230 Nr. 370, m Kraft getreten am 15. August 1956) von ihm abgefasst werden muss in Fallen der Liegenschaftsübertragung und der Belegung von Liegen- schaften mit dinglichen Rechten. Hauptzweck der Eintragung in die öffentlichen Register ist die Publizitat Es ist ausserst wichtig dass dritte Personen mittels dieser Öffentlichkeit in möglichst leichter und genauer Weise vom Rechtszustand einer Liegen- schaft unterrichtet bleiben. Die Erfahrung hat nachgewiesen dass diese Auf- gabe nur zu verwircklichen ist wenn die Liegenschaften mit Hilfe der ka- tastralen Kennzeichen umschrieben werden und auch die zu führenden Buchhaltung auf diese Daten beruht. Andernfalls bleiben die öffentlichen Register dem Publikum unzuganglich. Ein Beitrag zur richtigen Handhabung des Öffentlichkeitsgrundsatzes liefern die Bestimmungen des Gesetzgebers welche zur Umschreibung der Liegenschaften in den Akten mittels oben- genannter Kennzeichen verpflichten (Zivilgesetzbuch Artt. 1219 und 1231; Notariatsgesetz Art. 37). Ursprünglich gegriindet in der Absicht eine red- liche Erhebung der Grundsteuer zu ermöglichen, hat das Kataster sich also im Rechtsverkehr in Beziehung auf Liegenschaften eine wichtige Position erobert. Ausser der obengenannten vorschriftmassigen katastralen Bezeichnung der Liegenschaften, ist beim Gesetzgeber eine wachsende Neigung zu ver- spüren dieser Bezeichnung auch in anderer Hinsicht eine gewisse Bedeutung beizumessen. So wird vom Güterzusammenlegungsgesetz derjenige als wahlberechtigt bezeichnet, der beim Kataster als Eigentümer eingeschrieben wurde. Bei der Enteignungsprozedur wird an erster Stelle gegen den katastralen Eigen tümer vorgegangen und wird ebenfalls der Flacheninhalt der Parzellen, wie dieser beim Kataster bestimmt wurde, Rechnung getragen. Die gesellschaftliche Entwicklung, der Bevölkerungszuwachs seit 1832, die Erweiterung der Staatsbemühung, die Anwendung der katastralen Bezeichnung zur Individualisierung der Liegenschaften, das Zutrauen des Publikums zu den katastralen Daten, haben alle zusammen dazu beige- tragen, dass die Aufgabe des Katasters um ein Bedeutendes erschweit wurde und dass das amtliche Verzeichnis immer schwierigeren Anforderungen ent- sprechen musste. Die Regierung ist sich dessen völlig bewusst und halt es für angebracht sich geflissentlich der neuzeitlichen Funktion des Katasters zu besinnen. In diesem Zusammenhang wurde bei königlichem Erlass vom 12. August 1957» Nr. 35, ein Staatsausschuss installiert, welche den Auftrag hat zu berichten über 1) die Aufgabe welche das Kataster, der Gesellschaft gegenüber, zu erfüllen habe; 2) das Angemessensein einer gesetzmassigen Regelung des Katasters. 3. Die neueste Gesetzgebung a) Umgestaltung des Eintragungsverfahrens. Vor dem 1. April 1950 wurde eine zur Eintragung dargebotene Urkunde buchstablich in Handschrift in das betreffende öffentliche Register einge- tragen, welche Abschrift vom Hypothekverwahrer mit seiner Beglaubigung versehen wurde. Das Gesetz des 28. Februar 1947, Stb. Nr. H 66 (Rundschr. Nr. 3464) hat dem Minister der Finanzen die Befugnis verliehen vorschriftmassig zu bestimmen, dass jeder zur Veröffentlichung eingelieferten Akte beigelegt werden muss entweder eine mechanische Reproduktion oder eine Abschrift welche bestimmten, der Form zu stellenden Anforderungen entspricht. Mit Nachdruck wird festgestellt dass Veröffentlichung verweigert wird falls diese Bestimmungen nicht beachtet worden sind. Die Verordnungen des Ministers der Finanzen vom 9. November 1949, Nr. 188 und 189 (Nederlandsche Staatscourant vom 14. November 1949, Nr. 222, Rundschr. Nr. 3680 und 3681) stellen Vorlegung einer Urkunds- abschrift in Handen des Hypothekverwahrers in Fallen der Eintragung

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 32