318 eine Kartenvergrösserung oder ein Kroki mit Bezeichnung des Objektes und des Geltungsbereiches so wie in die Namenverzeichnisse mit den verlangten Angaben einzutragen. Die Eintragungen in den Krokis und Verzeichnissen sind nach Gebiets- abschnitten fortlaufend zu numerieren. Diese Namenverzeichnisse werden der kantonalen Nomenklaturkommis- sion unterbreitet, welche sie nach der ortsüblichen Sprechform priift, wenn nötig erganzt und die Schreibweise festsetzt (Artikel 4 und 5 des Bundesrats- beschlusses vom 22. Februar 1938). Anmerkung: Den Kantonen wird empfohlen, fiir die Arbeiten der Nomen- klaturkommission ein zweckentsprechendes Formular (Namenzettel) zu verwenden. Art. 4 Für die Schreibweise der Namen der politischen Gemeinden gelten, unter Vorbehalt notwendiger Verbesserungen, die Bundesratsbeschliisse vom 15. August 1902 und 21. Oktober 1911 (Artikel 5, Absatz 1 des Bundesrats- beschlusses vom 22. Februar 1938). Fiir die Schreibung der in Artikel 1, Absatz 2, lit. a und b erwahnten Namen, die auch in der Bundesverwaltung im Gebrauche stehen (bewohnte Orte, Stationen der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten, Post- stellen, Telephon- und Telegraphenstationen) ist das Ortsverzeichnis des amtlichen Kursbuches (Post- und Eisenbahnausgabe) massgebend. Anderungen in der Schreibung dieser Namen dürfen von den beteiligten Kantonen und Bundesbehörden nur mit gegenseitigem Einverstandnis vor- genommen werden. Dabei sollen die Grundsatze und Schreibregeln nach Artikel 7 zur Anwendung kommen. Diesbeziigliche Antrage sind dem eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement einzureichen, welches sie mit den beteiligten eidgenössischen und kantonalen Behörden behandelt. Antrage auf Anderung von Stationsnamen, die bereits festgesetzte Ortsnamen ent- halten, sind an das eidgenössische Amt für Verkehr zu richten, das die Vorschlage mit den beteiligten eidgenössischen und kantonalen Behörden, sowie mit den interessierten Verkehrsanstalten behandelt (Artikel 5, Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938). Art. 5 Namen, denen infolge ihrer geographischen, historischen oder literarischen Bedeutung ein allgemeines Interesse zukommt, und solche, an welchen mehre- re Kantone beteiligt sind (Bergketten, wichtigere Berge, Flüsse, Seen, Gletscher, Taler, Landschaften, Alpenpasse, Bergiibergange), sind zur Ver- meidung von Missverstandnissen nach Möglichkeit in der herkömmlichen, allgemein üblichen Schreibweise zu belassen. Wünschenswerte Verbesse rungen werden von den interessierten Bundesbehörden im Einvernehmen mit den Kantonen vorgenommen. Können sich die Kantone und eidgenössischen Departemente iiber die Schreibweise nicht einigen, so entscheidet endgültig der Bundesrat auf An- trag des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Sinne von Artikel 5, Absatz 2 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) führt ein Verzeichnis dieser Namen. Art. 6 Es sind in der Schriftsprache zu schreiben: a. die Bezeichnungen öfïentlicher und privater Bauwerke und Betriebe, insbesondere wenn sie noch ihrem ursprünglichen Zweck dienen, wie Rathaus, Schulhaus, Kirche, Kapelle, Kloster, Spital, Armenhaus, Fried- hof, Mühle, Sagerei, Bergwerk, Steinbruch, Schiessplatz, Seilbahn, Briicke (Hohe Briicke, Teufelsbriicke), Kreuzstrasse, Spinnerei, Wasserwerk, Lehmgrube, Kiesgrube usw. b. die Sachbezeichnungen im Liegenschaftsverzeichnis (Formular 32 und

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1957 | | pagina 48