den Parzellen, selbst wenn sie in einer Hand vereinigt werden, als unabhangige Parzellen weiter bestehen. Die Originalplane und deren Kopien werden gleich wie diej enigen Belgiens behandelt. Die Plane werden bei uns am Bureau des Katasterbezirksamtes, des Kantonalgeometers und der Gemeinde hinterlegt. Ausser den bei uns im Kataster bestehenden Registern gibt es noch je ein Register für die Eintragung der Hypotheken und für die Transkription der Akte. Die alphabetische Liste enthalt auch die Namen der Glaubiger, der Schuldner usw. Ein Buch enthalt für jeden Eigentümer, Glaubiger und Schuldner ein Résumé" der Situation seines Besitzes, seiner Hypotheken usw. mit den Hinweisen auf die andern Register. Alle diese Bücher werden bei uns vom Hypothekenbewahrer fort- geführt, der dem Einregistrierungsamt untersteht. Das Zivilgesetzbuch wurde in Holland am 10. April 1838 ein- geführt. Der Artikel 671 dieses Gesetzbuches sieht vor, dass alle authentischen, Privatakte und Adm. Akte von Immobilien der Trans kription unterzogen werden mussen. Dies bedeutete einen wesentlichen Fortschritt gegenüber unserm Kataster. Holland war uns auch in bezug auf die Katasterangaben in den Akten ein weites Stück voraus, da schon das Gesetz über das Notariat vom 9. Juli 1842 vorsah, dass in allen Akten, die Immo bilien betrafen, die Nummern eingeschrieben werden mussten. Ein königl. Beschluss vom 8. August 1838 hatte schon die An- gabe der Nummern in den Gerichtsakten vorgeschrieben. Die Nachführung der Katasterplane geschah ahnlich wie in Bel- gien. Die Neuvermessung wurde ebenfalls nach dem jeweiligen Be- sitz gemacht. Die Organisation des Katasters ist verschieden von der unsrigen, und begreift auch Büros der Güterzusammenlegung, die bei uns erst eingeführt werden soil. Eine grundlegenden Aende- rung mit den Katastern Belgiens und Luxemburgs liegt darin, dass das hollandische Kataster sich niemals mit der Taxation der Grundstücke befasste, da dieselbe ganz in den Handen der Steuer- verwaltung lag. Da die Numerierung der Plane eine fortlaufende Serie bildet, müssen um die Nummern auf den Planen zuriickzufinden spezielle Systeme angewandt werden. Es ist auch zu vermerken, dass durch den Umstand, dass keine Schatzung in Holland vorgenommen wurde, die Plane infolge dessen auch nicht alle Gebaude verzeichnen, und nur die grossen Gebaude eingetragen werden. Bei uns werden jedes Jahr alle Gebaude gleich welcher Art neu aufgenommen und eingetragen. Eine bei uns nicht vorkommende gute Einrichtung ist die, dass die Interessenten ohne Hinzuziehung des Notars einen Kontrakt über dingliche Rechte abschliessen können, der einregistriert und im Kataster eingetragen wird. i8o

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 82