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Gesetz 1938
Gesetz 1954
Gesetz 1924
Meliorationsbedürfnis) nicht optimal liegen,
werden Abzüge gemacht. Diese Abziige be-
tragen die Kosten pro ha der Verbesse-
rungen.
Bei der zweiten Schatzung (nach Ende der
Arbeiten) wird untersucht, ob der Erwar-
tungswert erreicht ist, d.h. ob die im Rah-
men der Flurbereinigung vorgesehenen Ver-
besserungen durchgefiihrt sind und die Ab
ziige gestrichen werden können. Ausserdem
wird die Aufwertung geschatzt, die sich
aus der Beseitigung der Eigentumszersplit-
terung, der besseren Parzellenform und der
Entfernungsverkürzung zum Hof ergibt.
II Die Kosten
Umlegung im Ver-
haltnis zum Wert
des eingebrachten
Bodens
Umlegung im Verhalt
nis zur Oberflache
der neuen Parzellen
(Neufassung 1941).
Ill Plan der Wege und Wasserlaufe
Als Grundlage für die Kostenumlegung gilt
der Unterschied zwischen erster und zweiter
Schatzung.
Erlass von Teilplanen.
Die Provinzialregierung erlasst den voll-
standigen Plan (der von der Ortskommis-
sion aufgestellt worden ist).
IV Landschaftsplan
Keine Bestimmungen. Auch dieser von der Ortskommission aus-
zuarbeitende Plan kann von der Provinzial
regierung in Teilplanen festgestelt werden.
Zuweisung von Parzellen an die öffentliche Hand
V
Keine besonderen
Bestimmungen.
Dem Staat können
Parzellen zugewie-
sen werden.
Öffentlichen Körperschaften (Staat, Ge-
meinden, Polder usw.) können im allgemei-
nen Interesse Parzellen zugewiesen werden.
Der Gesamtwert darf nicht liöher sein als
5% des Wertes der in die Flurbereinigung
aufgenommenen Grundstücke.
VI
Keine Bestimmungen.
Versorgungsanlagen und Leitungen (Strom,
Wasser, Telefon usw.) können im Rahmen
der Flurbereinigung erstellt werden.
VII Pacht
Mietrechte werden
geregelt.
Das Pachtrecht wird
geregelt oder aufge-
hoben.
VIII Andere Massnahmen zur
Der Flurbereinigungsplan enthalt auch die
Zuweisung der neuen Parzellen und die Be-
kanntgabe des Kostenanteils für jeden Ei-
gentümer.
Der Pachter muss in gleicher Weise behan
delt werden wie der Eigentümer. Er hat den
Anspruch, wiederum Land in Pacht zu er-
halten. Zwangpacht, d.h. Zuweisung eines
neuen Pachters an den Eigentümer-Ver
pachter, ist möglich.
Beschleunigung des Verfahrens
Der F.plan kann getrennt werden in:
1. einen Zuweisungsplan der neuen Parzel
len, nach dem die Umlegungsurkunde aus-
gestellt und in die öffentlichen Register
eingetragen werden kann;
2. eine Liste der finanziellen Begleichun-
gen, die im Notfall einige Jahre spater auf
gestellt werden kann.