175 eines Aktes werden, wie Neubauten, Aenderungen an Wegen, Ge- wassern, Aenderungen der Kulturarten müssen der Katasterver- waltung durch die Gemeinden innerhalb dreier Monate mitgeteilt werden. Bei Akten, bei denen es unmöglich ist, z.B. wegen schwerer Krankheit eines der Kontrahenten, die Dokumente rechtzeitig zu verschaffen, kann im Notfall von der Beibringung obiger Kataster- dokumente bei Anfertigung des Aktes abgesehen werden, wenn das Kataster diese Dringlichkeit bescheinigt hat; dann müssen aber die Vermessung und die Vermarkung innerhalb dreier Monate durchgeführt werden und diese Mention muss deutlich im Akt ver- merkt werden. Mit den Akten müssen die Notare, separat für jede Gemeinde und jeden Eigentümer, auf ein eigens hierzu von der Katasterver- waltung ausgearbeitetes Formular, zwei mit Schreibmaschine ge- schriebene Auszüge des Aktes beilegen, wovon einer für die Katas- terverwaltung und einer für die Steuerverwaltung bestimmt ist. Diese Auszüge, die von dem Notar als richtig bescheinigt werden, müssen die volle Adresse der Eigentümer, Miteigentümer, Nutz- niesser vor und nach der Mutation enthalten, die Gemeinde, die Sektion, den Namen der Gewann, die Nummern, die Flache, und den Preis des Immöbels, ferner die Servituten, Halbscheitlichkeiten, die Hinweise auf die beigefügten Plane, den Eigentumsnachweis, die Nummer des Aktes, das Datum und den Stempel des Einnehmers der Einregistrierungsverwaltung usw. Bei Teilungen muss auch ein von den Parteien ,,ne varietur unterzeichneter Plan beiliegen, der mit dem Originalplan über- einstimmt. Die Einregistrierungsverwaltung vergleicht diese Aus züge und Plane mit den Originalen und schickt sie an die Kataster- verwaltung versehen mit ihrem Stempel zurück. Die Auszüge der Verwaltungsakten, der authentischen Akte, die im Ausland gemacht wurden, der Gerichtsurteile und der Erb- schaftserklarungen werden von der Einregistrierungsverwaltung direkt dem Kataster übergeben. Es ist gemass unserm Gesetz den Katasterbeamten erlaubt die Grundstücke zwecks Vornahme ihrer Vermessungen, Vermarkungen und Triangulationsarbeiten zu betreten. Die Kaders der Verwaltung wurden ebenfalls bedeutend er- weitert. Die Vermessungsarbeiten dürfen künftig nur mehr von Katastergeometern bzw. von solchen Geometern, die das Staats- diplom erworben, und eine zweijahrige Stage in der Katasterver- waltung durchgemacht haben, ausgeführt werden. Die Arbeiten der letzteren müssen aber der Katasterverwaltung zur Kontrolle vor- gelegt werden. Durch die Verordnung, dass allen Akten über eine Aenderung in der Form der Grundstücke, ein von einem Kataster- geometer angefertigter und von der Verwaltung verifizierter Plan beigefügt werden muss, der die hauptsachlichsten Masse enthalt, und durch den Umstand, dass für jede Parzelle Messungsrisse und

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 77