muss enthaltenUie Gemeinde, die Sektion, den Ort, die Gewann, die Nummer und die Grosse der Parzelle. Bis jetzt bestand keine Vorschrift über die Angabe der Nummer in den Akten. In den meis ten Akten waren die Nebenlieger oder Anstösser angegeben. Dieser Umstand führte oft zu vielen Konfusionen und Fehlern, denn es war dem Geometer bei der Zusammenberufung der Eigentümer sehr schwer die richtigen Parzellen ausfindig zu machen. Daher war die Pflicht die Nummern in den Akten anzugeben von ausser- ordentlicher Tragweite für das Kataster. Eine weitere wichtige Bestimmung über die Anfertigung der Akte brachte uns das Arrêté über die Sanierung des Notariats vom 31. Dezember 1938, das im Artikel 37 bestimmte: Die Gerichtsurteile, die Authentischen Akte und die Administrativakte werden allein zur Transkription zugelassen. Von diesem Datum an waren alle Privat- akten verboten und somit eine weitere Fehlerquelle ausgeschlossen. In den Jahren 19061907 wurden die Katasterbücher wieder erneuert, die Matrize wurde für jede Gemeinde pro Sektion ange- fertigt und die alphabetische Liste wurde extra angelegt. Sie ent halt die Namen sowohl in alphabetischer Reihenfolge wie auch nach der Serie der Artikel. In den Jahren 19371938 wurden die Bücher wieder erneuert und die Liste enthalt jetzt die genaue Anschrift der Eigentümer so wie sie sich in der Matrize vorfindet. Schon im letzten Jahrhundert war von allen Seiten die Unzu- langlichkeit des Katasters erkannt worden und manche Bestre- bungen gingen dahin das Grundbuch bei uns einzuführen. Aber leider blieben alle diesbezüglichen Gesetzprojekte unberücksichtigt. Die Hypothekengesetze wurden den auslandischen Gesetzen an- gepasst, aber zum Grundbuch kam es nicht. Die fortschreitende Entwicklung auf allen Gebieten, besonders im Strassenbauwesen führten uns klar vor Augen, dass die Kataster- karten nicht mehr den heutigen Anforderungen genügten. Es er- gab sich des öfteren, dass die Plane zweier aneinanderliegender Gemeinden in den Grenzbezirken Klaffungen aufwiesen. Die Ur- sache hierzu war, dass bei Anlage des Katasters die Triangulation kein einheitliches Ganzes bildete und für jede Gemeinde eine Extra- triangulation angelegt worden war. Obwohl manchmal der eine oder andere Punkt der Nachbargemeinde mit beobachtet worden war, fehlte den Operationen doch die innere Kohasion, und Eehler waren unvermeidlich. Auch waren die Plane Schrumpfungen unter- worfen gewesen und zur Ausführung grosser Projekte mussten Neu- vermessungen vorgenommen werden. Eine Triangulation des ganzen Landes drangte sich auf. In den jahren 19271938 überzog das Inst. Géographique Militaire von Belgien unser Land mit der Triangulation IIII. Ordnung. Eine Basis wurde bei Habay-la-Neuve in Belgien gemessen, wo auch absolute Breiten, Langen und Azimuthbestimmungen durchgeführt wurden. Die Basis hatte eine Lange von 5554,4568 m. 172

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 74