229 Erledigte Anfragen von 1953 b/m 1957: Abschriften (betr. Liegenschaftsiibertragung)612.000 Eintragungen (betr. Hypotheken) 452.400 Vermessungsdienst Personal am 1. Februar 1958: 1218 (darunter 225 Vermessungsingenieure) Neu gebildete Parzellen von 1953 b/m 1957: Fortführungsdienst 378.000 Dienste für Sondermessungen und Giiterzusammenlegung64.000 Neu angefertigte Katasterplane von 1953 b/m 1957: Massstab 1500 11000 12000 12500 15000 Neumessungen 15 750 21 20 65 Zusammenlegungen1 38 310 74 1 Im Vergleich mit etwaigen Ergebnissen anderer Lander rechne man damit, dass die Gesamtoberflache der Niederlande zirka 33500 km2 betragt und die Zahl der Einwohner zirka 11 Millionen. 2. Juridische Grundlagen Die Niederlande kennen das unvollstandig negative System. „Negativ", weil Ubertragung einer Liegenschaft nicht erfolgen kann ohne Eintragung einer Urkunde in die öffentlichen Register; die Eintragung garantiert jedoch keineswegs die Rechtsgültigkeit des veröffentlichten Rechtsver- fahrens. „Unvollstandig negativ", weil nicht für jede Liegenschaftsüber- tragung Eintragung einer Aktc in die öffentlichen Register erforderlich ist (z.B. in Fallen der Erbfolge, Erbschaftsmischung, Scheidung, Vermachtnis). Ein Dritter, der sich auf die Eintragung verlasst, wird von diesem System nicht geschützt. Mit dem negativen System paart sich die Passivitat des Hypothekverwahrers. Diese Passivitat impliziert, dass dieser Beamter die ihm zur Veröffentlichung eingehandigten Urkunden grundsatzlich keinerlei Prüfung unterzieht und nicht berechtigt ist die Veröffentlichung zu ver- weigern. Im vorigen Jahrhundert haben Instanzen verschiedener Art sich be- fleissigt die Einführung des positiven Systems zu fördern, welches System beruht auf dem Grundsatz dass ein Dritter im allgemeinen den Eintra gungen in die öffentlichen Register trauen darf. Dieser Streit hat sich nun- mehr gelegt. Anlasslich des Entwurfes eines neuen Zivilgesetzbuches wurde der Volksvertretung im Jahie 1953 die Frage vorgelegt ob man das negative System handhaben müsse. Aus der Beantwortung dieser Frage ergab sich dass diese der Meining war es ware erwünscht dass das negative System erhalten bleibe, erstens weil eine Umschaltung auf das positive System umfangreiche Arbeit mit sich bringt und zweitens weil es sich in der Praxis herausgestellt hat, dass das herrschende System, ungeachtet seinen theo- retischen Beschwerden, keine wichtigen Schwierigkeiten verursacht. Wohl waren sie der Ansicht es müsse dieses System derart verbessert werden, dass ein Dritter, der auf Treu und Glauben sich auf die Eintragungsregister verlasst, in bestimmten Fallen geschützt wird. Demzufolge enthalt der Entwurf des Zivilgesetzbuches unter Anderem die Bestimmung, man könne einem Dritten keine Tat entgegenwerfen welche man durch Ein tragung in die amtlichen Register hatte bekannt geben können, es sei denn dass die dritte Person auch mittels anderer Veröffentlichungen von dieser Tat hatte unterrichtet sein können. Dass das negative System in der Praxis nahezu keine beachtenswerten Beschwerden verursacht, verdankt man hauptsachlich dem Umstand, dass der Verwahrer Beteiligten sofort unterrichtet wenn in einer Urkunde ein Irrtum entdeckt wird und weiter auch der Gewissenhaftigkeit mit welcher der Notar vorgeht bei der Aufstellung einer Akte, welche infolge des Artikels 671a des Zivilgesetzbuches (eingefügt beim Gesetz des 28. Juni 1956, Stb.

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 31