i59 Aneinanderliegende Hauser, die jedes einen eigenen Eingang hatten, bildeten je eine Parzelle. Das Stockwerkeigentum, die Kellergeschosse usw. waren besondern Vorschriften unterworfen. So bildete ein Haus, das in verschiedenen Stockwerken verkauft worden war, nur eine Parzelle, wobei j edoch die Flache nur unter dem Namen des Besitzers des Erdgeschosses eingetragen wurde, wahrend die andern Stockwerke nur mit dem Reinertrag in dem Tableau figurierten. So interessant und wichtig all diese Bestimmungen waren, so wichtig waren auch die Angaben über die Eintragtmg der richtigen Eigentümer der verschiedenen Parzellen mit Namen, Vornamen, Stand und Wohnort. Um diese zu ermitteln und den Verlauf der Grenzen der ver schiedenen Parzellen zu kennen, wurden die Eigentümer eingeladen, dem Geometer an Ort und Stelle bei der Vornahme der Vermessung genaue Angaben zu liefern. Die Interessenten leisteten jedoch nur schwer dieser Einladung Folge und der Geometer musste schon alle seine Überredungskunst an wenden, um sie von dem Nutzen dieser Massnahme und den daraus für sie erwachsenden Vorteilen zu überzeugen. Sofort nach der Aufnahme eines bestimmten Teiles einer Gewanne, gab der Geometer den Parzellen eine provisorische Nummer auf dem Plan und notierte in ein eigens hierzu angefertigtes Register, in welchem die Kolonnen des „Tableau indicatif" reproduziert waren, die Nummern, der Parzellen sowie Namen, Stand und Wohn ort der Eigentümer und die Kulturarten. Die Bestimmung über die Parzellarvermessung selbst trug dem Eigentnmsrecht, der rechtlichen Anerkennung der Grenzen und deren V ermarkung gar keine Rechnung. Die Eigentümer wurden einzig und allein herangezogen, um Angaben iiber den Besitz der Parzellen zu liefern und nicht um die Grenzen anzuerkennen. Der bedeutsame Artikel 175 des Recueil méthodique, der die Grundlage der ganzen Parzellarvermessung bildet sieht vor, dass die Aufnahme der Parzellen zu geschehen hat, nach dem Besitz resp. Genuss im Augenblick der Vermessung. Es ist selbstverstandlich, dass eine solche Bestimmung, alle in das Kataster gesetzten Erwartungen über den H auf en warf. Die Grenzen zwischen den einzelnen Parzellen wurden weder im Bei- sein und im Einverstandnis der Eigentümer festgestellt noch ver markt, sodass das Kataster gar keinen Anspruch auf Rechtskraft erheben konnte. Da die Parteien meistens nicht anwesend waren, musste der Geometer sich auf die Angaben der sog. „Indicateurs" verlassen, die oft den Verlauf der Grenzen nicht genau kannten. Die vorhandenen Grenzsteine wurden aufgemessen wenn sie sicht- bar waren, wenn nicht wurden sie ausgelassen. Die Vermessung selbst geschah meistenteils mit dem Messtisch. Bei Streitigkeiten über den Verlauf der Grenzen versuchte der Geometer auf gütlichem Wege eine Vereinbarung zu erzielen; wenn dies nicht möglich war, trug er die strittigen Grenzen mit einer

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 61