169 gehalten d.h. nachgeführt, sei es durch Ausradieren der alten Si tuation und Eintragung der neuen, sei es durch kreuzen mit roten Kreuzen der wegfallenden Striche. Dem Bezirksgeometer oblag die Berichtigung sowohl seiner, wie auch der Gemeindeplane. Das Zentralbüro berichtigte die Plane der Zentralverwaltung. Die Berechnungen der neuen Parzellen wurden nicht vom Geo meter, sondern vom Zentralbüro vorgenommen, welchem auch die Verifikation der Dokumente oblag. Durch Ordonnanz vom 23. Februar 1843 wurde die durch Dekret vom 20. April 1842 ein- gesetzte Katasterkommission aufgehoben und das Kataster einem Re- gierungsrat unterstellt. Im Jahre 1847 wurden erstmals die Aktenverzeichnisse „Relevés des actes" die durch das Dekret von 1842 vorgesehen waren, ein- geführt und die Mutationen an Hand derselben direkt vorgenom men. Dieser Zustand dauerte bis zum Jahre 1855. Das Gesetz vom 9. Marz 1850 über die Fortführung des Katasters bestimmte, dass das Zentralbüro in Luxemburg unter die Leitung des Obergeo- meters gestellt wurde und dass der Geometer die folgenden Ar- beiten zu verrichten hatte 1) das Ausziehen Sortieren (Dépouillement) der Mutationsakte, 2) die Einberufung der Eigentümer in den resp. Gemeinden zwecks Kenntnisnahme der vorgenommenen Vertrage und der Angaben der Namen, der Kontrahenten, sowie der Namen der Frau, Stand, Wohnort usw., 3) die Vermessung der Parzellen, die in der Form geandert haben, 4) die Aufstellung des Protokolls der Expertisen und des „tableau indicatif suppl.", 5) die Aufstellung des „Etat des Mutations", 6) die Einschreibung in das Register der Neukonstruktionen aller Neubauten, sowie der Parzellen, die zeitweilig steuerfrei sind, 7) die Einsendung all dieser Dokumente auf das Zentralbüro und 8) die Berichtigung der Plane, die in seinem Büro hinterlegt waren, sowie derjenigen der Gemeinden. Das Zentralbüro wurde durch dieses Gesetz mit der Verifikation der vom Geometer angefertigten Dokumente betraut, sowie mit der Berichtigung der Plane des Zentralbüros, der Berichtigung des „Tableau ind.", der Liste der Eigentümer, der Matrizen, der Be- rechnung der Flachen und deren Einschreibung in die resp. Doku mente und der Anfertigung der „matrice sommaire" für die Steuer- verwaltung. Das Gesetz sah ausserdem vor, dass kraft desselben der Finanz- minister berechtigt war, all die V erbesserungen einzuführen, die zur Genauigkeit des Katasters beitragen könnten. Vom Jahre 1856 wurde dann das „Etat des mutations" und das „tableau ind. suppl." mit der Rekapitulation und der Bilanz auf- bewahrt. Bis jetzt waren die Mutationen von den „Relevés des Actes" (Auszügen aus den Akten) direkt in den Büchern vorge-

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 71