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BIJVOEGSEL III
Fachmann für Orts- und Flurnamenforschung und Leiter der Schleswig-
Holsteinischen Flurnamensammlung den Plan, uns von der Arbeitsgemein-
schaft und der Flurnamenforschung bei den Flurbereinigungsverfahren
einzuschalten, urn wertvolle Flurnamen von der Vergessenheit zu bewahren.
Durch die Vermittlung des Herrn Landwirtschaftsministers, dem dieser
Plan vorgelegt wurde, trat ich mit dem Kulturamt Flensburg, Programm
Nord, in Verbindung. Es würde vereinbart, dass ich bei den fertigen Umle-
gungsverfahren, bevor sie an die Katasteramter weitergeleitet werden,
an Hand der neuen Flurgrenzen entscheide, welche von den friiheren Flur
namen wieder übernommen werden sollen bzw. auf Grund der neuen Gegeben-
heiten übernommen werden können und auf welche man ohne weiteres
verzichten kann. Mit diesem Verfahren ist eine weitere Überprüfung und
Berichtigung der oft falschen Schreibweise der Flurnamen verbunden.
In der eben geschilderten Weise habe ich in Flensburg und Kiel in Zusammen-
arbeit mit den zustandigen Sachbearbeitern des Kulturamtes Flensburg,
Programm Nord, und seiner Nebenstellen mich bei der Flurbereinigung
in den Gemeinden Ellhöft, Aventoft, Süderlügum, Kornkoog, Wimmers-
büll, Westre, Braderup, Jardelund, Böxlund, Weesby, Bramstedtlund und
Boverstedt in den Kreisen Südtondern und Flensburg eingeschaltet und
die Flurnamen überprüft und bei der Flurbereinigung im Verlaufe der
Nordstrasse in den Gemeinden Munkbrarup, Dollerup, Quern, Kalleby,
Nübel, Hattlund, Steinberg, Bredegatt und Gintoft. In der gleichen Weise
will ich mich als Fachmann für Orts- und Flurnamenforschung und Leiter
der Schleswig-Holsteinischen Flurnamensammlung in die weiteren Flur
bereinigungsverfahren einschalten, sobald sie soweit vorgeschritten sind,
um das wertvolle schleswig-holsteinische Flurnamengut zu erhalten.
Dr.-Phil. Wolfgang Laur.
BUNDESRATSBESCHLUSS ÜBER DIE ERHEBUNG UND
SCHREIBWEISE DER LOKALNAMEN BEI
GRUNDBUCHVERMESSUNGEN
(Vom 22. Februar 1938)
Der schweizerische Bundesrat,
gestiitzt auf Art. 950 des schweizerischen Zivilgesetzbuches,
beschliesst:
Art. 1
Bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen sind die Lokalnamen
zu ermitteln und in die Grundbuch- und Übersichtsplane, sowie in die Liegen-
schaftsverzeichnisse einzutragen (Art. 28 und 48 der Instruktion vom 10. Juni
1919 für die Vermarkung und die Parzellarvermessung)Soweit angezeigt,
sind die Lokalnamen auch in die Grundbücher und in die offiziellen I.andes-
karten aufzunehmen.
Unter Lokalnamen werden verstanden:
a. die Namen der bewohnten Orte, wie Stadte, Dörfer, Weiier, Hauser-
gruppen und einzelne Hauser;
b. die Namen der Stationen der Eisenbahnen und anderer Transport-
anstalten
c. die Namen aller übrigen Gebiete.
Art. 2.
Die Erhebung der Lokalnamen, ihrer Schreibweise, Bedeutung und Ge-
bietszuordnung erfolgt anlasslich der Parzellarvermessung durch den aus-
führenden Grundbuchgeometer im Einvernehmen mit den Kantons- bzw.
Gemeindebehörden