154 dienen. Ein Tableau mit den Koordinaten dieser Punkte wurde in den Gemeinden aufgelegt. Nachdem das Kataster vom 3. November 1793 an, unter der Leitung der Kommission der Intendantur und des Heeres gestanden hatte, die dern Innenminister unterstand, wurde es am 6. Dezember 1799 einem Staatsrat unterstellt. Das Zentralbureau der Verwaltung setzte sich aus lauter Gelehrten zusammen, an deren Spitze ein Mitglied der Akademie der Wissenschaften stand. Dieses Bureau widmete sich j edoch nur rein theoretisch wissenschaftlichen Pro blemen und wurde im Jahre 1802 aufgelöst. Das Gesetz vom 23. November 1798 (3 frimaire an VII), das die Schatzung aller Besitzungen eingehend behandelt und den Modus iiber die Feststellung des Katastralertrages vorschreibt, befasst sich sonderbarer Weise gar nicht mit den technischen Arbeiten, die die Unterlagen dieser Schatzungen bilden sollen. Um den wirklichen Ertrag der Grundstücke zu errechnen, wurden die Kontrolleure angewiesen auf den Einregistrierungsamtern und in den Gemeinden alle Auskünfte über Verkauf-, Teilung-, Pachtvertrage usw. zu sammeln. Eine Instruktion vom 24. November 1802 setzte die bei der Vermessung und der Aufnahme der Plane anzuwendenden Metho den sowie den Text des Protokollformulares fest. Vorgangig der Vermessung musste der Geometer sich alle alten Grund und Zins- bücher, Steuerrollen, Mutationsanderungen, Katasterbücher, Zahl- ungen und topographische Karten verschaffen, die ihm zweck- dienlich sein konnten. Die Vermessung sollte sich nur auf das Gesamtareal der einzelnen Kulturarten beziehen, wahrend die Eigentümer selbst die Flachen und die Lage ihrer Parzellen angeben mussten, sowie ihre Personalien. Die Addierung der Flachenmassen der Kulturarten musste, mit der durch die Vermessung festge- stellten Flache des Gesamtareals der Gemeinde übereinstimmen. 1915 Gemeinden wurden auf diese Weise in dem damaligen Frank- reich vermessen und deren Ertrage berechnet. Durch Vergleich mit diesen Mustergemeinden beabsichtigte man die Ertrage aller andern Gemeinden festzusetzen. Diese Operation schlug iedoch fehl; daher wurde durch Beschluss vom 20. Oktober 1803 (27 Weinmonat des Jahres 12) die Vermessung und Schatzung auf alle Gemeinden Frankreichs, somit auch auf unser Land, ausgedehnt. Die Massenplane wurden durch Verifikatoren, die dem Steuer- direktor unterstanden, an Ort und Stelle kontrolliert und alsdann den Kataster-Kontrolleuren übergeben. Nach Fertigstellung der Vermessung und der Schatzung wurden die Dokumente auf der Gemeinde zur Einsicht aufgelegt. Die Eigentümer wurden aufgefordert an Hand der Plane und der Schatzungsregister in den vorgedruckten Formularen alle, die Bezeichnung Ihrer Parzellen betreffenden Daten, einzutragen. Gegen Ende des Jahres 1805 wurde die Schatzung nach Kultur-

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 56