graphischen Bildern dieser Punkte, die aus i 500 m Flughöhe auf-
genommen sind. Die photogrammetrischen Streckenmessungen
halten die bestehenden Fehlergrenzen erst für Strecken von mehr
als 200 m ein. Würden die Katasterverwaltungen diese Fehler
grenzen mit Rücksicht auf die Sicherung des Grundeigentums als
absolut verbindlich ansehen, so waren damit der Photogrammetrie
im Kataster und bei der Flurbereinigung relativ enge Grenzen ge-
setzt. Glücklicherweise sind die Katasterverwaltungen hier aber
neuerdings zu gewissen Zugestandnissen bereit, wenn auch zögernd
und mit Vorbehalten. So besagt die schon zitierte hessische Stück-
vermessungsanweisung vom Jahre 1952 nacheinanderDie vor-
zuschreibende Genauigkeit soil sich nach der Leistungsfahigkeit
des Verfahrens richten. Bis auf weiteres geiten die Beiratsfehler-
grenzen. Welche der drei Klassen anzuwenden ist, richtet sich
entgegen dem bisherigen Vorgang nicht allein nach den Ge-
landeverhaltnissen, sondern auch nach wirtschaftlichen Gesichts-
punkten. In besonderen Fallen können von den Beiratstoleranzen
abweichende Fehlergrenzen festgesetzt werden. Ich habe kaum
Zweifel, dass Hessen die photogrammetrische Vermessung als einen
besonderen Fall in diesem Sinne ansehen wiirde.
Z.Zt. verfahren die Katasterverwaltungen etwa folgendermassen
Bei eigentlichen Katasterneumessungen sollen diejenigen photo-
grammetrisch bestimmten Punkte, deren transformierte Maschinen-
koordinaten endgültige Bestandteile des Zahlenkatasters werden,
einen mittleren Abstand von 150 m, mindestens aber einen Abstand
von etwa 100 m voneinander haben. Diese Punkte, die teils Grenz-
teils reine Messungspunkte sind, bilden also einen Fixpunktrahmen,
von dem aus die weiteren Grenzpunkte terrestrisch eingemessen
werden. Für den graphischen Nachweis der gesamten Topographie
einschliesslich der Gebaude, der Höhenverhaltnisse sowie solcher
Grenzpunkte, für die man sich vorerst mit der reinen Karten-
darstellung begnügt, wird die Genauigkeit der Photogrammetrie als
ausreichend angesehen.
Bei Flurbereinigungsmessungen ist man grosszügigerman muss
es auch sein, weil die Flurbereinigungsbehörden vor einer gewaltigen,
in möglichst kurzer Frist zu lösenden Aufgabe stehen, wenn die
deutsche Landwirtschaft im Rahmen der europaischen Wirt-
schaftsgemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt existenzfahig
sein soil. Im Bereich der Bundesrepublik Deutschland sind bei
einer landwirtschaftlichen Nutzflache von ca. 142 000 km2 mit
grösster Dringlichkeit (Dringlichkeitsstufe I), d.h. bis zum 1.1.1970,
ca. 40 000 km2 zu bereinigen. Die Arbeitsgemeinschaft der Ver-
messungsverwaltungen, die sich hauptsachlich aus den Vertetern
der obersten Katasterbehörden der Bundeslander zusammensetzt,
hat Mitte 1957 mit den in der Arbeitsgemeinschaft für das techni
sche Verfahren bei der Flurbereinigung zusammengeschlossenen lei-
tenden Beamten der Landeskulturverwaltungen einige Richtlinien
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