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Erledigte Anfragen von 1953 b/m 1957:
Abschriften (betr. Liegenschaftsiibertragung)612.000
Eintragungen (betr. Hypotheken) 452.400
Vermessungsdienst
Personal am 1. Februar 1958: 1218 (darunter 225 Vermessungsingenieure)
Neu gebildete Parzellen von 1953 b/m 1957:
Fortführungsdienst 378.000
Dienste für Sondermessungen und Giiterzusammenlegung64.000
Neu angefertigte Katasterplane von 1953 b/m 1957:
Massstab 1500 11000 12000 12500 15000
Neumessungen 15 750 21 20 65
Zusammenlegungen1 38 310 74 1
Im Vergleich mit etwaigen Ergebnissen anderer Lander rechne man damit,
dass die Gesamtoberflache der Niederlande zirka 33500 km2 betragt und
die Zahl der Einwohner zirka 11 Millionen.
2. Juridische Grundlagen
Die Niederlande kennen das unvollstandig negative System. „Negativ",
weil Ubertragung einer Liegenschaft nicht erfolgen kann ohne Eintragung
einer Urkunde in die öffentlichen Register; die Eintragung garantiert
jedoch keineswegs die Rechtsgültigkeit des veröffentlichten Rechtsver-
fahrens. „Unvollstandig negativ", weil nicht für jede Liegenschaftsüber-
tragung Eintragung einer Aktc in die öffentlichen Register erforderlich ist
(z.B. in Fallen der Erbfolge, Erbschaftsmischung, Scheidung, Vermachtnis).
Ein Dritter, der sich auf die Eintragung verlasst, wird von diesem System
nicht geschützt. Mit dem negativen System paart sich die Passivitat des
Hypothekverwahrers. Diese Passivitat impliziert, dass dieser Beamter die
ihm zur Veröffentlichung eingehandigten Urkunden grundsatzlich keinerlei
Prüfung unterzieht und nicht berechtigt ist die Veröffentlichung zu ver-
weigern.
Im vorigen Jahrhundert haben Instanzen verschiedener Art sich be-
fleissigt die Einführung des positiven Systems zu fördern, welches System
beruht auf dem Grundsatz dass ein Dritter im allgemeinen den Eintra
gungen in die öffentlichen Register trauen darf. Dieser Streit hat sich nun-
mehr gelegt. Anlasslich des Entwurfes eines neuen Zivilgesetzbuches wurde
der Volksvertretung im Jahie 1953 die Frage vorgelegt ob man das negative
System handhaben müsse. Aus der Beantwortung dieser Frage ergab sich
dass diese der Meining war es ware erwünscht dass das negative System
erhalten bleibe, erstens weil eine Umschaltung auf das positive System
umfangreiche Arbeit mit sich bringt und zweitens weil es sich in der Praxis
herausgestellt hat, dass das herrschende System, ungeachtet seinen theo-
retischen Beschwerden, keine wichtigen Schwierigkeiten verursacht. Wohl
waren sie der Ansicht es müsse dieses System derart verbessert werden, dass
ein Dritter, der auf Treu und Glauben sich auf die Eintragungsregister
verlasst, in bestimmten Fallen geschützt wird. Demzufolge enthalt der
Entwurf des Zivilgesetzbuches unter Anderem die Bestimmung, man
könne einem Dritten keine Tat entgegenwerfen welche man durch Ein
tragung in die amtlichen Register hatte bekannt geben können, es sei denn
dass die dritte Person auch mittels anderer Veröffentlichungen von dieser
Tat hatte unterrichtet sein können.
Dass das negative System in der Praxis nahezu keine beachtenswerten
Beschwerden verursacht, verdankt man hauptsachlich dem Umstand, dass
der Verwahrer Beteiligten sofort unterrichtet wenn in einer Urkunde ein
Irrtum entdeckt wird und weiter auch der Gewissenhaftigkeit mit welcher
der Notar vorgeht bei der Aufstellung einer Akte, welche infolge des Artikels
671a des Zivilgesetzbuches (eingefügt beim Gesetz des 28. Juni 1956, Stb.