163 einen Akt vorlegen gemass welchen sie Eigentümer der erworbenen Parzellen geworden waren. Wenn kein Akt vorhanden war, musste der vorhergehende und der neue Eigentümer auf der Gemeinde eine Deklaration unter- schreiben, welche die Richtigkeit der Mutation bestatigte. Der Bürgermeister suchte an Hand der Plane und der Nebenlieger die richtige Parzelle aus und fertigte einen Auszug aus der „Steuer Matrice" an mit Angabe der Gemeinde, der Sektion, der Kulturart, der Nummern, der Flache und der Schatzung. Wenn es sich nur um einen Teil einer Parzelle handelte, gab der Bürgermeister die Flache des abgetretenen Teiles an. Der Auszug erhielt eine Nummer und wurde vom Bürgermeister und von dem Deklaranten unterzeichnet. Nach Fertigstellung der Katasterexpertisen wurden die Doku- mente auf den Gemeinden offen gelegt. Jeder Interessent bekam einen Güterzettel, in welchem seine Parzellen mit Angabe der Nummern, Grosse, Einschatzung und der Lage eingetragen waren. Ein jeder wurde eingeladen, gerade wie dies der Fall war bei Beginn der Vermessung, seine Parzellen anzuerkennen und der Einschat zung beizuwohnen. Bei Parzellen, die ihn nicht gehörten musste er die richtigen Eigentümer angeben. Bei solchen, die ihm gehörten aber irrtümlich nicht auf seinem Zettel vermerkt waren, musste er die Nummern angeben und bei solchen deren Flachen nicht stimmten, musste er die richtigen Flachen mitteilen. Da das Ka- taster bestimmt war eines Tages als Eigentumsnachweis zu dienen katten die Eigentümer das grösste Interesse daran ihre Güterzettel sowohl inbezug auf die Zahl als auch auf ihre Grossen richtig zu stellen. Der Geometer untersuchte in der Gemeinde an Ort und Stelle mit den Eigentümern alle sich auf die Vermessung beziehenden Reklamationen und gab ihnen Aufschluss übcr die Vornahme der Vermessung, so.z.B. dass alle Terrains horizontal gemessen würden so dass dadurch die Flachen auf die sie Recht zu haben glaubten, reduziert werden. Jede unberechtigte Nachmessung ging zu Lasten der Interessenten. Wurden die Parzellen aber durch ein Gerichts- urteil neu festgelegt, so musste der Geometer das Resultat des Urteils in seine Plane übernehmen. Die Reklamationen gegenüber der Einschatzung sollen in diesem Bericht nicht berücksichtigt werden. Der Kontrolleur sammelte die eingegangenen Reklamatio nen, welche der Geometer, wenn es sich um falsche Eintragungen von Namen, Parzellen, Kulturarten, und Gewanne bezog, nach Überprüfung berichtigte. Bei Reklamationen gegen die Flachen, wenn der Ing.-Verifikator festgestellt hatte, dass dieselben nicht auf einem Irrtum bei der Berechnung beruhten, wurden die Parzellen vom Geometer an Ort und Stelle nachgemessen. Ein etwaiger eventuell vorhandener Fehler wurde berichtigt und der verbesserte Plan den Eigentümern zur Annahme nach erfolgter Berichtigung vorgelegt. Bestand der Eigentümer auf einer Neu vermessung seiner Par-

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 65