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Jede Vereinbarung betreffs Übertragung eines Grundstücks ausser
einigen gesetzlich anerkannten Ausnahmen bedarf der Genehmigung
der Grundkammer.
Übertragung einer Liegenschaft ohne landwirtschaftliche Bedeutung im
Sinne dieses Gesetzes ist also ohne Weiteres erlaubt. Wohl ist in ahnlichen
Fallen derjenige, der die Übertragungsurkunde zur Eintragung vorzeigt,
gehalten eine Beglaubigung seitens des Bürgermeisters und der Magistrats-
behörden der betreffenden Gemeinde vorzuweisen, aus welchem Stiick
hervorgeht dass die Übertragung sich bezieht auf eine Liegenschaft ohne
landwirtschaftliche Bedeutung. In Gebieten welche laut Verordnung des
Gemeindevorstands ausschliesslich aus Grundstücke ohne landwirtschaft
liche Bedeutung bestehen, kann Vorweisung solcher Beglaubigung unter-
bleiben.
Der Hypothekverwahrer verweigert die Eintragung der Liegenschaft in die
öffentlichen Register, wenn die Genehmigung der Grundkammer fehlt,
es sei denn dass entweder eine Beglaubigung der Magistratur vorgezeigt
wird oder die Liegenschaft in einem freigestellten Gebiet gelegen ist.
d) Veranderung des Grundsteuergesetzes.
Auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1956, Stb. Nr. 323, beziiglich Fest-
legung einer neuen Regelung für das Gerichtsverfahren in Steuerfragen,
erwies es sich als notwendig einige Artikel des Grundsteuergesetzes zu ver-
andern oder zu ersetzen. Kraft dieses Gesetzes kann der Beteiligte, wenn er
mit den Ergebnissesn der Messung nicht einverstanden ist, and die Steuer-
kammer des Gerichthofes appellieren, nachdem er in erster Instanz seine
Beschwerden dem Bureauvorstand, in dessen Amtsbereich die Liegenschaft
sich befindet, eingereicht hat. Wider das Erkenntnis des Gerichthofes ist
Kassation beim Hohen Rat der Niederlande möglich.
Dienstvorschriften
Am 1. August 1957 trat in Kraft die bei Verordnung des Ministers der
Finanzen vom 9. Januar 1957, Nr. 189, festgestellte „Algemene Instructie,
regelende de Dienst van het Kadaster" (I.K.), die Katasteranweisung von
1918 zu ersetzen.
Nicht bloss infolge der vielen Veranderungen, sondern auch weil verschie-
dene Gegenstande entweder gar nicht, bezw. unvollstandig oder mittels
Sonderverordnungen geregelt waren, genügte die Anweisung aus 1918 nicht
langer.
Die neue Anweisung beabsichtigt eine systematische Kodifikation der
geitenden Vorschriften nebst Verarbeitung solcher Vorschriften als sich
beziehen auf Gegenstande welche bis dahin noch nicht geregelt waren.
Die Anwendung eines Buches mit verwechselbaren Blattern, hat die
Möglichkeit geschaffen kiinftige Veranderungen in praktischer Weise in
die Vorschriften einzutragen.
Technische A spekten
a) Handleiding voor de technische werkzaamheden van het Kadaster.
Auf Verordnung des Staatssekretars der Finanzen vom 28. Mai 1956,
Nr. 41, wurde eine neue Anleitung für die technischen Arbeiten des Katasters
festgestellt, nach Entwurf eines Sonderausschusses. Mitglieder waren die
Herren Prof. ir. W. Baarda, D. de Groot und Ir. F. Harkink.
In dieser Anleitung wird der relative Charakter der an die Genauigkeit
zu stellenden Anforderungen, welche u.A. zusammenhangen mit dem Wert
und mit der Bestimmung der Grundstücke im betreffenden Gebiet, nach-
drücklich betont. In theoretisch verantworteter Weise wurde ein System
entwickelt zur Prüfung der in Anwendung zu bringenden Mess- und Rechen-
methode, mittels welcher eine zweckmassige Ausführung der katastralen
Vermessungsarbeiten gesichert ist. Im Übrigen sei hingewiesen auf den
von der Kommission III aufgestellten Bericht in Beziehung auf die neue
Anweisung.