231 erforderlich. Die betreffende Abschrift bedarf der Beglaubigung des Notars. Im Augenblick wird eine Untersuchung angestellt fiber die Frage ob eine Möglichkeit vorliege Akten einzutragen an Hand einer amtshalber ange- fertigten, mechanischen Reproduktion. In diesem Zusammenhang wird gedacht an die Mikrophotographie, ein Verfahren das noch dazu eine an- sehnliche Ersparung an Archivraum verschafft. b) Das Stockwerkeigentumsgesetz. Das Gesetz vom 20. Dezember 1951, Stb. 571, hat die Möglichkeit er- öffnet das Eigentum eines Gebaudes in sogenannten „Stockwerken" zu splissen. Demzufolge wurden dem Zivilgesetzbuch die Artikel 638a b/m 638! eingefiigt. Als „Stockwerk" bezeichnet das Gesetz einen Anted an einem Gebaude mit Zubehör, wie auch an dem dazu gehörigen Boden mit Zubehör, welcher Anted berechtigt zum ausschliesslichen Gebrauch eines bestimmten Tedes der Liegenschaft, welcher Ted laut seiner Einrichtung die Bestimmung hat als ein selbstandiges Ganzen benutzt zu werden. Nach der Eintragung einer notariellen Splissungsurkunde auf dem Hypo- thekamt, wird jedes Stockwerk weiterhin als eine Liegenschaft an sich be- trachtet. Ehe der Notar eine Splissung vollzieht ist er gehalten den Hypothekver- wahrer zu ersuchen eine Komplexnummer fiir die betreffenden Parzellen zu bestimmen. Seiner Anfrage legt der Notar eine Zeichnung in Triplum bei, auf welcher die Begrenzung jedes Tedstiickes des Gebaudes und des Bodens, das weiterhin als selbstandiges Eigentum auf sich bestehen wird, und dessen Gebrauch laut der einzutragenden Splissungsakte ausschliesslich dem Stock- werkseigentiimer vorbehalten bleibt, genau verzeichnet ist. Laut Artikel 638! des Zivilgesetzbuches soli die Splissungsurkunde, will sie nicht für ungültig erklart werden, die katastrale Bezeichnung jedes ein- zelnen Stockwerkeigentums enthalten. Die Weise der Behandlung ist in absonderlichen Ausfiihrungsvorschriften naher umschrieben. Die Ausfiihrungsmassnahmen wurden erlassen bei königlichem Beschluss des 11. August 1952, Stb. Nr. 444und bestimmen, dass die amtliche Be zeichnung des Katasters umfasst: 1) die kadastrale Gemeinde und die Flur wozu die betreffenden Parzellen gehören 2) die Komplexbezeichnung, zusammengestellt aus der für samtliche zu splissenden Parzellen bestimmte Komplexnummer, gefolgt von dem Ka- pital A (Abkürzung des Wortes „Appartement"); 3) den Stockwerkanzeiger, eine vom Anfragesteller in die vorgezeigte Zeichnung eingetragene Nummer, zur Bezeichnung des Hausteiles das weiterhin als selbstandiges Ganzes auf sich bestehen wird und dessen Ge brauch dem Stockwerkeigentümer ausschliesslich vorbehalten ist. Die katastrale Bezeichnung entsteht indem das Kataster den Namen der katastralen Gemeinde und die Flur- und Komplexbezeichnung verschafft, weil der Eigentümer für den Stockwerkanzeiger verantwortlich ist. Der dreidimensionale Charakter des Stockwerkeigentums verhindert die richtige Darstellung auf dem Katasterplan. Eine Abbildung der zugehörigen Hausteilen wird gestellt auf obengenannte Zeichnung, welche für Interessenten auf dem Hypothekamt zur Einsicht vorhanden bleibt. c) Gesetz zur Regelung der Verausserung landwirtschaftlichen Bodens vom 7. August 1953, Stb. 446. Der Mangel an Boden mit landwirtschaftlicher Bedeutung hat die Re- gierung der Niederlande gezwungen sich mit der Kontrolle auf die Zuteilung und den Preis des Bodens zu befassen. „Boden" ist laut gesetzlicher Definition jedes Grundstück das zur Aus- übung der Landwirtschaft gebraucht wird oder unmittelbar zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden kann.

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 33