Gesetz 1938 Gesetz 1954 234 meist aus fünf Mitgliedern, darunter mindestens ein Eigentiimer und in besonderen Fallen mindestens ein Pachter. Sie wird unterstiitzt von einem Vermessungsingenieur des Katasters, der dem Flurbereinigungsdienst (Ruilverkavelingsdienst) des Katasters im Finanzministerium angehört. Der Vermessungsingenieur besorgt den vermessungstechnischen und ver- waltungsmassigen Teil der FlurbereinigungsarbeitenRegistrierung und Berechnung der Schatzung; Registrierung der Pachtverhaltnisse; Priifung und Registrierung des Eigentums; Abstecken, Vermessen und Kartieren der Wege und Gewasser; Entwerfen und Registrieren der neuen Einteilung für Eigentum und Pacht; Abstecken der neuen Grenzen im Gelande; Dar- stellung der katastralen Daten der neuen Parzellen; Berechnung der Flur- bereinigungskosten. Zusammensetzung des Cultuurtechnische Dienst Zentraldirektion in Utrecht, mit einer Forschungsabteilung. Elf Provinzialbüros, meist in den Hauptstadten der Provinzen. Personal: 729 Personen, davon 102 Diplomlandwirte (landbouwk. ing.). Zusammensetzung des Ruilverkavelingsdienst Leiter in Velp (bei Arnhem). Elf Dienststellen, in den Zentren der Flurbereinigungsgebiete. Personal: 267 Personen, davon 50 Vermessungsingenieure. 2. Die rechtliche Entwicklung Es gelten heute: a. „Herverkavelingswet 1947" (Neuparzellierungsgesetz 1947), ursprüng- lich für die landwirtschaftliche Instandsetzung der im Krieg überschwemm- ten Insel Walcheren gedacht. Das Gesetz wurde spater gültig erklart für die Gebiete, die im Februar rg53 von der Sturmflut getroffen wurdenSchouwen- Duiveland, Tholen, „Zak" van Zuid-Beveland und „Waarden" (Maas- Waaldelta). Das Gesetz enthalt Bestimmungen, die es möglich machen, die Oberflache der Betriebe zu vergrössern. Dazu wird von der Überschwemmung getroffenen Landwirten die Möglichkeit geboten, in den neuen IJsselmeer- poldern (Zuiderzee) einen Betrieb vom Staat zu pachten. Das von ihnen verlassene Land kann verwendet werden, um die Betriebe der verbliebenen Landwirte zu vergrössern. Im übrigen weichen auch die Bestimmungen über die Durchführungskommissionen und die Berufungsinstanzen ab von denjenigen der Flurbereinigungsgesetze. Da das Neuparzellierungsgesetz nur für obenerwahnte Gebiete gültig ist und ausser Kraft tritt, sobald die Arbeiten in diesen Gebieten beendet sind, wird es hier nicht weiter behandelt. b. ,,Ruilverkavelingswet 1954" (Flurbereinigungsgesetz 1954). Dieses Gesetz kam zustande am 3. November 1954 und trat am 15. Februar 1955 in Kraft. Ihm gingen voraus die Gesetze rg24 und 1938, wovon das letztere im Jahre rg4i teilweise geandert wurde. Um einen Eindruck der Entwicklung des Flurbereinigungsgedankens zu vermitteln, werden hier über einige Gegenstande die einschlagigen Be stimmungen in den drei aufeinanderfolgenden Gesetzen erwahnt: Gesetz 1924 I Die Schatzung Wertschatzung nach Produktionsvermögen des Bodens zur Zeit der Schatzung Zwei Schatzungen Zuerst wird das Produktionsvermögen des Bodens unter optimalen Bedingungen (Er- wartungswert) geschatzt. Soweit die Pro- duktionsbedingungen (Wasser, Wege, Bo- denfehler wie harte Schichten, Unebenheit,

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 36