3i9 33 der Parzellarvermessung)Wohnhaus, Okonomiegebaude, Garten, Wiese, Acker, Reben, Weide, Wald usw. Art. 7 Die Schreibung der Namen von geringer, lokaler Bedeutung, für die nach Artikel 4 und 5 keine besondere Regelung vorgesehen ist, erfolgt in Anlehnung an die ortsübliche Aussprache nach den im Anhang zu diesen Weisungen enthaltenen Grundsatzen und Schreibregeln. Sofern noch besondere regionale Lauterscheinungen und Sprachgebrauche zu berücksichtigen sind, erlassen die Kantone im Sinne von Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Fe- bruar 1938 und in Anlehnung an die Grundsatze weitere Anleitungen. Diese bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments (Artikel 3 der Verordnung vom 5. Januar 1934 über die Grundbuch- vermessung). Art. 8 Die von den kantonalen Nomenklaturkommissionen beremigten Namen- verzeichnisse mit den Krokis des Grundbuchgeometers sind dem eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) zuhanden der eidgenössischen Landestopographie abzuliefern, dazu, zur leihweisen Benützung, vorhandene Namenzettel der Nomenklaturkommissionen. Die eidgenössische Landestopographie kann nach deren Durchsicht allfallige Abanderungsvorschlage den Kantonen unterbreiten und sie mit ihnen nach Möglichkeit bereinigen. Anmerkung: Die Landestopographie erstellt eine eidgenössische Ortsna- mensammlung, die ausser der Grundbuchvermessung und dem Kartenwesen auch der wissenschaftlichen Forschung dienen soil. Über den Austausch von Namenzetteln verstandigen sich die Kantone und die Landestopographie. C. Die Nachführung der Lokalnamen Art. 9 Neuentstandene Namen und eingetretene Anderungen sind im Sinne dieser Weisungen zu erheben und von den Kantonen alljahrlich mit den Nachfüh- rungsakten für die Übersichtsplane dem eidgenössischen Justiz- und Polizei departement zuhanden der eidgenössischen Landestopographie zu melden. D. Aufsicht Art. 10 Die Aufsicht über die Erhebung und Schreibung der Lokalnamen und deren Verwendung für die Grundbuchvermessung ist Sache der kantonalen Vermessungsbehörden, denen die kantonale Nomenklaturkommission für die vorschriftsgemasse Erhebung und Schreibweise der Namen verantwortlich ist. Die Oberaufsicht steht dem eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte ment zu. Dieses kann ausserdem, wenn nötig, den Kantonen in der Durchführung dieser Weisungen mittels Begutachtung durch die eidgenössische Landes topographie oder andere Sachverstandige behilflich sein. E. Übergangsbestimmungen Art. 11 Bei Grundbuchvermessungen, die vor Inkrafttreten dieser Weisungen er stellt worden sind, können die Kantone mit Zustimmung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die Schreibung der Lokalnamen diesen Weisungen anpassen. F. Schlussbestimmungen Art. 12 Die im Anhang enthaltenen Grundsatze und Regeln bilden einen inte- grierenden Bestandteil dieser Weisungen (Artikel 7).

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1957 | | pagina 49