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Art. 3
Wo die Grundbuchübersichtsplane vorgangig der Parzellarvermessung,
sei es auf Grund alterer, provisorisch anerkannter Vermessungswerke, oder
nach der photogrammetrischen Aufnahmemethode erstellt werden, erfolgt
die Erhebung der Lokalnamen durch den iibernehmenden Grundbuch-
geometer nach den gleichen Grundsatzen wie bei der Parzellarvermessung.
Art. 4
Die Kantone erlassen auf Grund der vom eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement festgesetzten Grundsatze die nahern Vorschriften iiber
die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen. Insbesondere haben sie
eine kantonale Kommission (Nomenklaturkommission) aus 35 Mitgliedern
zu bestellen, welche die vom ausfiihrenden Grundbuchgeometer erhobenen
Namen auf ihre Richtigkeit priift. Diese Vorschriften bedürfen der Genehmi-
gung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 3 der
Verordnung vom 5. Januar 1934 fiber die Grundbuchvermessungen).
Art. 5
Fiir die Schreibweise der Namen der politischen Gemeinden machen,
unter Vorbehalt notwendiger Korrekturen, die bezüglichen Bundesrats-
beschliisse vom 15. August 1902 und 21. Oktober 1911 Regel.
Samtliche Namen der bewohnten Orte und der Stationen der Eisenbahnen
und anderer Transportanstalten (Art. 1, Abs. 2, lit. a und b), die auch in der
Bundesverwaltung im Gebrauche stehen, sind vor der Aufnahme in das Ver-
messungswerk dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Ver-
messungsdirektor) fiir sich und zuhanden der übrigen interessierten Departe-
mente (Militardepartement, Departement des Innern und Post- und Eisen-
bahndepartement) zur Vernehmlassung vorzulegen. Über Differenzen in der
Schreibweise zwischen Kantonen und eidgenössischen Departementen ent-
scheidet endgültig der Bundesrat auf Antrag des Justiz- und Polizeideparte
ments.
Fiir die Schreibweise der übrigen Lokalnamen (Art. 1, Abs. 2, lit. c) sind
die Kantone zustandig. Können Differenzen über die Aufnahme und Schreib
weise von Lokalnamen, die sich über Gebiete von zwei oder mehreren Kan
tonen erstrecken (Bergrücken, Bergspitzen etc.) durch die beteiligten Kan
tone nicht behoben werden, so ist ein Rekurs an das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement zulassig, das dariiber endgültig entscheidet.
Art. 6
Die Ermittlung der Lokalnamen derjenigen Gebiete, über welche die
Grundbuchvermessung innert nützlicher Frist für die Erstellung des Landes-
karten nicht durchgeführt wird, erfolgt durch die eidgenössische Landes-
topographie; ebenso die Festsetzung der Namen, die überhaupt nicht in die
Grundbuchvermessungswerke aufgenommen werden, wie z.B. der geographi-
schen Namen der sich über mehrere Gemeinden oder Kantone hinziehenden
Taler und Bergrücken. Dabei haben die kantonalen Vermessungsbehörden
(Nomenklaturkommissionen) der Landestopographie behilflich zu sein, und
es gelten sinngemass die Bestimmungen von Art. 5.
Art. 7
Die Nachführung der Veranderungen von Lokalnamen erfolgt nach den
eidgenössischen Vorschriften über die Grundbuchvermessungen (Parzellar-
vermessungen und Übersichtsplan)Für Veranderungen von Namen der be
wohnten Orte und der Stationen der Eisenbahnen und anderer Transport
anstalten, die auch von der Bundesverwaltung benützt werden, gelten sinn
gemass die Bestimmungen von Art. 5.
Art. 8.
Der Beschluss tritt am 1. April 1938 in Kraft.