174 Karten werden besonders von den hollandischen Geologen, den Geographie und Geschichtsstudenten, die unter der Leitung von Frau Prof. Hol von Utrecht, Studiën in unserm Land durchführen, sehr geschatzt. Eine grundlegende Reform der Katasterverwaltung wurde er- reicht durch das Gesetz vom 26-9-1945 und den grossherzoglichen Beschluss vom 31. Juli 1948. Die Katasterverwaltung, die seit 1857 unter dem Steuerdirektor stand, wurde autonom und untersteht heute einem Direktor, der seinerseits direkt dem Finanzminister unterstellt ist. Die Katasterverwaltung hat jetzt folgende Attributionen 1) Die Triangulation. 2) Die Nachführung der Register und Katasterkarten. 3) Die Herstellung eines neuen Katasters vermittels einer offiziellen Katastervermessung aller fmmöbel und deren Fortführung. 4) Die Anfertigung und die Instandhaltung der topographischen Karte. 5) Das Landesnivellement. Die Einschreibung und die Beschreibung der Immobilien im neuen Kataster werden auf Grund einer offiziellen Neuvermessung gemacht, die das Weiterausbauen und die Erhaltung der Trian- gulationspunkte sowie die Parzellarvermessung begreift, im Hin- blick auf die Einführung des Grundbuches. Eine wichtige Bestimmung ist die der obligatorischen Vermar- kiing" aller Grundstücke bei der Neuvermessung einer Gemeinde oder eines Teiles derselben. Besonders erwahnenswert ist die Vor- schrift, dass bei Teilungen von Grundstiicken, oder irgendeiner Aen- derung in der Form derselben, die neuen Grenzen vermarkt werden mussen. Die Kosten der Triangulation, des Nivellements, der Par zellarvermessung, der topographischen Karte und der Fortführung im allgemeinen, entfallen dem Staat. Die Vermarkungskosten werden bei Neuvermessung zu 1/4 von der Gemeinde und zu 3/4 von den Eigentümern getragen. Alle Ar- beiten, die auf Ersuchen der Eigentümer erstellt werden, fallen selbstverstandlich zu ihren Lasten. Eine gute Neuerung besteht in der Vorschrift, dass allen Akten ein Auszug aus dem Kataster und ein Plan, die nicht mehr denn 4 Monate ausgestellt sind, beigefügt werden muss. Von der Bei- fügung des Planes wurde einstweilen abgesehen, da die Kataster verwaltung nicht Personal genug hat dieselben herzustellen. Bei Teilung einer Parzelle oder einer Veranderung in der Form der Grenzen werden die vorhin genannten Auszüge durch einen Plan ersetzt, der von einem Katastergeometer an Ort und Stelle aufgenommen worden ist, und dem Akt in dreifacher Ausfertigung beigelegt wird. Alle Akten, die nicht den vorigen Vorschriften ent- sprechen, werden vom Einregistrierungsamt zurückgewiesen. Alle sonstige Aenderungen in den Immobilien, die nicht Gegenstand

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 76