153 Zeit als Unterlage ihrer Aufnahmen und den Eigentümern als Grundlage ihrer Reklamationen bei der Einführung des napoleoni- schen Katasters. Die Einführung unseres heutigen Katasters verdanken wir Frankreich. Durch das Gesetz vom 9. vendémiaire des Jahres IV, 9. Weinmonat des Jahres IV also des 1. Oktobers des Jahres 1795 wurde unser Land, sowie auch Belgien und ein Teil Hollands der französischen Republik einverleibt. Luxemburg bildete von diesem Augenblick an das „Walder- departement" mit der Hauptstadt Luxemburg. Alle Gesetze, die in Frankreich erlassen worden waren, waren von diesem Zeitpunkt an, auch auf Luxemburg und die übrigen annektierten Provinzen Belgiens und der Niederlande anwendbar. Demnach ist auch das französische Dekret vom 28. August 1791 über die Erleichterung und Reduzierung der Steuem, das die Anfertigung eines Katasters vor- sieht, auch als Ausgangspunkt unseres Katasters zu betrachten. Dieses Dekret bildet somit unser Katastergesetz. Der berühmte Artikel 22 dieses Gesetzes, der allein auf die Anfertigung eines Katasters Bezug nimmt, lautet: Die Direktoren der Departemente können auf Antrag derjenigen der Distrikte, die Aufnahme der Plane ihrer Territorien, sowie die Schatzung der Ertrage ihrer Gemeinden anordnen, wenn dieses Gesuch durch den Generalrat der Gemeinde, sogar vor der A bgabe eines Gesuches auf Reduzierung der Steuern, eingereicht wurde. Kraft dieses alleinigen Gesetzesartikels wurden in der Folge die Kataster- aufnahmen vorgenommen, zuerst nach dem Prinzip der Aufnahme der „Gesamtmasse" einer jeden Kulturart und spater nach dem- jenigen der „Detailaufnahme" des parzellierten Grundeigentums. Dieser Modus blieb nach „Noizet" in Anwendung in Frankreich bis zum Jahre 1850 für alle Neuvermessungen, in unserm Lande aber nur bis zum Jahre 1830. In der Einleitung zum Dekret vom 23 September 1791, wurde darauf hingewiesen einheitliche Vorschriften für die Katasterauf- nahmen zu erlassen, die auf Grund des Dekretes vóm 28. August vorzunehmen seien. Dieselben sollten die Grundlage zu einem ,,Allgemeinen Kataster" bilden und mussten daher an die „grossen Dreiecke" der Akademie angeschlossen werden. Die Katasteraufnahmen standen unter die Leitung des Ingenieurs der öffentlichen Bauten. Der Massenplan der Gemeinde mit den Grenzen der einzelnen Sektionen musste zuerst aufgestellt werden; spater erst wurden die Parzellarplane, aus welchen sich das ganze Territorium der Gemeinde zusammensetzte, hergestellt. Den Vorschriften entsprechend sollten die Plane eine gerade Linie als Basis haben, deren beiden Endpunkte durch Marksteine versichert würden. Die Gemeindegrenzen sollten vermarkt und die geometrisch aufgenommenen Punkte auf den Planen eingezeichnet werden. Als Anschlusspunkte für die Katasteraufnahmen sollten sowohl, die durch die grossen Dreiecke der Akademie, wie auch die durch die Zivil-oder Militaringenieure geometrisch bestimmten Punkte,

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 55