Gesetz 1938
Gesetz 1954
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meist aus fünf Mitgliedern, darunter mindestens ein Eigentiimer und in
besonderen Fallen mindestens ein Pachter. Sie wird unterstiitzt von einem
Vermessungsingenieur des Katasters, der dem Flurbereinigungsdienst
(Ruilverkavelingsdienst) des Katasters im Finanzministerium angehört.
Der Vermessungsingenieur besorgt den vermessungstechnischen und ver-
waltungsmassigen Teil der FlurbereinigungsarbeitenRegistrierung und
Berechnung der Schatzung; Registrierung der Pachtverhaltnisse; Priifung
und Registrierung des Eigentums; Abstecken, Vermessen und Kartieren
der Wege und Gewasser; Entwerfen und Registrieren der neuen Einteilung
für Eigentum und Pacht; Abstecken der neuen Grenzen im Gelande; Dar-
stellung der katastralen Daten der neuen Parzellen; Berechnung der Flur-
bereinigungskosten.
Zusammensetzung des Cultuurtechnische Dienst
Zentraldirektion in Utrecht, mit einer Forschungsabteilung.
Elf Provinzialbüros, meist in den Hauptstadten der Provinzen.
Personal: 729 Personen, davon 102 Diplomlandwirte (landbouwk. ing.).
Zusammensetzung des Ruilverkavelingsdienst
Leiter in Velp (bei Arnhem).
Elf Dienststellen, in den Zentren der Flurbereinigungsgebiete.
Personal: 267 Personen, davon 50 Vermessungsingenieure.
2. Die rechtliche Entwicklung
Es gelten heute:
a. „Herverkavelingswet 1947" (Neuparzellierungsgesetz 1947), ursprüng-
lich für die landwirtschaftliche Instandsetzung der im Krieg überschwemm-
ten Insel Walcheren gedacht. Das Gesetz wurde spater gültig erklart für die
Gebiete, die im Februar rg53 von der Sturmflut getroffen wurdenSchouwen-
Duiveland, Tholen, „Zak" van Zuid-Beveland und „Waarden" (Maas-
Waaldelta). Das Gesetz enthalt Bestimmungen, die es möglich machen, die
Oberflache der Betriebe zu vergrössern. Dazu wird von der Überschwemmung
getroffenen Landwirten die Möglichkeit geboten, in den neuen IJsselmeer-
poldern (Zuiderzee) einen Betrieb vom Staat zu pachten. Das von ihnen
verlassene Land kann verwendet werden, um die Betriebe der verbliebenen
Landwirte zu vergrössern. Im übrigen weichen auch die Bestimmungen
über die Durchführungskommissionen und die Berufungsinstanzen ab von
denjenigen der Flurbereinigungsgesetze. Da das Neuparzellierungsgesetz
nur für obenerwahnte Gebiete gültig ist und ausser Kraft tritt, sobald die
Arbeiten in diesen Gebieten beendet sind, wird es hier nicht weiter behandelt.
b. ,,Ruilverkavelingswet 1954" (Flurbereinigungsgesetz 1954).
Dieses Gesetz kam zustande am 3. November 1954 und trat am 15.
Februar 1955 in Kraft. Ihm gingen voraus die Gesetze rg24 und 1938, wovon
das letztere im Jahre rg4i teilweise geandert wurde.
Um einen Eindruck der Entwicklung des Flurbereinigungsgedankens zu
vermitteln, werden hier über einige Gegenstande die einschlagigen Be
stimmungen in den drei aufeinanderfolgenden Gesetzen erwahnt:
Gesetz 1924
I Die Schatzung
Wertschatzung nach Produktionsvermögen
des Bodens zur Zeit der Schatzung
Zwei Schatzungen
Zuerst wird das Produktionsvermögen des
Bodens unter optimalen Bedingungen (Er-
wartungswert) geschatzt. Soweit die Pro-
duktionsbedingungen (Wasser, Wege, Bo-
denfehler wie harte Schichten, Unebenheit,