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33 der Parzellarvermessung)Wohnhaus, Okonomiegebaude, Garten,
Wiese, Acker, Reben, Weide, Wald usw.
Art. 7
Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach
Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung
an die ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen
enthaltenen Grundsatzen und Schreibregeln. Sofern noch besondere regionale
Lauterscheinungen und Sprachgebrauche zu berücksichtigen sind, erlassen
die Kantone im Sinne von Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Fe-
bruar 1938 und in Anlehnung an die Grundsatze weitere Anleitungen. Diese
bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ments (Artikel 3 der Verordnung vom 5. Januar 1934 über die Grundbuch-
vermessung).
Art. 8
Die von den kantonalen Nomenklaturkommissionen beremigten Namen-
verzeichnisse mit den Krokis des Grundbuchgeometers sind dem eidgenössi
schen Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) zuhanden der
eidgenössischen Landestopographie abzuliefern, dazu, zur leihweisen
Benützung, vorhandene Namenzettel der Nomenklaturkommissionen. Die
eidgenössische Landestopographie kann nach deren Durchsicht allfallige
Abanderungsvorschlage den Kantonen unterbreiten und sie mit ihnen nach
Möglichkeit bereinigen.
Anmerkung: Die Landestopographie erstellt eine eidgenössische Ortsna-
mensammlung, die ausser der Grundbuchvermessung und dem Kartenwesen
auch der wissenschaftlichen Forschung dienen soil. Über den Austausch
von Namenzetteln verstandigen sich die Kantone und die Landestopographie.
C. Die Nachführung der Lokalnamen
Art. 9
Neuentstandene Namen und eingetretene Anderungen sind im Sinne dieser
Weisungen zu erheben und von den Kantonen alljahrlich mit den Nachfüh-
rungsakten für die Übersichtsplane dem eidgenössischen Justiz- und Polizei
departement zuhanden der eidgenössischen Landestopographie zu melden.
D. Aufsicht
Art. 10
Die Aufsicht über die Erhebung und Schreibung der Lokalnamen und
deren Verwendung für die Grundbuchvermessung ist Sache der kantonalen
Vermessungsbehörden, denen die kantonale Nomenklaturkommission für die
vorschriftsgemasse Erhebung und Schreibweise der Namen verantwortlich
ist.
Die Oberaufsicht steht dem eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte
ment zu.
Dieses kann ausserdem, wenn nötig, den Kantonen in der Durchführung
dieser Weisungen mittels Begutachtung durch die eidgenössische Landes
topographie oder andere Sachverstandige behilflich sein.
E. Übergangsbestimmungen
Art. 11
Bei Grundbuchvermessungen, die vor Inkrafttreten dieser Weisungen er
stellt worden sind, können die Kantone mit Zustimmung des eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements die Schreibung der Lokalnamen diesen
Weisungen anpassen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 12
Die im Anhang enthaltenen Grundsatze und Regeln bilden einen inte-
grierenden Bestandteil dieser Weisungen (Artikel 7).