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Nr. 370, m Kraft getreten am 15. August 1956) von ihm abgefasst werden
muss in Fallen der Liegenschaftsübertragung und der Belegung von Liegen-
schaften mit dinglichen Rechten.
Hauptzweck der Eintragung in die öffentlichen Register ist die Publizitat
Es ist ausserst wichtig dass dritte Personen mittels dieser Öffentlichkeit
in möglichst leichter und genauer Weise vom Rechtszustand einer Liegen-
schaft unterrichtet bleiben. Die Erfahrung hat nachgewiesen dass diese Auf-
gabe nur zu verwircklichen ist wenn die Liegenschaften mit Hilfe der ka-
tastralen Kennzeichen umschrieben werden und auch die zu führenden
Buchhaltung auf diese Daten beruht. Andernfalls bleiben die öffentlichen
Register dem Publikum unzuganglich. Ein Beitrag zur richtigen Handhabung
des Öffentlichkeitsgrundsatzes liefern die Bestimmungen des Gesetzgebers
welche zur Umschreibung der Liegenschaften in den Akten mittels oben-
genannter Kennzeichen verpflichten (Zivilgesetzbuch Artt. 1219 und 1231;
Notariatsgesetz Art. 37). Ursprünglich gegriindet in der Absicht eine red-
liche Erhebung der Grundsteuer zu ermöglichen, hat das Kataster sich also
im Rechtsverkehr in Beziehung auf Liegenschaften eine wichtige Position
erobert.
Ausser der obengenannten vorschriftmassigen katastralen Bezeichnung
der Liegenschaften, ist beim Gesetzgeber eine wachsende Neigung zu ver-
spüren dieser Bezeichnung auch in anderer Hinsicht eine gewisse Bedeutung
beizumessen.
So wird vom Güterzusammenlegungsgesetz derjenige als wahlberechtigt
bezeichnet, der beim Kataster als Eigentümer eingeschrieben wurde. Bei
der Enteignungsprozedur wird an erster Stelle gegen den katastralen Eigen
tümer vorgegangen und wird ebenfalls der Flacheninhalt der Parzellen,
wie dieser beim Kataster bestimmt wurde, Rechnung getragen.
Die gesellschaftliche Entwicklung, der Bevölkerungszuwachs seit 1832,
die Erweiterung der Staatsbemühung, die Anwendung der katastralen
Bezeichnung zur Individualisierung der Liegenschaften, das Zutrauen des
Publikums zu den katastralen Daten, haben alle zusammen dazu beige-
tragen, dass die Aufgabe des Katasters um ein Bedeutendes erschweit wurde
und dass das amtliche Verzeichnis immer schwierigeren Anforderungen ent-
sprechen musste. Die Regierung ist sich dessen völlig bewusst und halt es
für angebracht sich geflissentlich der neuzeitlichen Funktion des Katasters
zu besinnen.
In diesem Zusammenhang wurde bei königlichem Erlass vom 12. August
1957» Nr. 35, ein Staatsausschuss installiert, welche den Auftrag hat zu
berichten über
1) die Aufgabe welche das Kataster, der Gesellschaft gegenüber, zu
erfüllen habe;
2) das Angemessensein einer gesetzmassigen Regelung des Katasters.
3. Die neueste Gesetzgebung
a) Umgestaltung des Eintragungsverfahrens.
Vor dem 1. April 1950 wurde eine zur Eintragung dargebotene Urkunde
buchstablich in Handschrift in das betreffende öffentliche Register einge-
tragen, welche Abschrift vom Hypothekverwahrer mit seiner Beglaubigung
versehen wurde.
Das Gesetz des 28. Februar 1947, Stb. Nr. H 66 (Rundschr. Nr. 3464)
hat dem Minister der Finanzen die Befugnis verliehen vorschriftmassig
zu bestimmen, dass jeder zur Veröffentlichung eingelieferten Akte beigelegt
werden muss entweder eine mechanische Reproduktion oder eine Abschrift
welche bestimmten, der Form zu stellenden Anforderungen entspricht.
Mit Nachdruck wird festgestellt dass Veröffentlichung verweigert wird falls
diese Bestimmungen nicht beachtet worden sind.
Die Verordnungen des Ministers der Finanzen vom 9. November 1949,
Nr. 188 und 189 (Nederlandsche Staatscourant vom 14. November 1949,
Nr. 222, Rundschr. Nr. 3680 und 3681) stellen Vorlegung einer Urkunds-
abschrift in Handen des Hypothekverwahrers in Fallen der Eintragung