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massen aufgehoben und man ging über zur Schatzung der einzelnen
Par zeilen.
Das Gesetz vom 15. September 1807 ordnete die Fortsetzung der
Katasterarbeiten an und setzte die U nabanderlichkeit der Schatzung
allen Grundbesitzes mit Ausnahme derjenigen der bebauten Grund-
stücke fest. Letztere konnten einer Abanderung unterworfen werden.
Die Eigentümer mussten zur Verifikation und zur Diskussion der
Dokumente, die als Basis der Einschatzung dienten, herangezogen
werden.
Die „Plans de Masses", Massenplane, waren am 1. Januar 1808
beinahe alle fertiggestellt und dienten in der Folge als lineare Plane
bezw. als Gesamtregister zur Parzellaraufnahme in den Gemeinden,
die neu vermessen wurden.
Obwohl man auch in der Regierung erkannt hatte, dass durch
die Parzellarvermessung allein die Grenzen der Parzellen festgelegt
und kostspielige Prozesse durch Anerkennung der Grenzen der
Parzellen durch die Eigentümer vermieden werden könnten,
bedurfte es des Zirkulars des kaiserlichen Kommissars des Katasters
vom 30. September 1807 um die Prafekten daran zu erinnern, dass
Sie auf Grund der Gesetzestexte vom Jahre 1791 die Ausführung der
Parzellarvermessung vornehmen könnten, wenn die Gemeindever-
waltungen den Wunsch hierzu ausserten.
Nach „Noizet" war der Minister, dem das Kataster unterstand
der Auffassung, dass die im Motivenbericht zum Gesetz vom 15.
September 1807 verankerten Prinzipien eingehalten und dass mit
der Vermessung auch die Grenzen der Parzellen definitiv festgelegt
würden. Die Eigentümer selbst erklarten sich mit der Abgrenzung
ihrer Parzellen sogar auf ihre eigenen Kosten bereit.
Es ist daher bedauerlich, dass die von dem Gelehrten Delambre
prasidierte Kommission, die sich mit der Ausarbeitung der Methoden
der Parzellarvermessung befassen sollte, sich gar nicht um die
Prozedur der Grenzfeststellung kümmerte und sich nur mit der
vollen Ausgleichung der Steuern beschaftigte. Die Vermarkung
der Grenzen und deren kontradiktorische Anerkennung durch die
Eigentümer hatten dem Kataster eine Rechtsgrundlage gegeben. Diese
Kommission zog leider keine Fachleute zu Rate und begnügte sich
mit dem Hinweis, dass die Eigentümer nur der Vermessung bei-
zuwohnen und die auf ihren Namen eingetragenen Parzellen
anzuerkennen brauchten. Obwohl die Katasterverwaltung vom
Wunsche beseelt war, die Grenzen fest zustellen, und in Zweifelsfallen
sogar die vermeintlichen Grenzen auf den Planen markierte, so
arbeitete die Kommission j edoch niemals V or schriften, zur Vornahme
der Vermessung und zur Informierung der Eigentümer aus. Der
Geometer nahm daher seine Vermessungen gewöhnlich in Abwesen-
heit der Eigentümer vor.
Die vorgenannte Kommission nahm folgende Bestimmung an:
Nach Fertigstellung der Vermessung werden für jeden Eigentümer
„Güterverzeichnisse" aufgestellt. Dieselben werden von den Bürger-