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eine Kartenvergrösserung oder ein Kroki mit Bezeichnung des Objektes und
des Geltungsbereiches so wie in die Namenverzeichnisse mit den verlangten
Angaben einzutragen.
Die Eintragungen in den Krokis und Verzeichnissen sind nach Gebiets-
abschnitten fortlaufend zu numerieren.
Diese Namenverzeichnisse werden der kantonalen Nomenklaturkommis-
sion unterbreitet, welche sie nach der ortsüblichen Sprechform priift, wenn
nötig erganzt und die Schreibweise festsetzt (Artikel 4 und 5 des Bundesrats-
beschlusses vom 22. Februar 1938).
Anmerkung: Den Kantonen wird empfohlen, fiir die Arbeiten der Nomen-
klaturkommission ein zweckentsprechendes Formular (Namenzettel) zu
verwenden.
Art. 4
Für die Schreibweise der Namen der politischen Gemeinden gelten, unter
Vorbehalt notwendiger Verbesserungen, die Bundesratsbeschliisse vom 15.
August 1902 und 21. Oktober 1911 (Artikel 5, Absatz 1 des Bundesrats-
beschlusses vom 22. Februar 1938).
Fiir die Schreibung der in Artikel 1, Absatz 2, lit. a und b erwahnten
Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauche stehen (bewohnte
Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, Post-
stellen, Telephon- und Telegraphenstationen) ist das Ortsverzeichnis des
amtlichen Kursbuches (Post- und Eisenbahnausgabe) massgebend.
Anderungen in der Schreibung dieser Namen dürfen von den beteiligten
Kantonen und Bundesbehörden nur mit gegenseitigem Einverstandnis vor-
genommen werden. Dabei sollen die Grundsatze und Schreibregeln nach
Artikel 7 zur Anwendung kommen. Diesbeziigliche Antrage sind dem eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartement einzureichen, welches sie mit
den beteiligten eidgenössischen und kantonalen Behörden behandelt. Antrage
auf Anderung von Stationsnamen, die bereits festgesetzte Ortsnamen ent-
halten, sind an das eidgenössische Amt für Verkehr zu richten, das die
Vorschlage mit den beteiligten eidgenössischen und kantonalen Behörden,
sowie mit den interessierten Verkehrsanstalten behandelt (Artikel 5, Absatz 2
des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938).
Art. 5
Namen, denen infolge ihrer geographischen, historischen oder literarischen
Bedeutung ein allgemeines Interesse zukommt, und solche, an welchen mehre-
re Kantone beteiligt sind (Bergketten, wichtigere Berge, Flüsse, Seen,
Gletscher, Taler, Landschaften, Alpenpasse, Bergiibergange), sind zur Ver-
meidung von Missverstandnissen nach Möglichkeit in der herkömmlichen,
allgemein üblichen Schreibweise zu belassen. Wünschenswerte Verbesse
rungen werden von den interessierten Bundesbehörden im Einvernehmen
mit den Kantonen vorgenommen.
Können sich die Kantone und eidgenössischen Departemente iiber die
Schreibweise nicht einigen, so entscheidet endgültig der Bundesrat auf An-
trag des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Sinne von
Artikel 5, Absatz 2 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor)
führt ein Verzeichnis dieser Namen.
Art. 6
Es sind in der Schriftsprache zu schreiben:
a. die Bezeichnungen öfïentlicher und privater Bauwerke und Betriebe,
insbesondere wenn sie noch ihrem ursprünglichen Zweck dienen, wie
Rathaus, Schulhaus, Kirche, Kapelle, Kloster, Spital, Armenhaus, Fried-
hof, Mühle, Sagerei, Bergwerk, Steinbruch, Schiessplatz, Seilbahn, Briicke
(Hohe Briicke, Teufelsbriicke), Kreuzstrasse, Spinnerei, Wasserwerk,
Lehmgrube, Kiesgrube usw.
b. die Sachbezeichnungen im Liegenschaftsverzeichnis (Formular 32 und