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dienen. Ein Tableau mit den Koordinaten dieser Punkte wurde
in den Gemeinden aufgelegt.
Nachdem das Kataster vom 3. November 1793 an, unter der
Leitung der Kommission der Intendantur und des Heeres gestanden
hatte, die dern Innenminister unterstand, wurde es am 6. Dezember
1799 einem Staatsrat unterstellt. Das Zentralbureau der Verwaltung
setzte sich aus lauter Gelehrten zusammen, an deren Spitze ein
Mitglied der Akademie der Wissenschaften stand. Dieses Bureau
widmete sich j edoch nur rein theoretisch wissenschaftlichen Pro
blemen und wurde im Jahre 1802 aufgelöst.
Das Gesetz vom 23. November 1798 (3 frimaire an VII), das die
Schatzung aller Besitzungen eingehend behandelt und den Modus
iiber die Feststellung des Katastralertrages vorschreibt, befasst
sich sonderbarer Weise gar nicht mit den technischen Arbeiten, die
die Unterlagen dieser Schatzungen bilden sollen. Um den wirklichen
Ertrag der Grundstücke zu errechnen, wurden die Kontrolleure
angewiesen auf den Einregistrierungsamtern und in den Gemeinden
alle Auskünfte über Verkauf-, Teilung-, Pachtvertrage usw. zu
sammeln.
Eine Instruktion vom 24. November 1802 setzte die bei der
Vermessung und der Aufnahme der Plane anzuwendenden Metho
den sowie den Text des Protokollformulares fest. Vorgangig der
Vermessung musste der Geometer sich alle alten Grund und Zins-
bücher, Steuerrollen, Mutationsanderungen, Katasterbücher, Zahl-
ungen und topographische Karten verschaffen, die ihm zweck-
dienlich sein konnten. Die Vermessung sollte sich nur auf das
Gesamtareal der einzelnen Kulturarten beziehen, wahrend die
Eigentümer selbst die Flachen und die Lage ihrer Parzellen angeben
mussten, sowie ihre Personalien. Die Addierung der Flachenmassen
der Kulturarten musste, mit der durch die Vermessung festge-
stellten Flache des Gesamtareals der Gemeinde übereinstimmen.
1915 Gemeinden wurden auf diese Weise in dem damaligen Frank-
reich vermessen und deren Ertrage berechnet. Durch Vergleich
mit diesen Mustergemeinden beabsichtigte man die Ertrage aller
andern Gemeinden festzusetzen. Diese Operation schlug iedoch
fehl; daher wurde durch Beschluss vom 20. Oktober 1803 (27
Weinmonat des Jahres 12) die Vermessung und Schatzung auf alle
Gemeinden Frankreichs, somit auch auf unser Land, ausgedehnt.
Die Massenplane wurden durch Verifikatoren, die dem Steuer-
direktor unterstanden, an Ort und Stelle kontrolliert und alsdann
den Kataster-Kontrolleuren übergeben.
Nach Fertigstellung der Vermessung und der Schatzung wurden
die Dokumente auf der Gemeinde zur Einsicht aufgelegt. Die
Eigentümer wurden aufgefordert an Hand der Plane und der
Schatzungsregister in den vorgedruckten Formularen alle, die
Bezeichnung Ihrer Parzellen betreffenden Daten, einzutragen.
Gegen Ende des Jahres 1805 wurde die Schatzung nach Kultur-