sie doch am nötigsten hat. Dies ist ein grosser Nachteil und er- schwert ihm die Arbeit ganz erheblich. Er besitzt eine Kopie der Originalplane, die jedoch bis auf den heutigen Tag nachgeführt ist. Durch königl. Grossh. Beschluss vom 25. September 1857 wurde das Kataster der Steuerverwaltung einverleibt und der Direktor der Steuerverwaltung wurde dadurch gleichzeitig Vorsteher des Katasters. Dieser Zustand dauerte bis 1945. Die im Jahre 1842 angefertigten Katasterbücher dauerten bis zum Jahre 1862, wo durch Beschluss vom 17-4-1862 eine neue Expertise aller unbebauten Grundstücke gemass dem Gesetz vom 3. frimaire an XII (Reifmonat: 21. November bis 20. Dezember 1803) angeordnet und mit Hilfe der Katasterplane durchgeführt wurde. Desgleichen wurde durch einen Beschluss vom Mai 1867 eine Revision aller bebauten Grundstücke angeordnet. Ein Grossherzogl. Ausführungsbeschluss vom 28. August. 1868 über die Ausführung des Gesetzes vom 17-2-1868 über die Rekla- mationen gegen die Katasterbestimmungen sah vor, dass alle Re- klamationen, ausser der Nummer des Katasters, auch die genaue Grosse der Parzelle enthalten mussten. Zur Annahme der Rekla- mationen mussten sie um mindestens 1/50 ihrer Grosse mit den- j enigen, der im Kataster angegebenen Grossen abweichen, und die Unterschrift eines Geometers tragen. Vom Jahre 1862 an wurden „Güterzettel" angefertigt, die die „Matrices" und „Tableaux supplementaires" ersetzten. Die wahrend dieser Zeit vorgenommenen Mutationen wurden in den „Etats des mutations" und den „Tableaux indicatifs" durchgeführt. Im Jahre 1870 wurden neue Register aufgestellt, die den Mu tationen und den Verbesserungen Rechnung trugen. Die „Matrice", das „Tableau indicatif" und die „alphabetische Liste" wurden vereinfacht. Im Jahre 1870 wurde das Buch der Copropriétaires (Miteigen- tümer) eingeführt, in welchem man die Anteile eines jeden Miterben vorfand. Am 18. Juni 1898 kam dann die grosse General-Katasterrevision aller Kulturarten und Klassifizierungen, die sich auf das „Gesetz vom 3. frimaire an XII" und auf den „Recueil méthodique" ba- sierte. Das Gesetz vom 16. Mai 1904 bestimmte, dass zur Übernahme der Syndikatswege in das Kataster keine Extravertrage angefertigt werden mussten und dass die dauernden Veranderungen in den Kulturarten im Kataster übernommen werden müssten. Jede 5 Jahre wurde von diesem Datum ab bis zum Jahre 1940 eine Revi sion der Kulturarten vorgenommen. Eine ganz wichtige Bestimmung brachte uns das Gesetz vom 25. September 1905 über die Transkription der „dinglichen Rechte". Im Artikel 8 heisst es: Jeder den Besitz übertragender oder er- klarender Rechtsakt (acte déclaratif ou translatif de propriété) I7I

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 73