320 Art. 13 Die eidgenössische Landestopographie wendet diese Weisungen sinngemass an bei der ihr nach Bundesgesetz vom 21. Juni 1935 über die Erstellung neuer Landeskarten und den zugehörigen Ausfiihrungserlassen obliegenden Aufgabe der Erstellung, Veröffentlichung und Erhaltung der neuen Landeskarten (Ar tikel 1, 6 und 8 des Buudesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938). Art. 14 Diese Weisungen treten am 1. Dezember 1948 in Kraft. Bern, den 27. Oktober 1948. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Ed. v. Steiger Anhang zu Artikel 7 der vorstehenden Weisungen. GRUNDSATZE UND REGELN FÜR DIE SCHREIBUNG VON NAMEN GERINGER UND LOKALER BEDEUTUNG, FÜR WELCHE NACH ARTIKEL 4 UND 5 DER WEISUNGEN KEINE BESONDERE REGELUNG FESTGESETZT 1ST Sie sind auch bei Antragen auf eine verbesserte Schreibweise der in Artikel 4 und 5 bezeichneten Namen sinngemass anzuwenden. Einfiihrung Die Orts- und Flurbezeichnungen sind erwachsen aus der genauen Gelande- beobachtung, dem unmittelbaren Naturerlebnis, der wirtschaltlichen Arbeit, dem geistigen und kulturellen Leben unserer Vorfahren. Ihr Grund und Sinn wurde ursprünglich in der engeren Gemeinschaft klar verstanden. Das hat sich im Laufe der Zeit geandert. Viele in Ortsnamen steckende Wörter sind heute nicht mehr als Gattungswörter üblich und werden nicht mehr verstan den manche sind in Zusammensetzungen stark gekürzt und darum unkennt- lich geworden; gewisse alte Ableitungssilben kommen nur noch in Namen vor und sind deshalb nicht mehr verstandlich. Auch haben sich die natür- lichen, wirtschaftlichen und menschlichen Verhaltnisse stark verandert; die alten Bezeichnungen sind aber, unbeeinflusst davon, als Namen geblieben. Wort und Sache stimmen heute vielfach nicht mehr überein. Selbst da, wo Namen noch verstandlich sind oder doch bekannte Begriffe enthalten, wo also ihre realen Grundlagen mehr oder weniger erkennbar sind, denken wir im praktischen Leben selten an ihren Sinn und Ursprung. Bezeich nungen wie Brunnen, Steinen, Pelden, Brugg, Baden, Eschenbach, Hochdorf, Dürrenast, Andermatt, Zermatt, Honegg usw. rufen uns nur die betreflenden Orte und Stellen in F.rmnerung; der Sachgehalt der Wörter steht nicht mehr im Vordergrund. Noch andere Erscheinungen beweisen, dass der Wortsinn der Namen oft nicht mehr die ausschlaggebende Rolle spielt. Im Gebiet der Streusiedlungen wurden Haus- und Hoibezeichnungen auf Tochter- oder Nachbarsiedlungen übertragen; Heimwesen, wo kein Tal und keine Sagerei ist und nie war, werden Obertal, Obersagen genannt. Die klarsten Wörter werden im Volksmund bis zur Unkenntlichkeit abgeschliffenBioilef (Burg- dorf), Hoftere (Hochdorf), Alteref (Altdorf), Sorsi (Sursee), Bueri (Buechrain), Ibrig (Iberg), Dieschpe (Diessbach), Teret (St. Erhart), Dalbe (St. Alban), Chilpel (Chilchbiiel)All dies zeigt, dass viele Ortsnamen zu blossen Marken erstarrt sind; sie nehmen gegenüber dem allgemeinen freien Sprachgut eine Sonderstellung ein. Die heutige Schreibung der Lokalnamen beruht teils auf der schriftlichen Überlieferung, teils auf der heutigen Aussprache, teils auf Umdeutungen oder V erhochdeutschungen. Die schriftliche Überlieferung neigt naturgemass dazu, alte Formen und bestimmte Entwicklungsstufen festzuhalten; der Volksmund dagegen

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1957 | | pagina 50