zeigt Abb. 2. Sie ersehen aus dieser Abbildung, deren Daten dem deutschen Landesbericht für den Londoner Kongress entnommen sind, dass mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Schleswig- Holstein und des Saarlandes alle Bundeslander Erstbefliegungen durchführen. In Württemberg sind die Katasterkarten im Mass- stab 12 500 zugleich auch topographische Karten mit Höhen- schichtlinien. Für Schleswig-Holstein, das durchweg eben ist, liegt die Vorstufe der Grundkarte 1:5000, namlich die Grundrissdar- stellung ohne Höhenschichtlinien, geschlossen vor. Daher sind hier Erstbefliegungen in der Tat entbehrlich. In den anderen Landern dienen die Erstbefliegungen, die in Bildmassstaben zwischen x8 000 und 112 000 vorgenommen werden, entweder nur zur topographi- schen Erganzung der Katasterkarten und als Hilfsmittel bei der Planung des neuen Wege- und Gewassernetzes und bei der Boden- schatzung, oder man stellt nach ihnen zugleich auch durch Doppel- bildauswertung vollstandige topographische Karten meist im Massstab 12 000 als Entwurfskarten bzw. reine Höhenschichten- plane her. Den ersten Weg, bei dem mit einfachen Luftbildver- grösserungen gearbeitet wird, gehen Bayern und Niedersachsen. Hessen stellt grundsatzlich Höhenschichtenplane 12 000 her. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werten die Erstbeflie gungen meist zu neuen, die unzulanglichen Katasterkarten er- setzenden Entwurfskarten aus. Zweitbefliegungen zur Vermessung des neuen Wege- und Ge wassernetzes und zur Herstellung der Zuteilungskarten werden hauptsachlich von Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-West falen vorgenommen. Diese drei Lander führen alle Flurbereinigungs- messungen überwiegend photogrammetrisch aus, oder sie haben das wie Nordrhein-Westfalen in Zukunft vor. Sie besitzen eigene Stereoplanigraphen C 8 und nehmen mit ihnen, von gelegentlichen Sonderfallen abgesehen, die Auswertungen in eigener Regie vor. In den anderen Bundeslandern werden die wenigen photogrammetri- schen Auswertungen als Auftragsarbeiten vergeben. Ich will nun den Verfahrensablauf beim photogrammetrischen Verfahren in grossen Zügen schildern und setze dabei voraus, dass der Entwurf des Wege- und Gewassernetzes in der Regel nach dem Richtpunktverfahren in die Örtlichkeit übertragen ist. Die einzelnen Schritte sind, wie allgemein üblich, 1. Signalisierung 2. Bildflug 3. Identifizierung 4. Passpunktbestimmung 5. Auswertung 6. Erganzungsarbeiten. 242

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1961 | | pagina 52