155 massen aufgehoben und man ging über zur Schatzung der einzelnen Par zeilen. Das Gesetz vom 15. September 1807 ordnete die Fortsetzung der Katasterarbeiten an und setzte die U nabanderlichkeit der Schatzung allen Grundbesitzes mit Ausnahme derjenigen der bebauten Grund- stücke fest. Letztere konnten einer Abanderung unterworfen werden. Die Eigentümer mussten zur Verifikation und zur Diskussion der Dokumente, die als Basis der Einschatzung dienten, herangezogen werden. Die „Plans de Masses", Massenplane, waren am 1. Januar 1808 beinahe alle fertiggestellt und dienten in der Folge als lineare Plane bezw. als Gesamtregister zur Parzellaraufnahme in den Gemeinden, die neu vermessen wurden. Obwohl man auch in der Regierung erkannt hatte, dass durch die Parzellarvermessung allein die Grenzen der Parzellen festgelegt und kostspielige Prozesse durch Anerkennung der Grenzen der Parzellen durch die Eigentümer vermieden werden könnten, bedurfte es des Zirkulars des kaiserlichen Kommissars des Katasters vom 30. September 1807 um die Prafekten daran zu erinnern, dass Sie auf Grund der Gesetzestexte vom Jahre 1791 die Ausführung der Parzellarvermessung vornehmen könnten, wenn die Gemeindever- waltungen den Wunsch hierzu ausserten. Nach „Noizet" war der Minister, dem das Kataster unterstand der Auffassung, dass die im Motivenbericht zum Gesetz vom 15. September 1807 verankerten Prinzipien eingehalten und dass mit der Vermessung auch die Grenzen der Parzellen definitiv festgelegt würden. Die Eigentümer selbst erklarten sich mit der Abgrenzung ihrer Parzellen sogar auf ihre eigenen Kosten bereit. Es ist daher bedauerlich, dass die von dem Gelehrten Delambre prasidierte Kommission, die sich mit der Ausarbeitung der Methoden der Parzellarvermessung befassen sollte, sich gar nicht um die Prozedur der Grenzfeststellung kümmerte und sich nur mit der vollen Ausgleichung der Steuern beschaftigte. Die Vermarkung der Grenzen und deren kontradiktorische Anerkennung durch die Eigentümer hatten dem Kataster eine Rechtsgrundlage gegeben. Diese Kommission zog leider keine Fachleute zu Rate und begnügte sich mit dem Hinweis, dass die Eigentümer nur der Vermessung bei- zuwohnen und die auf ihren Namen eingetragenen Parzellen anzuerkennen brauchten. Obwohl die Katasterverwaltung vom Wunsche beseelt war, die Grenzen fest zustellen, und in Zweifelsfallen sogar die vermeintlichen Grenzen auf den Planen markierte, so arbeitete die Kommission j edoch niemals V or schriften, zur Vornahme der Vermessung und zur Informierung der Eigentümer aus. Der Geometer nahm daher seine Vermessungen gewöhnlich in Abwesen- heit der Eigentümer vor. Die vorgenannte Kommission nahm folgende Bestimmung an: Nach Fertigstellung der Vermessung werden für jeden Eigentümer „Güterverzeichnisse" aufgestellt. Dieselben werden von den Bürger-

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 57