235 Gesetz 1938 Gesetz 1954 Gesetz 1924 Meliorationsbedürfnis) nicht optimal liegen, werden Abzüge gemacht. Diese Abziige be- tragen die Kosten pro ha der Verbesse- rungen. Bei der zweiten Schatzung (nach Ende der Arbeiten) wird untersucht, ob der Erwar- tungswert erreicht ist, d.h. ob die im Rah- men der Flurbereinigung vorgesehenen Ver- besserungen durchgefiihrt sind und die Ab ziige gestrichen werden können. Ausserdem wird die Aufwertung geschatzt, die sich aus der Beseitigung der Eigentumszersplit- terung, der besseren Parzellenform und der Entfernungsverkürzung zum Hof ergibt. II Die Kosten Umlegung im Ver- haltnis zum Wert des eingebrachten Bodens Umlegung im Verhalt nis zur Oberflache der neuen Parzellen (Neufassung 1941). Ill Plan der Wege und Wasserlaufe Als Grundlage für die Kostenumlegung gilt der Unterschied zwischen erster und zweiter Schatzung. Erlass von Teilplanen. Die Provinzialregierung erlasst den voll- standigen Plan (der von der Ortskommis- sion aufgestellt worden ist). IV Landschaftsplan Keine Bestimmungen. Auch dieser von der Ortskommission aus- zuarbeitende Plan kann von der Provinzial regierung in Teilplanen festgestelt werden. Zuweisung von Parzellen an die öffentliche Hand V Keine besonderen Bestimmungen. Dem Staat können Parzellen zugewie- sen werden. Öffentlichen Körperschaften (Staat, Ge- meinden, Polder usw.) können im allgemei- nen Interesse Parzellen zugewiesen werden. Der Gesamtwert darf nicht liöher sein als 5% des Wertes der in die Flurbereinigung aufgenommenen Grundstücke. VI Keine Bestimmungen. Versorgungsanlagen und Leitungen (Strom, Wasser, Telefon usw.) können im Rahmen der Flurbereinigung erstellt werden. VII Pacht Mietrechte werden geregelt. Das Pachtrecht wird geregelt oder aufge- hoben. VIII Andere Massnahmen zur Der Flurbereinigungsplan enthalt auch die Zuweisung der neuen Parzellen und die Be- kanntgabe des Kostenanteils für jeden Ei- gentümer. Der Pachter muss in gleicher Weise behan delt werden wie der Eigentümer. Er hat den Anspruch, wiederum Land in Pacht zu er- halten. Zwangpacht, d.h. Zuweisung eines neuen Pachters an den Eigentümer-Ver pachter, ist möglich. Beschleunigung des Verfahrens Der F.plan kann getrennt werden in: 1. einen Zuweisungsplan der neuen Parzel len, nach dem die Umlegungsurkunde aus- gestellt und in die öffentlichen Register eingetragen werden kann; 2. eine Liste der finanziellen Begleichun- gen, die im Notfall einige Jahre spater auf gestellt werden kann.

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1958 | | pagina 37