232 Jede Vereinbarung betreffs Übertragung eines Grundstücks ausser einigen gesetzlich anerkannten Ausnahmen bedarf der Genehmigung der Grundkammer. Übertragung einer Liegenschaft ohne landwirtschaftliche Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes ist also ohne Weiteres erlaubt. Wohl ist in ahnlichen Fallen derjenige, der die Übertragungsurkunde zur Eintragung vorzeigt, gehalten eine Beglaubigung seitens des Bürgermeisters und der Magistrats- behörden der betreffenden Gemeinde vorzuweisen, aus welchem Stiick hervorgeht dass die Übertragung sich bezieht auf eine Liegenschaft ohne landwirtschaftliche Bedeutung. In Gebieten welche laut Verordnung des Gemeindevorstands ausschliesslich aus Grundstücke ohne landwirtschaft liche Bedeutung bestehen, kann Vorweisung solcher Beglaubigung unter- bleiben. Der Hypothekverwahrer verweigert die Eintragung der Liegenschaft in die öffentlichen Register, wenn die Genehmigung der Grundkammer fehlt, es sei denn dass entweder eine Beglaubigung der Magistratur vorgezeigt wird oder die Liegenschaft in einem freigestellten Gebiet gelegen ist. d) Veranderung des Grundsteuergesetzes. Auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1956, Stb. Nr. 323, beziiglich Fest- legung einer neuen Regelung für das Gerichtsverfahren in Steuerfragen, erwies es sich als notwendig einige Artikel des Grundsteuergesetzes zu ver- andern oder zu ersetzen. Kraft dieses Gesetzes kann der Beteiligte, wenn er mit den Ergebnissesn der Messung nicht einverstanden ist, and die Steuer- kammer des Gerichthofes appellieren, nachdem er in erster Instanz seine Beschwerden dem Bureauvorstand, in dessen Amtsbereich die Liegenschaft sich befindet, eingereicht hat. Wider das Erkenntnis des Gerichthofes ist Kassation beim Hohen Rat der Niederlande möglich. Dienstvorschriften Am 1. August 1957 trat in Kraft die bei Verordnung des Ministers der Finanzen vom 9. Januar 1957, Nr. 189, festgestellte „Algemene Instructie, regelende de Dienst van het Kadaster" (I.K.), die Katasteranweisung von 1918 zu ersetzen. Nicht bloss infolge der vielen Veranderungen, sondern auch weil verschie- dene Gegenstande entweder gar nicht, bezw. unvollstandig oder mittels Sonderverordnungen geregelt waren, genügte die Anweisung aus 1918 nicht langer. Die neue Anweisung beabsichtigt eine systematische Kodifikation der geitenden Vorschriften nebst Verarbeitung solcher Vorschriften als sich beziehen auf Gegenstande welche bis dahin noch nicht geregelt waren. Die Anwendung eines Buches mit verwechselbaren Blattern, hat die Möglichkeit geschaffen kiinftige Veranderungen in praktischer Weise in die Vorschriften einzutragen. Technische A spekten a) Handleiding voor de technische werkzaamheden van het Kadaster. Auf Verordnung des Staatssekretars der Finanzen vom 28. Mai 1956, Nr. 41, wurde eine neue Anleitung für die technischen Arbeiten des Katasters festgestellt, nach Entwurf eines Sonderausschusses. Mitglieder waren die Herren Prof. ir. W. Baarda, D. de Groot und Ir. F. Harkink. In dieser Anleitung wird der relative Charakter der an die Genauigkeit zu stellenden Anforderungen, welche u.A. zusammenhangen mit dem Wert und mit der Bestimmung der Grundstücke im betreffenden Gebiet, nach- drücklich betont. In theoretisch verantworteter Weise wurde ein System entwickelt zur Prüfung der in Anwendung zu bringenden Mess- und Rechen- methode, mittels welcher eine zweckmassige Ausführung der katastralen Vermessungsarbeiten gesichert ist. Im Übrigen sei hingewiesen auf den von der Kommission III aufgestellten Bericht in Beziehung auf die neue Anweisung.

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 34