BIJVOEGSEL IV
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Das Justiz- und Polizeidepartement und das Militardepartement sind mit
dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.
Bern, den 22. Februar 1938.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundesprasident:
Baumann
Der Bundeskanzler
G. Bovet
WEISUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG UND SCHREIBWEISE DER
LOKALNAMEN BEI GRUNDBUCHVERMESSUNGEN IN
DER DEUTSCHSPRACHIGEN SCHWEIZ
(Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements vom 27. Oktober 1948)
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Militardepartement, in Voll-
ziehung des Artikels 4 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung und
Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen vom 22. Februar
1938,
beschliesst
AAllgemeine Bestimmungen
Art. 1
Bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen sind die Lokalnamen
zu ermitteln und in die Grundbuch- und Übersichtsplane sowie in die Liegen-
schaftsverzeichnisse und in die Grundbücher einzutragen. Von diesen Namen
werden von der eidgenössischen Landestopographie die für die neuen Landes-
karten der Schweiz verwendbaren ausgewahlt und übernommen.
Unter Lokalnamen werden verstanden (Artikel 1, Absatz 2 des Bundes
ratsbeschlusses vom 22. Februar 1938)
a. die Namen der bewohnten Orte, wie Stadte, Dörfer, Weiier, Hauser-
gruppen und einzelne Hauser;
b. die Namen der Stationen der Eisenbahnen und anderer Transport-
einrichtungen
c. die Namen von geographischen Gebieten, topographischen Gelande-
formen, Kuituren, öfïentlichen und privaten Bauwerken und Anlagen,
fliessenden und stehenden Gewassern usw.
B. Die Erhebtmg und Schreibweise der Lokalnamen
Art. 2
Die Erhebung der Namen erfolgt anlasslich der Parzellarvermessung durch
den ausführenden Grundbuchgeometer im Einvernehmen mit den Kantons-
und Gemeindebehörden, mit Unterstützung von ortskundigen Einheimischen
und nötigenfalls in Verbindung mit Mitgliedern der kantonalen Nomenklatur-
kommission.
Wo die Grundbuchübersichtsplane vorgangig der Parzellarvermessung er-
stellt werden, sei es auf Grund alterer, provisorisch anerkannter Vermessungs-
werke oder nach dem photogrammetrischen Aufnahmeverfahren, erfolgt die
Erhebung der Namen nach den gleichen Bestimmungen.
Die Erhebung der Namen derjenigen Gebiete, die von der Grundbuch-
vermessung ausgeschlossen sind, oder für welche diese erst nach der Erstel-
lung der neuen Landeskarten durchgeführt wird, erfolgt durch die eidge
nössische Landestopographie, die sich über die Schreibweise der Namen
mit den Kantonen (Nomenklaturkommissionen) verstandigt.
Art. 3
Die vom ausführenden Grundbuchgeometer erhobenen Namen sind in