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dann steekt der Grundbuchgeometer die Grenzen nach den An-
gaben dieser Plane und unter Beachtung des geitenden Parzellen-
begriffs ab. Auch hier unterliegt die Verpflockung einer Einsprache-
frist. Der Einsprecher muss Beweismittel vorbringen, die glaubhafter
sind als die Angaben der herkömmlichen Katasterplane, wenn er beim
zustandigen Gericht Gehör finden will. Die Genauigkeit der Abstek-
kung der Grenzen ist natürlich von der Zuverlassigkeit der alten Plane
abhangig. Allgemeingiiltige Toleranzen können hierüber nicht ange-
geben werden. Für Grenzen, die auf Grund einer neuen Grundbuch
vermessung rekonstruiert werden, gelten die in den technischen Ver-
messungsvorschriften des Bundes niedergelegten Toleranzen.
Um die Frage des Eintrags der Grundstücke in das Grundbuch oder
die Anlage des eidgenössischen Grundbuches zu erörtern, muss vor-
ausgeschickt werden, dass die so festgesetzten und vermarkten Eigen-
tumsgrenzen nach einem der bekannten Vermessungsverfahren aufge-
nommen und auf Plane i200 bis 110000, je nach Bodenwert und
Grosse der Parzellen, kartiert werden. Es werden die Flachen der
Grundstücke und der Kulturarten gerechnet und die Resultate in
einem Flachenverzeichnis (Realordnung) dargestellt. Ein Eigentümer-
verzeichnis (alphabetische Personalordnung) verweist auf das Eigen-
tum eines bestimmten Grundeigentümers. Grundbuchplan, Flachen
verzeichnis und Eigentümerverzeichnis sind die unentbehrlichen
Grundlagen für die Anlage des Grundbuches. Bevor aber zur Anlage
des Grundbuches geschritten wird, muss die Grundbuchvermessung,
d.h. die Plane und die genannten Register, nach dem in der kantonalen
Vorschrift umschriebenen Verfahren als für jedermann verbindliche
öffentliche Urkunde anerkannt werden. Mit diesem Ziel werden die
Plane und Register wahrend einer bestimmten Frist öffentlich auf-
gelegtalle Interessenten werden durch amtliche Bekanntmachung zur
Besichtigung und Prüfung der Plane und Register aufgefordert. Es
wird damit noch einmal Gelegenheit geboten, gegen die Angaben der
Grundbuchvermessung Einsprache zu erheben. Auf das Zeugnis der
Gemeindebehörde über die gesetzgemasse Durchführung der Planauf-
lage hin anerkennt die kantonale Verwaltungsbehörde in einem
Kanton das Kantonsgericht und hernach das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement die Vermessung als Grundbuchvermessung.
Erst jetzt sind die Plane und Register geeignet, Grundlage für die
Anlage des Grundbuches zu sein. In der Anerkennungsformel der
Bundesbehörde wird an die gesetzliche Pflicht zur Anlage des Grund
buches und zur Nachführung des Vermessungswerkes erinnert. Die
Anlage des Grundbuches auf Grund der Vermessung geschieht dann
von Amtes wegen durch die Administrativbehörden, wobei der zu-
standige Grundbuchbeamte eine Bereinigung der in den Grundbuch-
planen nicht dargestellten dinglichen Rechte z.B. Pfandrechte, Ser-
vitute durchführt. Rechtlich sind Grundbuchplane, Flachen- und
Eigentümerverzeichnisse öffentliche Urkunden, die dem Eintrag des
Grundeigentums ins Grundbuch dienen. Mit der Anerkennung des
Grundbuches durch die kantonalen Verwaltungsbehörden in einem