236 für die Verwendung der Luftbildmessung bei der Flurbereinigung vereinbart. Der wesentliche Inhalt dieser Richtlinien, die mehr den Charakter von Empfehlungen als von Anweisungen haben, ist, dass photogrammetrisch bestimmte Grenz- und Messungspunkte mög- lichst auch unterirdisch vermarkt werden und dass Punkte, deren gegenseitige Entfernung 20 m oder weniger betragt, durch terres- trische Messungen gesichert werden sollen. Beide Forderungen be- deuten keine nennenswerte Erschwerung photogrammetrischer Ver- messungen gegenüber terrestrischen Aufnahmen. Messungspunkte und ein Teil der Grenzpunkte werden in Deutschland schon seit langem auch unterirdisch vermarkt, und bei der Flurbereinigung ist neuerdings hier und da ohnehin die Tendenz zu bemerken, grundsatzlich jeden Grenzpunkt wegen der grosseren Gefahrdung der oberirdischen Grenzzeichen durch die motorisierte Bewirt- schaftung durch zusatzliche unterirdische Vermarkung zu sichern. Übrigens hat bei spateren Messungen und Grenzfeststellungen die unterirdische Vermarkung den Vorrang vor allen Messungszahlen, terrestrischen wie photogrammetrischen, vorausgesetzt, dass an der unveranderten Lage der unterirdischen Vermarkung kein Zweifel besteht. Besondere terrestrische Sicherungsmessungen bei Punktabstanden von 20 m und darunter sind bei der Flurbereini gung nur in Ausnahmefallen notwendig, weil solche Nachbar- punkte entweder schon bei der Absteckung des Wege- und Ge- wassernetzes in ein testes, gesichertes und mit Messungszahlen belegt es Verhal tnis zueinander gebracht sind oder aber bei der Ab steckung der Einzelplane angemessen werden müssen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass hinsichtlich der Genauigkeits- frage für die Verwendung der Photogrammetrie im Kataster und in der Flurbereinigung amtlicherseits keine grundsatzlichen Bedenken oder schwerwiegenden Hindernisse bestehen. Selbstverstandlich ist noch immer eine gewisse Skepsis vorhanden. Dafür bieten die Richtlinien von Bayern ein Beispiel; sie schreiben, obwóhl Bayern die Luftbildmessung in der Flurbereinigung recht weitgehend ver- wendet, dennoch vor, dass bei den spateren Fortführungen alle kontrollierten terrestrisch gemessenen Masse gegenüber den photo grammetrisch gewonnen Messungsergebnissen den unbestrittenen Vorrang haben. Ich halte eine derartige Bestimmung in dieser all- gemeinen Form für tatsachlich unbegründet und ungerechtfertigt. Da die Genauigkeit der Photogrammetrie als halbwegs ausreichend angesehen wird, entscheidet sich ihre tatsachliche Verwendung im Kataster und bei der Flurbereinigung danach, wie man ihre Wirt- schaftlichkeit beurteilt, ob man also glaubt, durch die Photogram metrie gegenüber den terrestrischen Verfahren Geld, Zeit und Personal einsparen zu können. Daneben sprechen natürlich auch andere Dinge mit, wie z.B. ein gewisses Hangen am Althergebrach- ten und das Beharrungsvermögen, das staatlichen Verwaltungen manchmal eigen ist, oder die Unbequemlichkeiten der zeitlichen

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1961 | | pagina 46