BIJVOEGSEL I (voorzijde)
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A bschrift
Nr. 6037 1. München, den 16. Juni 1950.
B. Staatsministerium für Ernahrung,
Landwirtschaft und Forsten.
An das Flurbereinigungsamt
in München, Ansbach, Bamberg, WUrzburg und Neuburg a.d.D.
Betreft: Flurbereinigung und Flurnamen.
Beilage: 1 Verzeichnis als Muster.
Bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens werden die
Besitz- und Wegverhaltnisse von Grund auf neu geordnet. Im Zuge dieser
Neuordnung wird auch die Bezeichnung der neugeschaffenen Gewannen-
lagen mit Flurnamen erforderlich. Die alten Flurnamen stellen für die ein-
zelnen Gemeinden ein Stück Fleimatgeschichte dar, die auch im Flurbe-
reimgungsverfahren erhalten und gefördert werden muss. Es sind des-
halb bei der Benennung der einzelnen Gewannenlagen die schon vorhandenen
Flurnamen wieder zu verwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in
den Flurplanen, Grundbüchern usw. nicht selten Flurnamen in entstellter
Form aufgeführt sind. Im Flurbereinigungsverfahren bietet sich die Gelegen-
heit, derartige Fehler auszumerzen und richtigzustellen. Da die fehlerhafte
Wiedergabe von Flurnamen nicht ohne besondere sprachliche und geschicht-
liche Kenntnisse festzustellen ist, erscheint es zweckmassig, die vorhandenen
Flurnamen unter Mitwirkung des erbandes für Flurnamenforschung in
Bayern, München 2, Max-Joseph-Str. 5/II zu überprüfen.
Für die praktische Durchführung der Überprüfung wird am Flurbe
reinigungsamt nach beiliegendem Muster ein Verzeichnis in doppelter
Ausfertigung angelegt, das die im Flurbereinigungsgebiet vorhandenen
Flurnamen enthalt. Beide Ausfertigungen werden an den Verband für
Flurnamenforschung gesandt. Dort werden auf den Verzeichnissen jene
Flurnamen vermerkt, die flur- und siedlungsgeschichtlich bedeutsam und
in den Flurbereinigungsausarbeitungen vordringlich zu berücksichtigen
sind. Die eine der Ausfertigungen wird dem Flurbereinigungsamt zurück-
gegeben, wahrend die andere für Forschungszwecke beim Verband für
Flurnamenforschung verbleibt.
Diese Art der Sachbehandlung lasst sich ohne besonderen Zeitaufwand
durchführen und tragt wesentlich dazu bei, wertvolle Flurnamen zu erhalten
oder vorhandene Fehler richtigzustellen.
Von vorstehender Entschliessung sind die FTerren Genossenschafts-
vorsitzenden zu verstandigen.
I. A., gez. PIRNER.
Nr. 1586. Zusatzliche Anordnung:
I. ME.einschl. Flurnamen-Verzeichnis in Abdruck an die Beamten nach
Verteder I, II und III einschliessl. Inspektor-Anwarter z.K.g.U.
II. Mit der Durchführung der Schatzung sind mit dem Genossenschafts-
vorstand die Flurnamen zu überprüfen und festzustellen, ob im Volksmund
Flurnamen anders lauten, als sie im Katasterplan verzeichnet sind bezw.
ob in der Gemeinde Flurnamen gebrauchlich sind, die im Plan nicht ent
halten sind. Nach Abschluss der Schatzung ist sofort auf Grund des Planes
und des Einlagenausweises das Flurnamen-Verzeichnis zu fertigen, wobei
die getroffenen Erhebungen in einer Bemerkungsspalte aufgeführt werden
können.
Würzburg, den 24. Juni 1950.
C 23/67- Flurbereinigungsamt.
gez. GUTMANN