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Art. 13
Die eidgenössische Landestopographie wendet diese Weisungen sinngemass
an bei der ihr nach Bundesgesetz vom 21. Juni 1935 über die Erstellung neuer
Landeskarten und den zugehörigen Ausfiihrungserlassen obliegenden Aufgabe
der Erstellung, Veröffentlichung und Erhaltung der neuen Landeskarten (Ar
tikel 1, 6 und 8 des Buudesratsbeschlusses vom 22. Februar 1938).
Art. 14
Diese Weisungen treten am 1. Dezember 1948 in Kraft.
Bern, den 27. Oktober 1948.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Ed. v. Steiger
Anhang zu Artikel 7 der vorstehenden Weisungen.
GRUNDSATZE UND REGELN FÜR DIE SCHREIBUNG VON NAMEN
GERINGER UND LOKALER BEDEUTUNG, FÜR WELCHE NACH
ARTIKEL 4 UND 5 DER WEISUNGEN KEINE BESONDERE
REGELUNG FESTGESETZT 1ST
Sie sind auch bei Antragen auf eine verbesserte Schreibweise der in Artikel
4 und 5 bezeichneten Namen sinngemass anzuwenden.
Einfiihrung
Die Orts- und Flurbezeichnungen sind erwachsen aus der genauen Gelande-
beobachtung, dem unmittelbaren Naturerlebnis, der wirtschaltlichen Arbeit,
dem geistigen und kulturellen Leben unserer Vorfahren. Ihr Grund und Sinn
wurde ursprünglich in der engeren Gemeinschaft klar verstanden. Das hat
sich im Laufe der Zeit geandert. Viele in Ortsnamen steckende Wörter sind
heute nicht mehr als Gattungswörter üblich und werden nicht mehr verstan
den manche sind in Zusammensetzungen stark gekürzt und darum unkennt-
lich geworden; gewisse alte Ableitungssilben kommen nur noch in Namen
vor und sind deshalb nicht mehr verstandlich. Auch haben sich die natür-
lichen, wirtschaftlichen und menschlichen Verhaltnisse stark verandert;
die alten Bezeichnungen sind aber, unbeeinflusst davon, als Namen geblieben.
Wort und Sache stimmen heute vielfach nicht mehr überein.
Selbst da, wo Namen noch verstandlich sind oder doch bekannte Begriffe
enthalten, wo also ihre realen Grundlagen mehr oder weniger erkennbar sind,
denken wir im praktischen Leben selten an ihren Sinn und Ursprung. Bezeich
nungen wie Brunnen, Steinen, Pelden, Brugg, Baden, Eschenbach, Hochdorf,
Dürrenast, Andermatt, Zermatt, Honegg usw. rufen uns nur die betreflenden
Orte und Stellen in F.rmnerung; der Sachgehalt der Wörter steht nicht mehr
im Vordergrund. Noch andere Erscheinungen beweisen, dass der Wortsinn
der Namen oft nicht mehr die ausschlaggebende Rolle spielt. Im Gebiet der
Streusiedlungen wurden Haus- und Hoibezeichnungen auf Tochter- oder
Nachbarsiedlungen übertragen; Heimwesen, wo kein Tal und keine Sagerei
ist und nie war, werden Obertal, Obersagen genannt. Die klarsten Wörter
werden im Volksmund bis zur Unkenntlichkeit abgeschliffenBioilef (Burg-
dorf), Hoftere (Hochdorf), Alteref (Altdorf), Sorsi (Sursee), Bueri (Buechrain),
Ibrig (Iberg), Dieschpe (Diessbach), Teret (St. Erhart), Dalbe (St. Alban),
Chilpel (Chilchbiiel)All dies zeigt, dass viele Ortsnamen zu blossen Marken
erstarrt sind; sie nehmen gegenüber dem allgemeinen freien Sprachgut eine
Sonderstellung ein.
Die heutige Schreibung der Lokalnamen beruht teils auf der schriftlichen
Überlieferung, teils auf der heutigen Aussprache, teils auf Umdeutungen oder
V erhochdeutschungen.
Die schriftliche Überlieferung neigt naturgemass dazu, alte Formen
und bestimmte Entwicklungsstufen festzuhalten; der Volksmund dagegen