muss enthaltenUie Gemeinde, die Sektion, den Ort, die Gewann,
die Nummer und die Grosse der Parzelle. Bis jetzt bestand keine
Vorschrift über die Angabe der Nummer in den Akten. In den meis
ten Akten waren die Nebenlieger oder Anstösser angegeben. Dieser
Umstand führte oft zu vielen Konfusionen und Fehlern, denn es
war dem Geometer bei der Zusammenberufung der Eigentümer
sehr schwer die richtigen Parzellen ausfindig zu machen. Daher
war die Pflicht die Nummern in den Akten anzugeben von ausser-
ordentlicher Tragweite für das Kataster.
Eine weitere wichtige Bestimmung über die Anfertigung der Akte
brachte uns das Arrêté über die Sanierung des Notariats vom 31.
Dezember 1938, das im Artikel 37 bestimmte: Die Gerichtsurteile,
die Authentischen Akte und die Administrativakte werden allein zur
Transkription zugelassen. Von diesem Datum an waren alle Privat-
akten verboten und somit eine weitere Fehlerquelle ausgeschlossen.
In den Jahren 19061907 wurden die Katasterbücher wieder
erneuert, die Matrize wurde für jede Gemeinde pro Sektion ange-
fertigt und die alphabetische Liste wurde extra angelegt. Sie ent
halt die Namen sowohl in alphabetischer Reihenfolge wie auch nach
der Serie der Artikel.
In den Jahren 19371938 wurden die Bücher wieder erneuert
und die Liste enthalt jetzt die genaue Anschrift der Eigentümer
so wie sie sich in der Matrize vorfindet.
Schon im letzten Jahrhundert war von allen Seiten die Unzu-
langlichkeit des Katasters erkannt worden und manche Bestre-
bungen gingen dahin das Grundbuch bei uns einzuführen. Aber
leider blieben alle diesbezüglichen Gesetzprojekte unberücksichtigt.
Die Hypothekengesetze wurden den auslandischen Gesetzen an-
gepasst, aber zum Grundbuch kam es nicht.
Die fortschreitende Entwicklung auf allen Gebieten, besonders
im Strassenbauwesen führten uns klar vor Augen, dass die Kataster-
karten nicht mehr den heutigen Anforderungen genügten. Es er-
gab sich des öfteren, dass die Plane zweier aneinanderliegender
Gemeinden in den Grenzbezirken Klaffungen aufwiesen. Die Ur-
sache hierzu war, dass bei Anlage des Katasters die Triangulation
kein einheitliches Ganzes bildete und für jede Gemeinde eine Extra-
triangulation angelegt worden war. Obwohl manchmal der eine
oder andere Punkt der Nachbargemeinde mit beobachtet worden
war, fehlte den Operationen doch die innere Kohasion, und Eehler
waren unvermeidlich. Auch waren die Plane Schrumpfungen unter-
worfen gewesen und zur Ausführung grosser Projekte mussten Neu-
vermessungen vorgenommen werden.
Eine Triangulation des ganzen Landes drangte sich auf. In den
jahren 19271938 überzog das Inst. Géographique Militaire von
Belgien unser Land mit der Triangulation IIII. Ordnung. Eine
Basis wurde bei Habay-la-Neuve in Belgien gemessen, wo auch
absolute Breiten, Langen und Azimuthbestimmungen durchgeführt
wurden. Die Basis hatte eine Lange von 5554,4568 m.
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