BIJVOEGSEL IV 3i7 Das Justiz- und Polizeidepartement und das Militardepartement sind mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt. Bern, den 22. Februar 1938. Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der Bundesprasident: Baumann Der Bundeskanzler G. Bovet WEISUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG UND SCHREIBWEISE DER LOKALNAMEN BEI GRUNDBUCHVERMESSUNGEN IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN SCHWEIZ (Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements vom 27. Oktober 1948) Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Militardepartement, in Voll- ziehung des Artikels 4 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen vom 22. Februar 1938, beschliesst AAllgemeine Bestimmungen Art. 1 Bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen sind die Lokalnamen zu ermitteln und in die Grundbuch- und Übersichtsplane sowie in die Liegen- schaftsverzeichnisse und in die Grundbücher einzutragen. Von diesen Namen werden von der eidgenössischen Landestopographie die für die neuen Landes- karten der Schweiz verwendbaren ausgewahlt und übernommen. Unter Lokalnamen werden verstanden (Artikel 1, Absatz 2 des Bundes ratsbeschlusses vom 22. Februar 1938) a. die Namen der bewohnten Orte, wie Stadte, Dörfer, Weiier, Hauser- gruppen und einzelne Hauser; b. die Namen der Stationen der Eisenbahnen und anderer Transport- einrichtungen c. die Namen von geographischen Gebieten, topographischen Gelande- formen, Kuituren, öfïentlichen und privaten Bauwerken und Anlagen, fliessenden und stehenden Gewassern usw. B. Die Erhebtmg und Schreibweise der Lokalnamen Art. 2 Die Erhebung der Namen erfolgt anlasslich der Parzellarvermessung durch den ausführenden Grundbuchgeometer im Einvernehmen mit den Kantons- und Gemeindebehörden, mit Unterstützung von ortskundigen Einheimischen und nötigenfalls in Verbindung mit Mitgliedern der kantonalen Nomenklatur- kommission. Wo die Grundbuchübersichtsplane vorgangig der Parzellarvermessung er- stellt werden, sei es auf Grund alterer, provisorisch anerkannter Vermessungs- werke oder nach dem photogrammetrischen Aufnahmeverfahren, erfolgt die Erhebung der Namen nach den gleichen Bestimmungen. Die Erhebung der Namen derjenigen Gebiete, die von der Grundbuch- vermessung ausgeschlossen sind, oder für welche diese erst nach der Erstel- lung der neuen Landeskarten durchgeführt wird, erfolgt durch die eidge nössische Landestopographie, die sich über die Schreibweise der Namen mit den Kantonen (Nomenklaturkommissionen) verstandigt. Art. 3 Die vom ausführenden Grundbuchgeometer erhobenen Namen sind in

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1957 | | pagina 47