163
einen Akt vorlegen gemass welchen sie Eigentümer der erworbenen
Parzellen geworden waren.
Wenn kein Akt vorhanden war, musste der vorhergehende und
der neue Eigentümer auf der Gemeinde eine Deklaration unter-
schreiben, welche die Richtigkeit der Mutation bestatigte. Der
Bürgermeister suchte an Hand der Plane und der Nebenlieger die
richtige Parzelle aus und fertigte einen Auszug aus der „Steuer
Matrice" an mit Angabe der Gemeinde, der Sektion, der Kulturart,
der Nummern, der Flache und der Schatzung.
Wenn es sich nur um einen Teil einer Parzelle handelte, gab der
Bürgermeister die Flache des abgetretenen Teiles an. Der Auszug
erhielt eine Nummer und wurde vom Bürgermeister und von dem
Deklaranten unterzeichnet.
Nach Fertigstellung der Katasterexpertisen wurden die Doku-
mente auf den Gemeinden offen gelegt. Jeder Interessent bekam
einen Güterzettel, in welchem seine Parzellen mit Angabe der
Nummern, Grosse, Einschatzung und der Lage eingetragen waren.
Ein jeder wurde eingeladen, gerade wie dies der Fall war bei Beginn
der Vermessung, seine Parzellen anzuerkennen und der Einschat
zung beizuwohnen. Bei Parzellen, die ihn nicht gehörten musste
er die richtigen Eigentümer angeben. Bei solchen, die ihm gehörten
aber irrtümlich nicht auf seinem Zettel vermerkt waren, musste
er die Nummern angeben und bei solchen deren Flachen nicht
stimmten, musste er die richtigen Flachen mitteilen. Da das Ka-
taster bestimmt war eines Tages als Eigentumsnachweis zu dienen
katten die Eigentümer das grösste Interesse daran ihre Güterzettel
sowohl inbezug auf die Zahl als auch auf ihre Grossen richtig zu stellen.
Der Geometer untersuchte in der Gemeinde an Ort und Stelle
mit den Eigentümern alle sich auf die Vermessung beziehenden
Reklamationen und gab ihnen Aufschluss übcr die Vornahme der
Vermessung, so.z.B. dass alle Terrains horizontal gemessen würden
so dass dadurch die Flachen auf die sie Recht zu haben glaubten,
reduziert werden. Jede unberechtigte Nachmessung ging zu Lasten
der Interessenten. Wurden die Parzellen aber durch ein Gerichts-
urteil neu festgelegt, so musste der Geometer das Resultat des
Urteils in seine Plane übernehmen. Die Reklamationen gegenüber
der Einschatzung sollen in diesem Bericht nicht berücksichtigt
werden. Der Kontrolleur sammelte die eingegangenen Reklamatio
nen, welche der Geometer, wenn es sich um falsche Eintragungen
von Namen, Parzellen, Kulturarten, und Gewanne bezog, nach
Überprüfung berichtigte.
Bei Reklamationen gegen die Flachen, wenn der Ing.-Verifikator
festgestellt hatte, dass dieselben nicht auf einem Irrtum bei der
Berechnung beruhten, wurden die Parzellen vom Geometer an Ort
und Stelle nachgemessen. Ein etwaiger eventuell vorhandener Fehler
wurde berichtigt und der verbesserte Plan den Eigentümern zur
Annahme nach erfolgter Berichtigung vorgelegt.
Bestand der Eigentümer auf einer Neu vermessung seiner Par-