kataster. Das geschah in Preussen, also in Norddeutschland, im Jahre 1872 und für das ganze Reichsgebiet am 1.1.1900. Das deutsche Kataster hat damit in rechtlicher Beziehung ganz den- selben Charakter wie das Kataster in der Schweiz. Die Kataster- angaben gelten zugunsten des gutglaubigen Erwerbers eines Grund- stückes insoweit als richtig, als sie das Grundstück und seine Begrenzung nachweisen. Idas Kataster, als das amtliche Verzeichnis der Grundstücke, wird von den Katasteramtern geführt. Daraus folgt, dass die Ver- messungen aller Sondervermessungsdienststellen, die ausser den Katasteramtern Grenzvermessungen mit rechtlicher Wirksamkeit durchführen wollen, in das Kataster übernommen werden müssen. Solche Sondervermessungsdienststellen sind die Vermessungs- amter der grosseren Stadte, der Bundesbahn, der Wasserstrassen-, der Strassenbau- und der Forstverwaltung sowie die Büros der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Mit einigen, hier nicht zu besprechenden Abwandlungen gilt das auch für die Landes- kulturverwaltungen, in deren Handen die Durchführung der Flur- bereinigung liegt. Ihre Messungen werden gleichfalls in das Ka taster übernommen. Welchen Ansprüchen in bezug auf Genauigkeit, Vollstandigkeit usw. die Messungen genügen müssen, die in das Kataster übernommen werden sollen, bestimmen ausschliesslièh die Katasterverwaltungen. Nach deren Vorschriften müssen sifch alle Sondervermessungsdienste richten. In der Erkenntnis der Unzulanglichkeit des Katasters für sefüe Aufgaben als amtliches rechtsverbindliches Verzeichnis der Grund stücke erliess Preussen im Jahre 1881 Neumessungsanweisungen, die für die damalige Zeit in jeder Hinsicht vorbildlich waren. NÉgh ihnen ist jede Neumessung auf das durch die Landesvermessung gegebene Festpunktfeld zu beziehen, und jeder Grenzpunkt ist durch Messungszahlen derart festzulegen, dass er jederzeit auf wenige cm genau wieder hergestellt werden kann. Der Umfang der Neumessungen, die seitens der Katasterverwaltungen selbst nach den Anweisungen von 1881 durchgeführt wurden, ist jedoch nicht der Rede wert. Die nach der Anlegung des Urkatasters vorgenom- menen geschlossenen Neumessungen entfallen zum weitaus grössten Teil auf Flurbereinigungs- und Stadtvermessungen. Die Kataster verwaltungen beschrankten sich fast ausschliesslich auf die durch Grundstücksteilungen und sonstige Grenzveranderungen bedingten Fortführungsmessungen. Bei ihnen wurden zwar die alten und neuen Grenzpunkte der betroffenen Grundstücke mit aller Sorgfalt festgestellt und eingemessen. Fine Einordnung der Fortführungs messungen in einen übergeordneten Rahmen fand jedoch meist nicht statt. Das Kataster sah seine Aufgabe nur in der rechtlichen Sicherung des Grundeigentums. Man trieb einen überspitzten Zah- lenkult und vernachlassigte das Endprodukt jeder Messungs- tatigkeit, die Karte, vollstandig, so vollstandig, dass man vom Jahre 1909 ab sogar auf der Nachweis der Gebaude in den Kataster- 227

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1961 | | pagina 37