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Karten werden besonders von den hollandischen Geologen, den
Geographie und Geschichtsstudenten, die unter der Leitung von
Frau Prof. Hol von Utrecht, Studiën in unserm Land durchführen,
sehr geschatzt.
Eine grundlegende Reform der Katasterverwaltung wurde er-
reicht durch das Gesetz vom 26-9-1945 und den grossherzoglichen
Beschluss vom 31. Juli 1948. Die Katasterverwaltung, die seit 1857
unter dem Steuerdirektor stand, wurde autonom und untersteht
heute einem Direktor, der seinerseits direkt dem Finanzminister
unterstellt ist.
Die Katasterverwaltung hat jetzt folgende Attributionen
1) Die Triangulation.
2) Die Nachführung der Register und Katasterkarten.
3) Die Herstellung eines neuen Katasters vermittels einer offiziellen
Katastervermessung aller fmmöbel und deren Fortführung.
4) Die Anfertigung und die Instandhaltung der topographischen
Karte.
5) Das Landesnivellement.
Die Einschreibung und die Beschreibung der Immobilien im
neuen Kataster werden auf Grund einer offiziellen Neuvermessung
gemacht, die das Weiterausbauen und die Erhaltung der Trian-
gulationspunkte sowie die Parzellarvermessung begreift, im Hin-
blick auf die Einführung des Grundbuches.
Eine wichtige Bestimmung ist die der obligatorischen Vermar-
kiing" aller Grundstücke bei der Neuvermessung einer Gemeinde
oder eines Teiles derselben. Besonders erwahnenswert ist die Vor-
schrift, dass bei Teilungen von Grundstiicken, oder irgendeiner Aen-
derung in der Form derselben, die neuen Grenzen vermarkt werden
mussen. Die Kosten der Triangulation, des Nivellements, der Par
zellarvermessung, der topographischen Karte und der Fortführung
im allgemeinen, entfallen dem Staat.
Die Vermarkungskosten werden bei Neuvermessung zu 1/4 von
der Gemeinde und zu 3/4 von den Eigentümern getragen. Alle Ar-
beiten, die auf Ersuchen der Eigentümer erstellt werden, fallen
selbstverstandlich zu ihren Lasten.
Eine gute Neuerung besteht in der Vorschrift, dass allen Akten
ein Auszug aus dem Kataster und ein Plan, die nicht mehr denn
4 Monate ausgestellt sind, beigefügt werden muss. Von der Bei-
fügung des Planes wurde einstweilen abgesehen, da die Kataster
verwaltung nicht Personal genug hat dieselben herzustellen.
Bei Teilung einer Parzelle oder einer Veranderung in der Form
der Grenzen werden die vorhin genannten Auszüge durch einen
Plan ersetzt, der von einem Katastergeometer an Ort und Stelle
aufgenommen worden ist, und dem Akt in dreifacher Ausfertigung
beigelegt wird. Alle Akten, die nicht den vorigen Vorschriften ent-
sprechen, werden vom Einregistrierungsamt zurückgewiesen. Alle
sonstige Aenderungen in den Immobilien, die nicht Gegenstand