Bevor ich meine lange, m.E. aber zur richtigen Wertung der Ver-
wendungsmöglichkeiten der Photogrammetrie in Deutschland not-
wendige, Einleitung schliesse, muss ich noch den grundsatzlichen
Unterschied zwischen eigentlichen Katasterneumessungen und den-
j enigen Neumessungen herausstellen, die im Zuge eines Flurberei-
nigungsverfahrens anfallen. Bei Katasterneumessungen handelt es
sich um die Aufmessung historischer Grenzen, die auch künftig
bestehen bleiben. Die aufzunehmenden Grenzpunkte stehen in
keinem Zusammenhang zueinander. Kaum eine Grenze ist von dem
Verlauf einer anderen Linie abhangig. Die Grenzpunkte sind sehr
ungleichmassig verteilt, sie liegen infolge von unregelmassigen
Sprüngen und Knicken im Grenzverlauf haufig sehr dicht beiein-
ander. Bei jeder Katasterneumessung besteht der Hauptteil der
Arbeit im Aufsuchen oder Wiederherstellen der alten Grenzpunkte
undjder alten Messungslinien, von denen aus die Grenzpunkte bei
der Urmessung und bei früheren Fortführungsmessungen einge-
messen wurden. Bei der Flurbereinigung fallen die alten Grenzen
innerhalb des Verfahrensgebiets fort. Sie brauchen örtlich, abge-
sehen von der Verfahrensgrenze, also der Umringsgrenze des ganzen
Gebiets, im allgemeinen nicht wieder hergestellt und nicht erneut
eingemessen zu werden, weil der alte Bestand im vorhandenen Ka-
taster in der Regel mit hier ausreichender Genauigkeit nachgewiesen
ist. Wiederherstellungen von Grenz- und Messungspunkten fallen
also weitgehend fort. Die durch den Wege- und Ge wasserplan ge-
gebenen neuen Grenzen im Flurbereinigungsgebiet werden nach
231
w.
Abb. i. Richtpunktverfahren für die Absteckung des neuen Wege- und
und
Wege-
neuen
Gewassernetzes (Richtpunkte sind die voll ausgefüllten Signaturen).