3i5 BIJVOEGSEL III Fachmann für Orts- und Flurnamenforschung und Leiter der Schleswig- Holsteinischen Flurnamensammlung den Plan, uns von der Arbeitsgemein- schaft und der Flurnamenforschung bei den Flurbereinigungsverfahren einzuschalten, urn wertvolle Flurnamen von der Vergessenheit zu bewahren. Durch die Vermittlung des Herrn Landwirtschaftsministers, dem dieser Plan vorgelegt wurde, trat ich mit dem Kulturamt Flensburg, Programm Nord, in Verbindung. Es würde vereinbart, dass ich bei den fertigen Umle- gungsverfahren, bevor sie an die Katasteramter weitergeleitet werden, an Hand der neuen Flurgrenzen entscheide, welche von den friiheren Flur namen wieder übernommen werden sollen bzw. auf Grund der neuen Gegeben- heiten übernommen werden können und auf welche man ohne weiteres verzichten kann. Mit diesem Verfahren ist eine weitere Überprüfung und Berichtigung der oft falschen Schreibweise der Flurnamen verbunden. In der eben geschilderten Weise habe ich in Flensburg und Kiel in Zusammen- arbeit mit den zustandigen Sachbearbeitern des Kulturamtes Flensburg, Programm Nord, und seiner Nebenstellen mich bei der Flurbereinigung in den Gemeinden Ellhöft, Aventoft, Süderlügum, Kornkoog, Wimmers- büll, Westre, Braderup, Jardelund, Böxlund, Weesby, Bramstedtlund und Boverstedt in den Kreisen Südtondern und Flensburg eingeschaltet und die Flurnamen überprüft und bei der Flurbereinigung im Verlaufe der Nordstrasse in den Gemeinden Munkbrarup, Dollerup, Quern, Kalleby, Nübel, Hattlund, Steinberg, Bredegatt und Gintoft. In der gleichen Weise will ich mich als Fachmann für Orts- und Flurnamenforschung und Leiter der Schleswig-Holsteinischen Flurnamensammlung in die weiteren Flur bereinigungsverfahren einschalten, sobald sie soweit vorgeschritten sind, um das wertvolle schleswig-holsteinische Flurnamengut zu erhalten. Dr.-Phil. Wolfgang Laur. BUNDESRATSBESCHLUSS ÜBER DIE ERHEBUNG UND SCHREIBWEISE DER LOKALNAMEN BEI GRUNDBUCHVERMESSUNGEN (Vom 22. Februar 1938) Der schweizerische Bundesrat, gestiitzt auf Art. 950 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, beschliesst: Art. 1 Bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen sind die Lokalnamen zu ermitteln und in die Grundbuch- und Übersichtsplane, sowie in die Liegen- schaftsverzeichnisse einzutragen (Art. 28 und 48 der Instruktion vom 10. Juni 1919 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung)Soweit angezeigt, sind die Lokalnamen auch in die Grundbücher und in die offiziellen I.andes- karten aufzunehmen. Unter Lokalnamen werden verstanden: a. die Namen der bewohnten Orte, wie Stadte, Dörfer, Weiier, Hauser- gruppen und einzelne Hauser; b. die Namen der Stationen der Eisenbahnen und anderer Transport- anstalten c. die Namen aller übrigen Gebiete. Art. 2. Die Erhebung der Lokalnamen, ihrer Schreibweise, Bedeutung und Ge- bietszuordnung erfolgt anlasslich der Parzellarvermessung durch den aus- führenden Grundbuchgeometer im Einvernehmen mit den Kantons- bzw. Gemeindebehörden

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1957 | | pagina 45