strengen Regeln und Gesetzmassigkeiten, meist nach dem Richt-
punktverfahren (s. Abb. i), abgesteckt. Die überwiegende Mehr-
zahl der Grenzpunkte steht in einem mit Messungszahlen belegten
Verhaltnis zueinander. Die Wegebreiten liegen fest. Die Kehren-
masse sind zahlenmassig angegeben. Die bei gekrümmten Wegen
einander gegenüberstehenden Grenzsteine werden in der Winkel-
halbierenden abgesteckt, das Spannmass dafür ist bekannt. Es
liegt damit auf der Hand, dass Flurbereinigungsmessungen sich
für eine photogrammetrische Behandlung in höherem Masse an-
bieten als eigentliche Katasterneumessungen.
Ich komme nun zur Photogrammetrie und beginne mit einem
kurzen Überblick über die grundsatzliche Einstellung der Kataster-
und der Flurbereinigungsverwaltungen zur Katasterphotogram-
metrie. Wenn man bedenkt, dass Kataster und Flurbereinigung von
verschiedenen Ministerien ressortieren und wenn man zugleicb an
der föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik denkt, kann man
eine völlig einheitliche Beurteilung der Photogrammetrie nicht
erwarten. Die folgenden Feststellungen sind also nur als ungefahres
Bild der derzeitigen Sachlage und der vorherrschenden Auffas-
sungen zu werten
1. Die Photogrammetrie ist neben den klassischen terrestrischen
Methoden als mögliches Autnahmeverfahren im Kataster und bei
der Flurbereinigung anerkannt. Das ist bisher zwar nur in wenigen
amtlichen Vermessungsanweisungen ausdrücklich gesagt. Die
Worte der „Hessischen Anweisung für die Stückvermessung bei
Arbeiten zur Aufstellung neuer Liegenschaftskataster" vom
Jahre 1952: „Grundsatzlich sind alle Aufnahmeverfahren ein-
schliesslich der Photogrammetrie zugelassen" können j edoch
als halbwegs allgemeingültig gelten.
2. Spezielle Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Pho
togrammetrie bei eigentlichen Katastermessungei? gibt es bisher
nicht, ebenso fehlen bis jetzt Katasteranweisungen darüber,
welchen Bedingungen photogrammetrische Katastermessungen
der Sondervermessungsdienste genügen und welche Unterlagen
diese Dienststellen zur Übernahme in das Kataster einreichen
müssen. Im Bereich der Flurbereinigung haben bisher nur die
beiden Lander, die die Photogrammetrie tatsachlich sehr weit-
gehend benutzen, namlich Rheinland-Pfalz und Bayern, vor-
laufige bzw. endgültige Richtlinien für die Anwendung der
Luftbildmessung erlassen. Diese Richtlinien behandeln Organi
sation, Arbeitsablauf und Messungstechnik des photogrammetri-
schen Verfahrens recht ausführlichüber Art und Umfang des-
j enigen Materials, das spater zur Übernahme in das Kataster
abzugehen ist, aussern sie sich jedoch nur sehr überschlaglich
oder gar nicht.
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