i65 Es ist also als eine Wohltat anzusehen für uns, dass das Königreich der Niederlande den Fortgang der Katasterarbeiten anordnete. Ein königl. Beschluss vom 5. Februar 1818, sowie eine Instruk- tion vom 6. Marz 1821 befassen sich mit der Feststellung, Regelung und Vermarkung der Gemeindegrenzen, sowie mit den Verhand- lungen und der Anfertigung der Protokolle. Im Jahre 1821 wurde ein „königliches Kommissariat des Ka- tasters" geschaffen, das jedoch am 1. Januar 1824 wieder ab- geschafft wurde. Im Jahre 1826 wurde durch königl. Beschluss die Generalver- waltung des Katasters mit der Einregistrierungsverwaltung ver- bunden. Sie unterstand von diesem Zeitpunkt ab einem Staatsrat, Administrator der Einregistrierungsverwaltung, des Katasters und der Loterien. Die Katasterarbeiten, die zur Festsetzung einer ge rechten Steuer des Grund und Bodens dienten, wurden von nun an gleich wie in Holland auch als Kontrolle gebracht bei der Erhebung der Mutationsgebühren und bei der Inskription der Hypotheken. Die Katasterarbeiten wurden in 3 Teile aufgeteilt: 1) die eigentlichen Vermessungsarbeiten unter der Leitung des Ing. - V erifikators, 2) die Expertisen unter der Leitung des Katasterinspektors und 3) die Nachführung der Dokumente unter Leitung des Provinzial- inspektors der Einregistrierungsverwaltung. Der Termin zur Fertigstellung aller Katasterarbeiten wurde auf 3 Jahre beschrankt, sodass im Jahre 1829-1830 das Kataster im ganzen Lande fertig sein musste. Am 31. Juli 1825 wurden besondere Bestimmungen erlassen über die Ausübung des Berufes eines vereidigten Geometers. Nachführung der Dokumente Durch Beschluss vom 4. September 1827 wurden die Eigentümer eingeladen die Mutationen, die sie inzwischen gemacht hatten an- zugeben, sowie die Neubauten und die abgetragenen Gebaude zu deklarieren. Die Deklarationen wurden zu Handen des Kataster- kontrolleurs gemacht, der sie an die Steuerverwaltung, Kataster- verwaltung und Einregistrierungsverwaltung weiterleitete. Gemass dem Artikel 856 der „Meth. Sammlung" mussten die Einnehmer des Enregistrements Verzeichnisse aufstellen mit der Angabe resp. der Hinterlegung aller vorgenommenen Akten und Erbschaftserklarungen, und dieselben den Bürgermeistern über- geben. Alle 3 Monate wurden diese Verzeichnisse gesammelt und der Kontrolleur des Katasters berichtigte an Hand derselben die „Steuer-Matrizen" und alphabetischen Listen. Die Einnehmer be- richtigten die Katasterbücher. In Ausführung der Instruktion vom 5. Mai 1807 mussten die Par- teien, mangels Akten, eine Deklaration unterzeichnen, betreffend die vorgenommenen Mutationen.

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 67