zeigt Abb. 2. Sie ersehen aus dieser Abbildung, deren Daten dem
deutschen Landesbericht für den Londoner Kongress entnommen
sind, dass mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Schleswig-
Holstein und des Saarlandes alle Bundeslander Erstbefliegungen
durchführen. In Württemberg sind die Katasterkarten im Mass-
stab 12 500 zugleich auch topographische Karten mit Höhen-
schichtlinien. Für Schleswig-Holstein, das durchweg eben ist, liegt
die Vorstufe der Grundkarte 1:5000, namlich die Grundrissdar-
stellung ohne Höhenschichtlinien, geschlossen vor. Daher sind hier
Erstbefliegungen in der Tat entbehrlich. In den anderen Landern
dienen die Erstbefliegungen, die in Bildmassstaben zwischen x8 000
und 112 000 vorgenommen werden, entweder nur zur topographi-
schen Erganzung der Katasterkarten und als Hilfsmittel bei der
Planung des neuen Wege- und Gewassernetzes und bei der Boden-
schatzung, oder man stellt nach ihnen zugleich auch durch Doppel-
bildauswertung vollstandige topographische Karten meist im
Massstab 12 000 als Entwurfskarten bzw. reine Höhenschichten-
plane her. Den ersten Weg, bei dem mit einfachen Luftbildver-
grösserungen gearbeitet wird, gehen Bayern und Niedersachsen.
Hessen stellt grundsatzlich Höhenschichtenplane 12 000 her.
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werten die Erstbeflie
gungen meist zu neuen, die unzulanglichen Katasterkarten er-
setzenden Entwurfskarten aus.
Zweitbefliegungen zur Vermessung des neuen Wege- und Ge
wassernetzes und zur Herstellung der Zuteilungskarten werden
hauptsachlich von Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-West
falen vorgenommen. Diese drei Lander führen alle Flurbereinigungs-
messungen überwiegend photogrammetrisch aus, oder sie haben das
wie Nordrhein-Westfalen in Zukunft vor. Sie besitzen eigene
Stereoplanigraphen C 8 und nehmen mit ihnen, von gelegentlichen
Sonderfallen abgesehen, die Auswertungen in eigener Regie vor. In
den anderen Bundeslandern werden die wenigen photogrammetri-
schen Auswertungen als Auftragsarbeiten vergeben.
Ich will nun den Verfahrensablauf beim photogrammetrischen
Verfahren in grossen Zügen schildern und setze dabei voraus, dass
der Entwurf des Wege- und Gewassernetzes in der Regel nach
dem Richtpunktverfahren in die Örtlichkeit übertragen ist.
Die einzelnen Schritte sind, wie allgemein üblich,
1. Signalisierung
2. Bildflug
3. Identifizierung
4. Passpunktbestimmung
5. Auswertung
6. Erganzungsarbeiten.
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