FO TOGRAMMETRIE Prof. Dr.-Ing. GERHARD LEHMANN, Die Verwendung der Photogrammetrie im Kataster und in der Flurbereinigung in der Bundesrepublik Deutschland Das Thema meines Vortrages macht es notwendig, dass ich zu- nachst die Geschichte, den Charakter und den Inhalt des Katasters in Deutschland kurz umreisse. Dieser Überblick ist für das rechte Verstandnis der Stellung der Photogrammetrie auf dem Gebiet der Katastermessungen im weitesten Sinne ebenso unerlasslich wie ein Hinweis auf den staatspolitischen Aufbau Deutschlands. Die Bun desrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat ebenso wie es das Deutsche Reich bis zum Jahre 1933 war. Fiir das Vermessungswesen sind und waren grundsatzlich allein die Regierungen der Bundes lander zustandig. Zwischenzeitlich bestimmte zwar das Reichs- gesetz iiber die Neuordnung des Vermessungswesens vom 3. Juli 1934: „Das Vermessungswesen ist Reichsangelegenheit. Es wird vom Reichsminister des Innern geleitet." Tatsachlich hat sich dieses Gesetz j edoch auf den Gebieten des Katasters und der Flurberei nigung für die in meinem Vortrag zu behandelnden Fragen bis 1945 nicht ausgewirkt. Nach 1945 sind dann noch an die Stelle des Landes Preussen, das den weitaus grössten Teil Norddeutschlands bis zum Main umfasste, die Bundeslander Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie Teile der Lander Rheinland-Pfalz und Hessen getreten. Die neuen Bundeslander haben ebenso wie die alten die ihnen für das Vermessungswesen gegebenen Zustandigkeiten ausgenutzt. Man bemüht sich heute zwar, durch rein fachliche Arbeitsgemeinschaften eine gewisse Einheitlichkeit im Bundesgebiet herzustellen oder zu wahren. So bestehen für den Bereich des Katasters und der Landesvermessung die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen und für den Bereich der Flurbereinigung die Arbeitsgemeinschaft für das technische Verfahren der Flurbereinigung. Diese Gremien leisten eine hervorragende Arbeit; sie haben z.B. die Einheitlichkeit der Landesvermessung, d.h. der grundlegenden Lage- und Höhenfest- punktfelder und der topographischen Landeskartenwerke, wesent- lich gefördert oder erhalten, aber sie haben keine anordnenden Befugnisse. So gibt es für den Bereich des Katasters z.Zt. weder für die ganze Bundesrepublik einheitliche Katasteranweisungen und Fehlergrenzen noch eine völlig gleichartige Auffassung über die für Katastermessungen und Katasterkarten erforderliche Ge- nauigkeit noch einen allseits anerkannten Standpunkt über Art Institut fiir Photogrammetrie unci Ingenieurvermessungen der Technischen Hochschule, Hannover:

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1961 | | pagina 35