanntmachung eine Einsprachefrist ver
hangt. Wer Einsprache erhebt, muss die Beweismittel beibringen. Über
die Einsprachen wird von einer Vermarkungskommission der Gemein-
de entschieden. Wer sich mit dem Entscheid dieser ersten Instanz
nicht abfinden will, kann innert einer bestimmten Frist beim zustan-
digen Gericht Klage erheben. Der Richterspruch ist dann massgebend
für die endgültige Vermarkung der Grenze. Erfahrungsgemass ist
die richterliche Grenzfestsetzung sehr selten, ein Beweis, dass die
Grundbuchgeometer und die aus geachteten Mannern zusammengesetz-
ten Vermarkungskommissionen hohes Vertrauen geniessen.
Liegen aber alte, durch ein hergebrachtes Anerkennungsverfahren
sanktionierte Katasterplane vor es sind dies meistens herkömmliche
Steuerkataster, z.B. in der Westschweiz der Napoleonische Kataster