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für die Verwendung der Luftbildmessung bei der Flurbereinigung
vereinbart. Der wesentliche Inhalt dieser Richtlinien, die mehr den
Charakter von Empfehlungen als von Anweisungen haben, ist, dass
photogrammetrisch bestimmte Grenz- und Messungspunkte mög-
lichst auch unterirdisch vermarkt werden und dass Punkte, deren
gegenseitige Entfernung 20 m oder weniger betragt, durch terres-
trische Messungen gesichert werden sollen. Beide Forderungen be-
deuten keine nennenswerte Erschwerung photogrammetrischer Ver-
messungen gegenüber terrestrischen Aufnahmen. Messungspunkte
und ein Teil der Grenzpunkte werden in Deutschland schon seit
langem auch unterirdisch vermarkt, und bei der Flurbereinigung
ist neuerdings hier und da ohnehin die Tendenz zu bemerken,
grundsatzlich jeden Grenzpunkt wegen der grosseren Gefahrdung
der oberirdischen Grenzzeichen durch die motorisierte Bewirt-
schaftung durch zusatzliche unterirdische Vermarkung zu sichern.
Übrigens hat bei spateren Messungen und Grenzfeststellungen die
unterirdische Vermarkung den Vorrang vor allen Messungszahlen,
terrestrischen wie photogrammetrischen, vorausgesetzt, dass an
der unveranderten Lage der unterirdischen Vermarkung kein
Zweifel besteht. Besondere terrestrische Sicherungsmessungen bei
Punktabstanden von 20 m und darunter sind bei der Flurbereini
gung nur in Ausnahmefallen notwendig, weil solche Nachbar-
punkte entweder schon bei der Absteckung des Wege- und Ge-
wassernetzes in ein testes, gesichertes und mit Messungszahlen
belegt es Verhal tnis zueinander gebracht sind oder aber bei der Ab
steckung der Einzelplane angemessen werden müssen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass hinsichtlich der Genauigkeits-
frage für die Verwendung der Photogrammetrie im Kataster und in
der Flurbereinigung amtlicherseits keine grundsatzlichen Bedenken
oder schwerwiegenden Hindernisse bestehen. Selbstverstandlich ist
noch immer eine gewisse Skepsis vorhanden. Dafür bieten die
Richtlinien von Bayern ein Beispiel; sie schreiben, obwóhl Bayern
die Luftbildmessung in der Flurbereinigung recht weitgehend ver-
wendet, dennoch vor, dass bei den spateren Fortführungen alle
kontrollierten terrestrisch gemessenen Masse gegenüber den photo
grammetrisch gewonnen Messungsergebnissen den unbestrittenen
Vorrang haben. Ich halte eine derartige Bestimmung in dieser all-
gemeinen Form für tatsachlich unbegründet und ungerechtfertigt.
Da die Genauigkeit der Photogrammetrie als halbwegs ausreichend
angesehen wird, entscheidet sich ihre tatsachliche Verwendung im
Kataster und bei der Flurbereinigung danach, wie man ihre Wirt-
schaftlichkeit beurteilt, ob man also glaubt, durch die Photogram
metrie gegenüber den terrestrischen Verfahren Geld, Zeit und
Personal einsparen zu können. Daneben sprechen natürlich auch
andere Dinge mit, wie z.B. ein gewisses Hangen am Althergebrach-
ten und das Beharrungsvermögen, das staatlichen Verwaltungen
manchmal eigen ist, oder die Unbequemlichkeiten der zeitlichen