231 dann steekt der Grundbuchgeometer die Grenzen nach den An- gaben dieser Plane und unter Beachtung des geitenden Parzellen- begriffs ab. Auch hier unterliegt die Verpflockung einer Einsprache- frist. Der Einsprecher muss Beweismittel vorbringen, die glaubhafter sind als die Angaben der herkömmlichen Katasterplane, wenn er beim zustandigen Gericht Gehör finden will. Die Genauigkeit der Abstek- kung der Grenzen ist natürlich von der Zuverlassigkeit der alten Plane abhangig. Allgemeingiiltige Toleranzen können hierüber nicht ange- geben werden. Für Grenzen, die auf Grund einer neuen Grundbuch vermessung rekonstruiert werden, gelten die in den technischen Ver- messungsvorschriften des Bundes niedergelegten Toleranzen. Um die Frage des Eintrags der Grundstücke in das Grundbuch oder die Anlage des eidgenössischen Grundbuches zu erörtern, muss vor- ausgeschickt werden, dass die so festgesetzten und vermarkten Eigen- tumsgrenzen nach einem der bekannten Vermessungsverfahren aufge- nommen und auf Plane i200 bis 110000, je nach Bodenwert und Grosse der Parzellen, kartiert werden. Es werden die Flachen der Grundstücke und der Kulturarten gerechnet und die Resultate in einem Flachenverzeichnis (Realordnung) dargestellt. Ein Eigentümer- verzeichnis (alphabetische Personalordnung) verweist auf das Eigen- tum eines bestimmten Grundeigentümers. Grundbuchplan, Flachen verzeichnis und Eigentümerverzeichnis sind die unentbehrlichen Grundlagen für die Anlage des Grundbuches. Bevor aber zur Anlage des Grundbuches geschritten wird, muss die Grundbuchvermessung, d.h. die Plane und die genannten Register, nach dem in der kantonalen Vorschrift umschriebenen Verfahren als für jedermann verbindliche öffentliche Urkunde anerkannt werden. Mit diesem Ziel werden die Plane und Register wahrend einer bestimmten Frist öffentlich auf- gelegtalle Interessenten werden durch amtliche Bekanntmachung zur Besichtigung und Prüfung der Plane und Register aufgefordert. Es wird damit noch einmal Gelegenheit geboten, gegen die Angaben der Grundbuchvermessung Einsprache zu erheben. Auf das Zeugnis der Gemeindebehörde über die gesetzgemasse Durchführung der Planauf- lage hin anerkennt die kantonale Verwaltungsbehörde in einem Kanton das Kantonsgericht und hernach das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vermessung als Grundbuchvermessung. Erst jetzt sind die Plane und Register geeignet, Grundlage für die Anlage des Grundbuches zu sein. In der Anerkennungsformel der Bundesbehörde wird an die gesetzliche Pflicht zur Anlage des Grund buches und zur Nachführung des Vermessungswerkes erinnert. Die Anlage des Grundbuches auf Grund der Vermessung geschieht dann von Amtes wegen durch die Administrativbehörden, wobei der zu- standige Grundbuchbeamte eine Bereinigung der in den Grundbuch- planen nicht dargestellten dinglichen Rechte z.B. Pfandrechte, Ser- vitute durchführt. Rechtlich sind Grundbuchplane, Flachen- und Eigentümerverzeichnisse öffentliche Urkunden, die dem Eintrag des Grundeigentums ins Grundbuch dienen. Mit der Anerkennung des Grundbuches durch die kantonalen Verwaltungsbehörden in einem

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1953 | | pagina 9