kataster. Das geschah in Preussen, also in Norddeutschland, im
Jahre 1872 und für das ganze Reichsgebiet am 1.1.1900. Das
deutsche Kataster hat damit in rechtlicher Beziehung ganz den-
selben Charakter wie das Kataster in der Schweiz. Die Kataster-
angaben gelten zugunsten des gutglaubigen Erwerbers eines Grund-
stückes insoweit als richtig, als sie das Grundstück und seine
Begrenzung nachweisen.
Idas Kataster, als das amtliche Verzeichnis der Grundstücke,
wird von den Katasteramtern geführt. Daraus folgt, dass die Ver-
messungen aller Sondervermessungsdienststellen, die ausser den
Katasteramtern Grenzvermessungen mit rechtlicher Wirksamkeit
durchführen wollen, in das Kataster übernommen werden müssen.
Solche Sondervermessungsdienststellen sind die Vermessungs-
amter der grosseren Stadte, der Bundesbahn, der Wasserstrassen-,
der Strassenbau- und der Forstverwaltung sowie die Büros der
öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Mit einigen, hier nicht
zu besprechenden Abwandlungen gilt das auch für die Landes-
kulturverwaltungen, in deren Handen die Durchführung der Flur-
bereinigung liegt. Ihre Messungen werden gleichfalls in das Ka
taster übernommen. Welchen Ansprüchen in bezug auf Genauigkeit,
Vollstandigkeit usw. die Messungen genügen müssen, die in das
Kataster übernommen werden sollen, bestimmen ausschliesslièh
die Katasterverwaltungen. Nach deren Vorschriften müssen sifch
alle Sondervermessungsdienste richten.
In der Erkenntnis der Unzulanglichkeit des Katasters für sefüe
Aufgaben als amtliches rechtsverbindliches Verzeichnis der Grund
stücke erliess Preussen im Jahre 1881 Neumessungsanweisungen,
die für die damalige Zeit in jeder Hinsicht vorbildlich waren. NÉgh
ihnen ist jede Neumessung auf das durch die Landesvermessung
gegebene Festpunktfeld zu beziehen, und jeder Grenzpunkt ist
durch Messungszahlen derart festzulegen, dass er jederzeit auf
wenige cm genau wieder hergestellt werden kann. Der Umfang der
Neumessungen, die seitens der Katasterverwaltungen selbst nach
den Anweisungen von 1881 durchgeführt wurden, ist jedoch nicht
der Rede wert. Die nach der Anlegung des Urkatasters vorgenom-
menen geschlossenen Neumessungen entfallen zum weitaus grössten
Teil auf Flurbereinigungs- und Stadtvermessungen. Die Kataster
verwaltungen beschrankten sich fast ausschliesslich auf die durch
Grundstücksteilungen und sonstige Grenzveranderungen bedingten
Fortführungsmessungen. Bei ihnen wurden zwar die alten und
neuen Grenzpunkte der betroffenen Grundstücke mit aller Sorgfalt
festgestellt und eingemessen. Fine Einordnung der Fortführungs
messungen in einen übergeordneten Rahmen fand jedoch meist
nicht statt. Das Kataster sah seine Aufgabe nur in der rechtlichen
Sicherung des Grundeigentums. Man trieb einen überspitzten Zah-
lenkult und vernachlassigte das Endprodukt jeder Messungs-
tatigkeit, die Karte, vollstandig, so vollstandig, dass man vom
Jahre 1909 ab sogar auf der Nachweis der Gebaude in den Kataster-
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