BIJVOEGSEL I (voorzijde) 3i3 A bschrift Nr. 6037 1. München, den 16. Juni 1950. B. Staatsministerium für Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten. An das Flurbereinigungsamt in München, Ansbach, Bamberg, WUrzburg und Neuburg a.d.D. Betreft: Flurbereinigung und Flurnamen. Beilage: 1 Verzeichnis als Muster. Bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens werden die Besitz- und Wegverhaltnisse von Grund auf neu geordnet. Im Zuge dieser Neuordnung wird auch die Bezeichnung der neugeschaffenen Gewannen- lagen mit Flurnamen erforderlich. Die alten Flurnamen stellen für die ein- zelnen Gemeinden ein Stück Fleimatgeschichte dar, die auch im Flurbe- reimgungsverfahren erhalten und gefördert werden muss. Es sind des- halb bei der Benennung der einzelnen Gewannenlagen die schon vorhandenen Flurnamen wieder zu verwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Flurplanen, Grundbüchern usw. nicht selten Flurnamen in entstellter Form aufgeführt sind. Im Flurbereinigungsverfahren bietet sich die Gelegen- heit, derartige Fehler auszumerzen und richtigzustellen. Da die fehlerhafte Wiedergabe von Flurnamen nicht ohne besondere sprachliche und geschicht- liche Kenntnisse festzustellen ist, erscheint es zweckmassig, die vorhandenen Flurnamen unter Mitwirkung des erbandes für Flurnamenforschung in Bayern, München 2, Max-Joseph-Str. 5/II zu überprüfen. Für die praktische Durchführung der Überprüfung wird am Flurbe reinigungsamt nach beiliegendem Muster ein Verzeichnis in doppelter Ausfertigung angelegt, das die im Flurbereinigungsgebiet vorhandenen Flurnamen enthalt. Beide Ausfertigungen werden an den Verband für Flurnamenforschung gesandt. Dort werden auf den Verzeichnissen jene Flurnamen vermerkt, die flur- und siedlungsgeschichtlich bedeutsam und in den Flurbereinigungsausarbeitungen vordringlich zu berücksichtigen sind. Die eine der Ausfertigungen wird dem Flurbereinigungsamt zurück- gegeben, wahrend die andere für Forschungszwecke beim Verband für Flurnamenforschung verbleibt. Diese Art der Sachbehandlung lasst sich ohne besonderen Zeitaufwand durchführen und tragt wesentlich dazu bei, wertvolle Flurnamen zu erhalten oder vorhandene Fehler richtigzustellen. Von vorstehender Entschliessung sind die FTerren Genossenschafts- vorsitzenden zu verstandigen. I. A., gez. PIRNER. Nr. 1586. Zusatzliche Anordnung: I. ME.einschl. Flurnamen-Verzeichnis in Abdruck an die Beamten nach Verteder I, II und III einschliessl. Inspektor-Anwarter z.K.g.U. II. Mit der Durchführung der Schatzung sind mit dem Genossenschafts- vorstand die Flurnamen zu überprüfen und festzustellen, ob im Volksmund Flurnamen anders lauten, als sie im Katasterplan verzeichnet sind bezw. ob in der Gemeinde Flurnamen gebrauchlich sind, die im Plan nicht ent halten sind. Nach Abschluss der Schatzung ist sofort auf Grund des Planes und des Einlagenausweises das Flurnamen-Verzeichnis zu fertigen, wobei die getroffenen Erhebungen in einer Bemerkungsspalte aufgeführt werden können. Würzburg, den 24. Juni 1950. C 23/67- Flurbereinigungsamt. gez. GUTMANN

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1957 | | pagina 43