strengen Regeln und Gesetzmassigkeiten, meist nach dem Richt- punktverfahren (s. Abb. i), abgesteckt. Die überwiegende Mehr- zahl der Grenzpunkte steht in einem mit Messungszahlen belegten Verhaltnis zueinander. Die Wegebreiten liegen fest. Die Kehren- masse sind zahlenmassig angegeben. Die bei gekrümmten Wegen einander gegenüberstehenden Grenzsteine werden in der Winkel- halbierenden abgesteckt, das Spannmass dafür ist bekannt. Es liegt damit auf der Hand, dass Flurbereinigungsmessungen sich für eine photogrammetrische Behandlung in höherem Masse an- bieten als eigentliche Katasterneumessungen. Ich komme nun zur Photogrammetrie und beginne mit einem kurzen Überblick über die grundsatzliche Einstellung der Kataster- und der Flurbereinigungsverwaltungen zur Katasterphotogram- metrie. Wenn man bedenkt, dass Kataster und Flurbereinigung von verschiedenen Ministerien ressortieren und wenn man zugleicb an der föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik denkt, kann man eine völlig einheitliche Beurteilung der Photogrammetrie nicht erwarten. Die folgenden Feststellungen sind also nur als ungefahres Bild der derzeitigen Sachlage und der vorherrschenden Auffas- sungen zu werten 1. Die Photogrammetrie ist neben den klassischen terrestrischen Methoden als mögliches Autnahmeverfahren im Kataster und bei der Flurbereinigung anerkannt. Das ist bisher zwar nur in wenigen amtlichen Vermessungsanweisungen ausdrücklich gesagt. Die Worte der „Hessischen Anweisung für die Stückvermessung bei Arbeiten zur Aufstellung neuer Liegenschaftskataster" vom Jahre 1952: „Grundsatzlich sind alle Aufnahmeverfahren ein- schliesslich der Photogrammetrie zugelassen" können j edoch als halbwegs allgemeingültig gelten. 2. Spezielle Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Pho togrammetrie bei eigentlichen Katastermessungei? gibt es bisher nicht, ebenso fehlen bis jetzt Katasteranweisungen darüber, welchen Bedingungen photogrammetrische Katastermessungen der Sondervermessungsdienste genügen und welche Unterlagen diese Dienststellen zur Übernahme in das Kataster einreichen müssen. Im Bereich der Flurbereinigung haben bisher nur die beiden Lander, die die Photogrammetrie tatsachlich sehr weit- gehend benutzen, namlich Rheinland-Pfalz und Bayern, vor- laufige bzw. endgültige Richtlinien für die Anwendung der Luftbildmessung erlassen. Diese Richtlinien behandeln Organi sation, Arbeitsablauf und Messungstechnik des photogrammetri- schen Verfahrens recht ausführlichüber Art und Umfang des- j enigen Materials, das spater zur Übernahme in das Kataster abzugehen ist, aussern sie sich jedoch nur sehr überschlaglich oder gar nicht. 232

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1961 | | pagina 42